Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (231.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

(Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 122 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). ³ BBl 1989 III 477

1. Titel: Gegenstand

Art. 1
¹ Dieses Gesetz regelt:
a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
² Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2. Titel: Urheberrecht

1. Kapitel: Das Werk

Art. 2 Werkbegriff
¹ Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
² Dazu gehören insbesondere:
a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e. Werke der Baukunst;
f. Werke der angewandten Kunst;
g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h. choreographische Werke und Pantomimen.
³ Als Werke gelten auch Computerprogramme.
³bis Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.⁴
⁴ Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 3 Werke zweiter Hand
¹ Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
² Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.
³ Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
⁴ Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Art. 4 Sammelwerke
¹ Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
² Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
Art. 5 Nicht geschützte Werke
¹ Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
b. Zahlungsmittel;
c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
d. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
² Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.

2. Kapitel: Urheber und Urheberin

Art. 6 Begriff
Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
Art. 7 Miturheberschaft
¹ Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
² Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
³ Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern.
⁴ Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber und jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
¹ Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
² Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.

3. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts

1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk

Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft
¹ Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
² Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
³ Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Art. 10 Verwendung des Werks
¹ Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
² Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton‑, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c.⁵
das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f.⁶
zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
³ Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
⁵ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁶ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 11 Werkintegrität
¹ Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
² Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
³ Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.

2. Abschnitt: Verhältnis der Urheberschaft zum Eigentum am Werkexemplar

Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz
¹ Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
¹bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.⁷
² Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
³ Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
⁷ Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001 ( AS 2002 1904 ; BBl 2000 5429 ). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1385 ; BBl 2002 2022 5506 ).
Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren
¹ Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
² Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a. Werken der Baukunst;
b. Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c. Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
³ Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
⁴ Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 13 a ⁸ Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken
¹ Wer ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den Urhebern und Urheberinnen, die das audiovisuelle Werk geschaffen haben, hierfür eine Vergütung.
² Keine Vergütung ist geschuldet, wenn:
a. der Urheber oder die Urheberin oder deren Erben das ausschliessliche Recht auf Zugänglichmachen persönlich verwerten; oder
b. es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt: 1. Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Computerspiele, Dienst- oder Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,
2. Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22 a ),
3. verwaiste Werke (Art. 22 b ).
³ Der Vergütungsanspruch ist unübertragbar und unverzichtbar und steht nur den Urhebern und Urheberinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung des audiovisuellen Werks. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
⁴ Urhebern und Urheberinnen eines audiovisuellen Werks, das nicht von einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz produziert wurde, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn das Land, in dem das audiovisuelle Werk produziert wurde, für dessen Zugänglichmachung ebenfalls einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch für Urheber und Urheberinnen vorsieht.
⁵ Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf in audiovisuellen Werken enthaltene Musik. Die Urheber und Urheberinnen von Werken der Musik haben Anspruch auf einen angemessenen Anteil aus dem Erlös ihrer kollektiv verwerteten ausschliesslichen Rechte.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 14 Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin
¹ Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es dem Urheber oder der Urheberin so weit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.
² Der Urheber oder die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.
³ Die Herausgabe kann von der Leistung einer Sicherheit für die unversehrte Rückgabe des Werkexemplars abhängig gemacht werden. Kann das Werkexemplar nicht unversehrt zurückgegeben werden, so haftet der Urheber oder die Urheberin auch ohne Verschulden.
Art. 15 Schutz vor Zerstörung
¹ Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
² Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
³ Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.

4. Kapitel: Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung

Art. 16 Rechtsübergang
¹ Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.
² Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.
³ Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.
Art. 17 Rechte an Programmen
Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt.
Art. 18 Zwangsvollstreckung
Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 11 genannten Rechte, soweit der Urheber oder die Urheberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bereits veröffentlicht worden ist.

5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts

Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
¹ Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
² Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.⁹
³ Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:¹⁰
a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger.
³bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.¹¹
⁴ Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch
¹ Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
² Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
³ Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
⁴ Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
¹ Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
² Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke
¹ Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
² Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
³ Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
Art. 22 a ¹² Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen
¹ Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006¹³ über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden:
a. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden;
b. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugänglich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
c. die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfältigungsrechte.
² Als Archivwerk eines Sendeunternehmens gilt ein auf Ton- oder Tonbildträger festgelegtes Werk, das vom Sendeunternehmen selbst, unter eigener redaktioneller Verantwortung und mit eigenen Mitteln oder aber in dessen alleinigem Auftrag und auf dessen Kosten von Dritten hergestellt wurde und dessen erste Sendung mindestens zehn Jahre zurückliegt. Sind in ein Archivwerk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Archivwerks bestimmen.
³ Wurde über die Rechte nach Absatz 1 und deren Abgeltung vor der ersten Sendung oder innerhalb von zehn Jahren nach dieser eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, so gelten ausschliesslich deren Bestimmungen. Auf die Rechte der Sendeunternehmen nach Artikel 37 findet Absatz 1 keine Anwendung. Die Sendeunternehmen und die Drittberechtigten sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf Verlangen zur Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
¹³ SR 784.40
Art. 22 b ¹⁴ Verwendung von verwaisten Werken
¹ Ein Werk gilt als verwaist, wenn die Inhaber und Inhaberinnen der Rechte an dem Werk nach einer mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführten Recherche unbekannt oder unauffindbar sind.
² Die Rechte nach Artikel 10 am verwaisten Werk können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn das Werk auf der Grundlage eines Werkexemplars verwendet wird, das:
a. sich in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive oder in Beständen von Archiven der Sendeunternehmen befindet; und
b. in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt, zugänglich gemacht oder einer Institution im Sinne von Buchstabe a übergeben wurde.
³ Verwaiste Werke gelten als veröffentlicht. Sind in einem verwaisten Werk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 2 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Exemplars bestimmen.
⁴ Für die Verwendung des Werks haben die Rechtsinhaber und - inhaberinnen Anspruch auf Vergütung. Diese darf die im Verteilungsreglement der entsprechenden Verwertungsgesellschaft für die Verwendung des Werks vorgesehene Vergütung nicht übersteigen.
⁵ Für die Verwendung einer grösseren Anzahl von Werken auf der Grundlage von Werkexemplaren aus Beständen nach Absatz 2 Buchstabe a findet Artikel 43 a Anwendung.
⁶ Melden sich innert 10 Jahren keine Rechtsinhaber und -inhaberinnen, so wird der Erlös aus der Verwertung in Abweichung von Artikel 48 Absatz 2 gesamthaft zum Zweck der Sozialvorsorge und der angemessenen Kulturförderung verwendet.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 22 c ¹⁵ Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke
¹ Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:
a. die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;
b. die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und
c. durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.
² Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfältigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 23 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
¹ Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im In- oder Ausland auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet worden, so können alle Hersteller und Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.
² Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Ländern, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft setzen.
Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare
¹ Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.
¹bis Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Vervielfältigungen kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.¹⁶
² Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 24 a ¹⁷ Vorübergehende Vervielfältigungen
Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:
a. flüchtig oder begleitend ist;
b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 24 b ¹⁸ Vervielfältigungen zu Sendezwecken
¹ Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 2006¹⁹ über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
² Nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
¹⁹ SR 784.40
Art. 24 c ²⁰ Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
¹ Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt, verbreitet und zugänglich gemacht werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen wahrnehmen können.
² Vervielfältigungen nach Absatz 1 dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt, verbreitet und zugänglich gemacht werden.
³ Vervielfältigungen nach Absatz 1 und Vervielfältigungen, die gemäss einer entsprechenden gesetzlichen Schranke eines anderen Landes hergestellt wurden, dürfen ein- und ausgeführt werden, wenn sie:
a. ausschliesslich von Menschen mit Behinderungen verwendet werden; und
b. von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt.
⁴ Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und das Zugänglichmachen eines Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.
⁵ Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ). Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1013 ; BBl 2018 591 ).
Art. 24 d ²¹ Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung
¹ Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist es zulässig, ein Werk zu vervielfältigen, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht.
² Die im Rahmen dieses Artikels angefertigten Vervielfältigungen dürfen nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung zu Archivierungs- und Sicherungszwecken aufbewahrt werden.
³ Dieser Artikel gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 24 e ²² Bestandesverzeichnisse
¹ Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen in den Verzeichnissen, die der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dienen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird.
² Als kurzer Auszug gelten insbesondere folgende Werkteile:
a. bei literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken: 1. Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
2. Titel,
3. Frontispiz,
4. Inhalts- und Literaturverzeichnis,
5. Umschlagseiten,
6. Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke;
b. bei Werken der Musik und anderen akustischen Werken sowie bei filmischen und anderen audiovisuellen Werken: 1. Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
2. ein von den Rechtsinhabern und -inhaberinnen öffentlich zugänglich gemachter Ausschnitt,
3. ein kurzer Ausschnitt in reduzierter Auflösung oder reduziertem Format;
c. bei Werken der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik, sowie bei fotografischen und anderen visuellen Werken: die Gesamtansicht der Werke als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung.
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 25 Zitate
¹ Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
² Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 26 Museums‑, Messe- und Auktionskataloge
Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.
Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
¹ Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.
² Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Art. 28 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
¹ Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
² Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

6. Kapitel: Schutzdauer

Art. 29 Im Allgemeinen
¹ Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
² Der Schutz erlischt:
a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
abis.²³
50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;
b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
³ Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren²⁴ tot, so besteht kein Schutz mehr.
⁴ Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben.²⁵
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
²⁴ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 30 Miturheberschaft
¹ Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:
a. 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme²⁶;
b. 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke²⁷.
² Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre²⁸ nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
³ Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
²⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
²⁷ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
²⁸ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
Art. 31 Unbekannte Urheberschaft
¹ Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.
² Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person²⁹ das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz:
a. 50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme³⁰;
b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke³¹.
²⁹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
³⁰ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
³¹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
Art. 32 Berechnung
Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

3. Titel: Verwandte Schutzrechte

Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
¹ Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.³²
² Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:³³
a.³⁴
direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
b. durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
c. auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
d. als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
e.³⁵
wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.
³² Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
³³ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
³⁴ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
³⁵ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 33 a ³⁶ Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
¹ Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.
² Der Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Artikeln 28–28 l des Zivilgesetzbuches³⁷.
³⁶ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
³⁷ SR 210
Art. 34 ³⁸ Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen
¹ Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Artikel 7 gemeinschaftlich zu.
² Treten ausübende Künstler und Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.
³ Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
a. der Solisten und Solistinnen;
b. des Dirigenten oder der Dirigentin;
c. des Regisseurs oder der Regisseurin;
d. der Vertretung der Künstlergruppe nach Absatz 2.
⁴ Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
⁵ Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Absätzen 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlern und Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und  Tonbildträgern
¹ Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.
² Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers ist an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
³ Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
⁴ Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
Art. 35 a ³⁹ Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken
¹ Wer ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die an einer darin enthaltenen Darbietung mitgewirkt haben, hierfür eine Vergütung.
² Keine Vergütung ist geschuldet, wenn:
a. die ausübenden Künstler und Künstlerinnen oder deren Erben das ausschliessliche Recht persönlich verwerten; oder
b. es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt: 1. Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Computerspiele, Musikvideos, Konzertaufnahmen, Dienst- oder Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,
2. Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22 a ),
3. verwaiste Werke (Art. 22 b ).
³ Der Vergütungsanspruch ist unübertragbar und unverzichtbar und steht nur den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung der Darbietung. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
⁴ Ausübenden Künstlern und Künstlerinnen steht für ihre Darbietungen in einem audiovisuellen Werk, das nicht von einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz produziert wurde, ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn das Land, in dem das audiovisuelle Werk produziert wurde, für dessen Zugänglichmachung ebenfalls einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch für ausübende Künstler und Künstlerinnen vorsieht.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 36 ⁴⁰ Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern
Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen:
a. zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
b. mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen
Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:
a. seine Sendung weiterzusenden;
b. seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
c. seine Sendung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
e.⁴¹
seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
⁴¹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Herstellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.
Art. 39 Schutzdauer
¹ Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt; er erlischt nach 70 Jahren. Der Schutz einer Sendung beginnt mit deren Ausstrahlung; er erlischt nach 50 Jahren.⁴²
¹bis Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Artikel 33 a Absatz 1 erlischt mit dem Tod des ausübenden Künstlers oder der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1.⁴³
² Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
⁴³ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).

3 a . Titel: ⁴⁴ Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

⁴⁴ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 39 a Schutz technischer Massnahmen
¹ Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.
² Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.
³ Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die:
a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;
b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
⁴ Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.
Art. 39 b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
¹ Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:
a. die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39 a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19–28 geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;
b. als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.
² Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.
Art. 39 c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
¹ Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
² Geschützt sind elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.
³ Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.

3 b . Titel: ⁴⁵ Pflicht der Betreiber von Internet-Hosting-Diensten, die von Benützern und Benützerinnen eingegebene Informationen speichern

⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 39 d
¹ Der Betreiber eines Internet-Hosting-Dienstes, der von Benützern und Benützerinnen eingegebene Informationen speichert, ist verpflichtet zu verhindern, dass ein Werk oder ein anderes Schutzobjekt Dritten mithilfe seines Dienstes erneut widerrechtlich zugänglich gemacht wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Werk oder das andere Schutzobjekt wurde bereits über denselben Internet-Hosting-Dienst Dritten widerrechtlich zugänglich gemacht.
b. Der Betreiber wurde auf die Rechtsverletzung hingewiesen.
c. Der Internet-Hosting-Dienst hat eine besondere Gefahr solcher Rechtsverletzungen geschaffen, namentlich durch eine technische Funktionsweise oder eine wirtschaftliche Ausrichtung, die Rechtsverletzungen begünstigt.
² Der Betreiber muss diejenigen Massnahmen ergreifen, die ihm unter Berücksichtigung der Gefahr solcher Rechtsverletzungen technisch und wirtschaftlich zuzumuten sind.

4. Titel: Verwertungsgesellschaften

1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

Art. 40
¹ Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis.⁴⁶
das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22 a −22 c und 24 b ;
b.⁴⁷
das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13 a , 20, 24 c , 35 und 35 a .
² Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
³ Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2421 ; BBl 2006 3389 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).

2. Kapitel: Bewilligung

Art. 41 Grundsatz
Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE)⁴⁸.
⁴⁸ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 42 Voraussetzungen
¹ Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
² In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Art. 43 Dauer; Veröffentlichung
¹ Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.
² Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Bewilligung werden veröffentlicht.

2 a . Kapitel: ⁴⁹ Erweiterte Kollektivlizenzen

⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 43 a
¹ Eine Verwertungsgesellschaft kann für die Verwendung einer grösseren Anzahl veröffentlichter Werke und geschützter Leistungen die ausschliesslichen Rechte, für deren Verwertung sie nicht der Bewilligungspflicht von Artikel 41 untersteht, auch für Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen, die nicht von ihr vertreten werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die lizenzierte Verwendung beeinträchtigt nicht die normale Verwertung von geschützten Werken und geschützten Leistungen.
b. Die Verwertungsgesellschaft vertritt im Anwendungsbereich der Lizenz eine massgebende Anzahl von Rechtsinhabern und -inhaberinnen.
² Werke, die sich in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Archive oder anderer Gedächtnisinstitutionen befinden, gelten als veröffentlicht im Sinne von Absatz 1.
³ Die Verwertungsgesellschaften machen die erweiterten Kollektivlizenzen vor deren Inkrafttreten in geeigneter Weise, insbesondere durch Veröffentlichung an leicht zugänglicher und auffindbarer Stelle, bekannt.
⁴ Rechtsinhaber und -inhaberinnen und Inhaber und Inhaberinnen einer ausschliesslichen Lizenz können von der Verwertungsgesellschaft, die eine erweiterte Kollektivlizenz erteilt, verlangen, dass ihre Rechte von einer bestimmten Kollektivlizenz ausgenommen werden; die Anwendbarkeit dieser Kollektivlizenz auf die betreffenden geschützten Werke oder die betreffenden geschützten Leistungen endet mit dem Zugang der Ausnahmeerklärung.
⁵ Auf erweiterte Kollektivlizenzen finden weder die Vorschriften über die Tarife (Art. 46 und 47) noch die Vorschriften über die Aufsicht über die Tarife (Art. 55–60) Anwendung; hingegen sind Erlöse aus diesen Verwertungen nach den Grundsätzen von Artikel 49 zu verteilen. Die Verwertung aufgrund des vorliegenden Artikels untersteht der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (Art. 50) und der Aufsicht über die Geschäftsführung (Art. 52–54).

3. Kapitel: Pflichten der Verwertungsgesellschaften

Art. 44 Verwertungspflicht
Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung
¹ Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
² Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.
³ Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.
⁴ Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.
Art. 46 Tarifpflicht
¹ Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
² Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
³ Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
Art. 47 Gemeinsamer Tarif
¹ Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
² Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.
Art. 48 Grundlagen der Verteilung
¹ Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten.⁵⁰
² Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 49 Verteilung des Verwertungserlöses
¹ Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.
² Ist diese Verteilung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Ertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.
³ Der Erlös soll zwischen den ursprünglichen Rechtsinhabern und -inhaberinnen und andern Berechtigten so aufgeteilt werden, dass den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre.
⁴ Das Verteilungsreglement hebt vertragliche Abmachungen der ursprünglichen Rechtsinhaber und -inhaberinnen mit Dritten nicht auf.
Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE⁵¹ alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.
⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

4. Kapitel: Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften

Art. 51
¹ Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt.⁵²
¹bis Verwertungsgesellschaften sind berechtigt, die nach diesem Artikel erhaltenen Auskünfte untereinander auszutauschen, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.⁵³
² Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).

5. Kapitel: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften

1. Abschnitt: Aufsicht über die Geschäftsführung

Art. 52 ⁵⁴ Aufsichtsbehörde
Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 53 Umfang der Aufsicht
¹ Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
² Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
³ Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen
¹ Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.
² Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen.
³ Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.

2. Abschnitt: Aufsicht über die Tarife

Art. 55 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
¹ Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46).
² Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁵⁵.
³ Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin.
⁵⁵ SR 172.021
Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
¹ Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitgliedern.
² Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden von Werken und Darbietungen vorgeschlagen.
Art. 57 Besetzung für den Entscheid
¹ Die Schiedskommission entscheidet mit fünf Mitgliedern: dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern.
² Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin bezeichnet für jedes Geschäft die zwei weiteren Mitglieder, die sachkundig sein müssen. Dabei ist jeweils ein auf Vorschlag der Verwertungsgesellschaften und ein auf Vorschlag der Nutzerverbände gewähltes Mitglied zu berücksichtigen.
³ Die Zugehörigkeit eines der sachkundigen Mitglieder zu einer Verwertungsgesellschaft oder einem Nutzerverband ist für sich allein kein Ausstandsgrund.
Art. 58 Administrative Aufsicht
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist administrative Aufsichtsbehörde der Schiedskommission.
² Die Schiedskommission erstattet dem Departement alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Art. 59 Tarifgenehmigung
¹ Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
² Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
³ Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit
¹ Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a. der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b. die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c. das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
² Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
³ Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
⁴ Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen.⁵⁶
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).

5. Titel: Rechtsschutz

1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 61 Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
Art. 62 Leistungsklagen
¹ Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c.⁵⁷
die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
¹bis Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39 a Absätze 1 und 3, 39 c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39 d .⁵⁸
² Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht⁵⁹ auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
³ Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.⁶⁰
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
⁵⁹ SR 220
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren
¹ Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.⁶¹
² Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 64 ⁶²
⁶² Aufgehoben durch Anhang I Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
Art. 65 ⁶³ Vorsorgliche Massnahmen
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a. zur Beweissicherung;
b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
⁶³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
Art. 66 Veröffentlichung des Urteils
Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Art. 66 a ⁶⁴ Mitteilung von Urteilen
Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 67 Urheberrechtsverletzung
¹ Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:⁶⁵
a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b. ein Werk veröffentlicht;
c. ein Werk ändert;
d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
gbis.⁶⁶
ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i.⁶⁷
ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k.⁶⁸
sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
l. ein Computerprogramm vermietet.
² Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …⁶⁹ ⁷⁰
⁶⁵ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
⁶⁹ Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten
¹ Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:⁷¹
a. eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;
b. eine Werkdarbietung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
c. Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
d. eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
e.⁷²
eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
ebis.⁷³
eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;
eter.⁷⁴
eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
f. einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
g. eine Sendung weitersendet;
h. eine Sendung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
i. eine auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;
k.⁷⁵
sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Träger einer nach Artikel 33, 36 oder 37 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
² Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …⁷⁶ ⁷⁷
⁷¹ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁷² Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁷³ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
⁷⁶ Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 69 a ⁷⁸ Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
¹ Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a. wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39 a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen;
b. Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die: 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;
c. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Artikel 39 c Absatz 2 entfernt oder ändert;
d. Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39 c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.
² Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
³ Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
⁷⁸ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2497 ; BBl 2006 3389 ).
Art. 70 ⁷⁹ Unerlaubte Geltendmachung von Rechten
Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft.
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974⁸⁰ anwendbar.
⁸⁰ SR 313.0
Art. 72 ⁸¹ Einziehung im Strafverfahren
Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetzbuches⁸² eingezogen werden.
⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
⁸² SR 311.0
Art. 73 Strafverfolgung
¹ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
² Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom IGE nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974⁸³ verfolgt und beurteilt.
⁸³ SR 313.0

3. Kapitel: ⁸⁴ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 74
¹ Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
² Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005⁸⁵ und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁸⁶ (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a. Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen.
b. Artikel 53 VwVG ist nicht anwendbar.
c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen; diese kann nicht erstreckt werden.
d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.⁸⁷
⁸⁵ SR 173.32
⁸⁶ SR 172.021
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).

4. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ⁸⁸

⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 75 ⁸⁹ Anzeige verdächtiger Waren
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.⁹⁰
² In diesem Fall ist das BAZG⁹¹ ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 stellen können.
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
⁹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung
¹ Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.⁹²
² Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihm namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.
³ Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.⁹³
⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 ⁹⁴ Zurückbehalten von Waren
¹ Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.⁹⁵
² Das BAZG behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
³ In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.
⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 77 a ⁹⁶ Proben oder Muster
¹ Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
² Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt.
³ Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 b ⁹⁷ Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
¹ Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77 a Absatz 1.
² Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
³ Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 c ⁹⁸ Antrag auf Vernichtung der Ware
¹ Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder die Antragstellerin beim BAZG schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
² Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit.
³ Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 d ⁹⁹ Zustimmung
¹ Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.
² Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 e ¹⁰⁰ Beweismittel
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 f ¹⁰¹ Schadenersatz
¹ Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller oder die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.
² Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
¹⁰¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 g ¹⁰² Kosten
¹ Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin.
² Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77 e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77 f Absatz 1.
¹⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 77 h ¹⁰³ Haftungserklärung und Schadenersatz
¹ Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
² Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
¹⁰³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).

5 a . Titel: ¹⁰⁴ Bearbeitung von Personendaten zum Zweck der Strafantragsstellung oder der Strafanzeigeerstattung

¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 77 i
¹ Die Rechtsinhaber und -inhaberinnen, die in ihren Urheberrechten oder in ihren verwandten Schutzrechten verletzt werden, dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zum Zweck der Strafantragsstellung oder der Strafanzeigeerstattung notwendig ist und sie rechtmässig darauf zugreifen können. Sie dürfen diese Daten auch für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder für deren Geltendmachung nach abgeschlossenem Strafverfahren verwenden.
² Sie haben den Zweck der Datenbearbeitung, die Art der bearbeiteten Daten und den Umfang der Datenbearbeitung offenzulegen.
³ Sie dürfen die Personendaten nach Absatz 1 nicht mit Daten verknüpfen, die zu anderen Zwecken gesammelt wurden.

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 78 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen
Es werden aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922¹⁰⁵ betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940¹⁰⁶ betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
¹⁰⁵ [BS 2 817; AS 1955 855 ]
¹⁰⁶ [BS 2 834]

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 80 Bestehende Schutzobjekte
¹ Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.
² War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.
Art. 81 Bestehende Verträge
¹ Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.
² Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.
³ Die Artikel 13 a und 35 a sind nicht anwendbar auf Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2019 abgeschlossen wurden.¹⁰⁷
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1003 ; BBl 2018 591 ).
Art. 81 a ¹⁰⁸ Klagebefugnis von Lizenznehmern
Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).
Art. 82 Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten
Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940¹⁰⁹ betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
¹⁰⁹ [BS 2 834]
Art. 83 Tarife
¹ Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
² Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.

3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 84
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:¹¹⁰ 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.
¹¹⁰ BRB vom 26. April 1993
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