Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin*) (Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung - SchLichtReklAusbV)
SchLichtReklAusbV
Ausfertigungsdatum: 26.03.2012
Vollzitat:
"Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung vom 26. März 2012 (BGBl. I S. 494)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte
1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder
2. Grafik, Druck, Applikation.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,
2. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,
3. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
4. Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,
5. Anwenden von Drucktechniken,
6. Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,
7. Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,
8. Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,
9. Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,
10. Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,
11. Beraten von Kunden,
12. Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,
2. Grafik, Druck, Applikation;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.
(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) zu vektorisieren,
b) Schriften zu spationieren,
c) Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,
d) die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;
2. der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen einer Werbeanlage,
2. Planung und Fertigung,
3. Konzeption und Gestaltung,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Arbeitsabläufe zu planen,
b) Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,
c) Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,
d) Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
e) Untergründe zu beschichten,
f) Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,
g) Folien zu verkleben,
h) Fertigungsverfahren einzusetzen,
i) Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,
j) Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
k) durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,
l) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
m) die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie
n) im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder
o) im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;
2. dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,
b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,
c) Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,
b) Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung | 20 Prozent, |
2.
Herstellen einer Werbeanlage | 45 Prozent, |
3.
Planung und Fertigung | 15 Prozent, |
4.
Konzeption und Gestaltung | 10 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 9 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 8 | |
3 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 11 | |
4 | Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 3 | |
5 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 5 | |
6 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 9 | |
7 | Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 6 | |
| 19 | |||
8 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 4 | |
| 7 | |||
9 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 9 | |
10 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| ||
| 7 | |||
| 2 | |||
11 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
| 5 | |
12 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 14 | |
2 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 8 | |
| ||||
3 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 9 | |
4 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 4 |
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 10 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 9 | |
3 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 6 | |
4 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 10 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
| 3 | |
| 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
| 3 | |
| 2 | |||
7 | Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
| 2 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) |
| 2 |
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