Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin*) (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung - SchfAusbV)
SchfAusbV
Ausfertigungsdatum: 20.06.2012
Vollzitat:
"Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1430)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 12 „Schornsteinfeger“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,
2. Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,
3. Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,
4. Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,
5. Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
6. Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
7. Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
8. Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,
9. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
10. Beraten von Kunden,
11. Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und
12. Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
8. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kehr- und Überprüfungsarbeiten und
2. Technische Abläufe.
(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
c) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Funktion, Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, zu reinigen und deren Funktion sicherzustellen,
d) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes zu überprüfen, zu bewerten und zu messen, Werte festzustellen und Ergebnisse zu beurteilen und
e) Mängel und Funktionsstörungen festzustellen und zu dokumentieren;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen und
3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon höchstens 10 Minuten für das Fachgespräch.
(5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) schornsteinfegerrechtliche und gewerkeübergreifende Regelungen anzuwenden und die Einhaltung sicherzustellen,
b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abzuschätzen,
c) technische Unterlagen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Sicherheitseinrichtungen zu lesen, anzuwenden und zu erstellen,
d) mit Gefahr- und Werkstoffen umzugehen und
e) qualitätssichernde Maßnahmen zu berücksichtigen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Arbeitsauftrag,
2. Kundenberatung,
3. Anlagentechnik und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
b) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
c) Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
d) Mängel und Funktionsstörungen festzustellen, zu dokumentieren und Lösungen zu erarbeiten,
e) Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen,
g) die Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchzuführen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen, reinigen und deren Funktion sicherstellen,
b) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen, messen und die Ergebnisse bewerten und
c) Energieeinsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagen ermitteln;
3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und
4. die Prüfungszeit beträgt 360 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Kundenwünsche zu ermitteln und die Umsetzbarkeit zu prüfen,
b) Kunden zu beraten und
c) Kunden über Serviceleistungen zu informieren, Serviceleistungen anzubieten;
2. dem Prüfungsbereich ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
a) Maßnahmen zur Steigerung der Gebäude- und Anlageneffizienz oder
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;
3. der Prüfling soll eine simulierte Kundenberatung durchführen und
4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) technische Unterlagen auszuwerten und Berechnungen durchzuführen,
b) Vorgänge der Verbrennung durch stöchiometrische Berechnungen darzustellen sowie die Einwirkung von Verbrennungsprozessen auf die Umwelt zu analysieren,
c) Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern zu beschreiben,
d) Funktionszusammenhänge in Feuerungs- und Lüftungsanlagen darzustellen,
e) technische Regeln der Bauphysik anzuwenden,
f) Anforderungen des Immissions-, Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes zu beachten,
g) Anforderungen des Schornsteinfegerrechts darzustellen,
h) Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes zu erläutern und
i) Arbeitssicherheitsvorschriften zu beschreiben;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
2.
Prüfungsbereich Kundenberatung | 20 Prozent, |
3.
Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 179) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1434 - 1439)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 6 | |
2 | Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 8 | |
3 | Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 6 | |
| 4 | |||
4 | Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 6 | |
| 8 | |||
5 | Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
| 4 | |
| 10 | |||
6 | Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und Zusatzeinrichtungen
| 8 | |
7 | Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
| 6 | |
| 2 | |||
8 | Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 10 | |
9 | Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 6 | |
| 6 | |||
10 | Beraten von Kunden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 8 | |
11 | Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
| 8 | |
12 | Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
| ||||
5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 4 | |
| 4 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 6 | |
| 4 | |||
7 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 8 | |
8 | Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
| 6 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) |
| 4 | |
| 4 |
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