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ReifKennzV

DE - Deutsches Bundesrecht

ReifKennzV

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter (Reifenkennzeichnungsverordnung - ReifKennzV)

ReifKennzV
Ausfertigungsdatum: 05.07.2021
Vollzitat:
"Reifenkennzeichnungsverordnung vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2439)"
Ersetzt V 754-25-1 v. 4.4.2017 I 791 (ReifKennzV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2020/740 (CELEX Nr: 32020L0740) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.7.2021 I 2439 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 2 Satz 1 dieser V am 13.7.2021 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46).

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass einem Reifen oder einem Posten eine dort genannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeichnung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt abgerufen werden kann,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbematerial eine dort genannte Reifenkennzeichnung enthält oder beinhaltet,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 6 die Richtigkeit einer Reifenkennzeichnung oder eines Produktdatenblattes nicht sicherstellt,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 9 oder 10 eine Kennzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Beschriftung bereitstellt oder zeigt,
7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingibt,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass ein Reifen eine dort genannte Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,
10. entgegen Artikel 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder
11. entgegen Artikel 7 eine Reifenkennzeichnung oder technisches Werbematerial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
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