Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
RRG
Ausfertigungsdatum: 16.10.1972
Vollzitat:
"Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 93 G v. 8.12.2010 I 1864
Fußnote
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Art. 11 und Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 34 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Art. 5: RAG 15 8232-10-15
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 4
Art 5
Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Fünfzehntes Rentenanpassungsgesetz - 15.RAG)
Art 6
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
§ 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die neue Ehe nach dem 30. Juni 1963 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 4
(1) Wer nach Artikel 2 § 51a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 49a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Zeit vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1972 Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 nachentrichten will, kann diese Beiträge ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichten. Die Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Hierbei sollen die bei den Postämtern vorliegenden Vordrucke verwandt werden. Bei der Zahlung sind der Vorname, der Familienname, bei Frauen auch der Geburtsname, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden, die Versicherungsnummer desjenigen, für den die Beiträge verwendet werden sollen, anzugeben.
(2) Bei der Zahlung der Beiträge sollen die Anzahl der Monatsbeiträge, ihr Wert in Deutscher Mark und der Zeitraum, für den diese Beiträge zu verwenden sind, von dem Einzahler mitgeteilt werden.
(3) Die Träger der Rentenversicherung müssen in den Fällen des Absatzes 1 bis zum 30. Juni 1973 das Verfahren über die Wirksamkeit der Beiträge einleiten.
§ 5
-
§ 6 (weggefallen)
§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am 1. Januar 1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
...
...
am Tage nach der Verkündung ...
Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16
Artikel 6 § 4 und § 6
...
Artikel 4 § 4 Nr. 4
am 1. Januar 1974 ...
Artikel 6 § 3.
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