Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge
SchKG§19Abs2/§24Bek 2020
Ausfertigungsdatum: 02.06.2020
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge vom 2. Juni 2020 (BAnz AT 25.06.2020 B4)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.6.2020 +++)
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Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt
1 258
Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt
298
Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein
368
Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von
368
Euro berücksichtigt.
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