Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)
PrüfV
Ausfertigungsdatum: 19.07.2017
Vollzitat:
"Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.3.2020 I 529
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Kapitel 2
Berichte
zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 4 | Gegenstand der Berichterstattung |
§ 5 | Grundsätze zur Berichterstattung |
§ 6 | Besondere Hinweispflichten |
§ 7 | Datenqualität |
Abschnitt 2
Ansatz und Bewertung
§ 8 | Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
§ 9 | Bewertung |
§ 10 | Erleichterungen bei der Bewertung |
§ 11 | Eventualverbindlichkeiten |
Abschnitt 3
Besondere Prüfungsgebiete
§ 12 | Immaterielle Vermögenswerte |
§ 13 | Latente Steuern |
§ 14 | Fremdgenutzte Immobilien |
§ 15 | Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte |
§ 16 | Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform |
§ 17 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften |
§ 18 | Versicherungstechnische Rückstellungen |
§ 19 | Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen |
§ 20 | Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung |
§ 21 | Gruppen |
Abschnitt 4
Zusammenfassende
Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22 | Zusammenfassende Feststellungen |
§ 23 | Prüfungsvermerk |
Kapitel 3
Bericht zur Prüfung des
Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24 | Bestandteile des Prüfungsberichts |
§ 25 | Berichtszeitraum |
Abschnitt 2
Angaben
zum Versicherungsunternehmen
§ 26 | Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen |
§ 27 | Auslandsgeschäft |
Abschnitt 3
Geschäftliche Entwicklung
und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28 | Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr |
§ 29 | Beurteilung der Vermögenslage |
§ 30 | Liquiditätslage |
§ 31 | Darstellung der Ertragslage |
Abschnitt 4
Kapitalanlagen
§ 32 | Anlage und Struktur der Kapitalanlagen |
§ 33 | Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen |
Abschnitt 5
Kostenverteilung
§ 34 | Kostenverteilung |
Abschnitt 6
Rückversicherungsgeschäft
§ 35 | Berichterstattung |
§ 36 | Finanzrückversicherungsverträge |
Abschnitt 7
Bestimmte Unternehmen
§ 37 | Pensionskassen |
§ 38 | Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen |
§ 39 | Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen |
Abschnitt 8
Weitere regulatorische Vorgaben
§ 40 | Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
§ 41 | Berichterstattung über die Verwendung von Ratings |
§ 42 | Anzeigewesen |
§ 43 | Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz |
Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a | Zeitpunkt der Prüfung |
§ 43b | Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
Abschnitt 9
Schlussbemerkung
§ 44 | Schlussbemerkung |
Abschnitt 10
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45 | Allgemeine Erläuterungen |
§ 46 | Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft |
§ 47 | Versicherungstechnische Rückstellungen |
§ 48 | Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle |
§ 49 | Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen |
§ 50 | Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung |
Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51 | In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen |
§ 52 | Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht |
§ 53 | Ort der Berichterstattung |
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 54 | Übergangsvorschrift |
§ 55 | Inkrafttreten |
Anlage (zu § 43b Absatz 9) |
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:
1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
3. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
4. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung
(1) Der Umfang der Berichterstattung in einem Prüfungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Bei den vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Verweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.
§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten
Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.
Kapitel 2
Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 4 Gegenstand der Berichterstattung
Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.
§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung
(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.
(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.
(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.
(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.
§ 6 Besondere Hinweispflichten
Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.
§ 7 Datenqualität
(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen.
Abschnitt 2
Ansatz und Bewertung
§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.
§ 9 Bewertung
(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert worden ist, beachtet wurden.
(2) Erfolgt die Bewertung
1. anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;
2. anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
3. mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.
(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
(4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.
(5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.
§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung
Macht das Unternehmen von der Erleichterung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Ausführungen dazu enthalten,
1. ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,
2. ob und warum die Bewertungsmethode nach Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen Risiken angemessen ist,
3. dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet werden, die die Europäische Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung übernommen hat, und
4. ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten nach internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
§ 11 Eventualverbindlichkeiten
Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.
Abschnitt 3
Besondere Prüfungsgebiete
§ 12 Immaterielle Vermögenswerte
Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.
§ 13 Latente Steuern
(1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.
(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 14 Fremdgenutzte Immobilien
(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.
(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.
§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
(2) Soweit Werte von
1. Darlehen und Hypothekenforderungen,
2. Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
3. Aktien oder
4. Anleihen
aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.
§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Bewertungsmethoden darzustellen und deren Angemessenheit zu bestätigen.
§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
(1) Der Prüfer hat über die angewendeten Berechnungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur Angemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen. Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu beurteilen.
(2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitätsübersicht, unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu erläutern,
1. wie sich die einforderbaren Beträge auf die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen verteilen und
2. in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.
§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen
Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
1. die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
2. die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
3. die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
4. die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,
5. verwendete Übergangsmaßnahmen,
6. die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
7. verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und
8. die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
§ 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen
Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist getrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu berichten. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berechnung der Risikomarge einzugehen.
§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
(1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes oder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die Angemessenheit
1. der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließlich etwaiger deterministischer oder stochastischer Hochrechnungen sowie der Modellpunktbildung,
2. der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten Managementregeln,
3. der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Bestände und der Abbildung der in den Versicherungsverträgen enthaltenen Garantien und Optionen,
4. der Herleitung der Annahmen zum besten Schätzwert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten sowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,
5. der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung und der Gewinn- und Verlust-Rechnung,
6. der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von Überschussbeteiligung und Neugeschäft,
7. der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittelbestandteils und
8. der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge.
(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach § 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Geschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungsgemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn
1. das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet,
2. ein unabhängiger Sachverständiger das Bewertungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen geeignet ist, und
3. das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung des Bewertungsmodells in gedruckter oder elektronischer Form vorhält.
Hat das Unternehmen das Bewertungsmodell unternehmensspezifisch angepasst, ist zusätzlich auf die Angemessenheit der vorgenommenen Änderungen einzugehen.
§ 21 Gruppen
(1) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.
(2) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.
Abschnitt 4
Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22 Zusammenfassende Feststellungen
(1) Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsberichts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt und bewertet wurden. Dabei ist auch auf die Angemessenheit der verwendeten Bewertungsmethoden und -modelle einzugehen. Die Ausführungen richten sich nach der Wesentlichkeit der Elemente.
(2) Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der Prüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unternehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstellung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine angemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare Dokumentation erfolgt. Dabei hat der Prüfer auf Defizite und im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesserungspotenziale einzugehen.
(3) Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das Unternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen. Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen auswirken.
(4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststellungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung sein kann.
§ 23 Prüfungsvermerk
(1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. Im
Rahmen
des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen.
Kapitel 3
Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
Fußnote
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 +++)
§ 25 Berichtszeitraum
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstichtag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Der Bilanzstichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses.
(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und darzulegen.
Abschnitt 2
Angaben zum Versicherungsunternehmen
§ 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind im Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4. Änderungen der Struktur des Versicherungsgeschäfts,
5. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
6. die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen,
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Versicherungsunternehmens sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei das aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist,
8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind,
9. Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
10. die Organisation des Rechnungswesens und
11. die Ausgestaltung der Innenrevision.
(2) Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5 kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird. Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.
(3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unternehmensbereiche, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, zu berichten.
§ 27 Auslandsgeschäft
Der Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über Niederlassungen zu berichten und die Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei ist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern.
Abschnitt 3
Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.
§ 29 Beurteilung der Vermögenslage
(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.
(2) Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
1. Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen,
2. andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3. Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,
4. Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,
6. den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und
7. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.
(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:
1. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen und
2. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(4) Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.
§ 30 Liquiditätslage
(1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.
(2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.
§ 31 Darstellung der Ertragslage
(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.
(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.
(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.
Abschnitt 4
Kapitalanlagen
§ 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
(1) Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung der Kapitalanlagen sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewertungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen.
(2) Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berücksichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Sicherheit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.
§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
(1) Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen. Als besondere Kapitalanlagen sind insbesondere aufzufassen
1. Derivate,
2. strukturierte Produkte,
3. Hedgefonds,
4. Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital,
5. strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind,
6. mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und
7. Rohstoffe.
(2) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt hat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeordnet wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.
(3) Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.
Abschnitt 5
Kostenverteilung
§ 34 Kostenverteilung
Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und Versicherungsarten darzustellen. Es ist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursachungsgerecht ist.
Abschnitt 6
Rückversicherungsgeschäft
§ 35 Berichterstattung
(1) Über Art und Umfang des aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstellung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der wesentlichen Verträge zu berichten. Dabei ist insbesondere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Konditionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen oder Provisionsregelungen.
(2) Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist Stellung zu nehmen.
§ 36 Finanzrückversicherungsverträge
(1) Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hinreichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner zu berichten.
(2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Verfahrens zur Durchführung des Risikotransfertests gemäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stellung zu nehmen.
Abschnitt 7
Bestimmte Unternehmen
§ 37 Pensionskassen
Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.
§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf
1. die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,
2. das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,
3. Veränderungen der Deckungsrückstellung,
4. größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,
5. wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und
6. das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.
§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
1. das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
a) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
2. das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
a) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.
Abschnitt 8
Weitere regulatorische Vorgaben
§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen
1. die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-
Kontrakte, die
der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und
2. die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 3) geändert worden ist.
Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.
(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der
1. Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
2. Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und
3. Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
sicherzustellen.
(3) Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind. Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:
1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
3. den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11),
4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie
5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.
(5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unternehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.
§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.
(2) Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, und aus den technischen Regulierungsstandards.
§ 42 Anzeigewesen
Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.
§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.
Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versicherungstechnische Rückstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der Anlage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffenen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Unternehmens die folgenden Angaben in die Anlage aufzunehmen:
1. sämtliche vom Unternehmen angebotene Hochrisikoprodukte,
2. die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit Verträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Unternehmen mit Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Unternehmens:
a) deren Anzahl im Inland,
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie
5. die Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.
(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde liegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung „F 5“ zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.
Abschnitt 9
Schlussbemerkung
§ 44 Schlussbemerkung
(1) In der Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
1. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und
2. die Einhaltung der weiteren regulatorischen Vorgaben.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann.
(4) Der Schlussbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
Fußnote
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 +++)
Abschnitt 10
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45 Allgemeine Erläuterungen
(1) Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.
(2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.
§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbringlichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.
§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu bestätigen.
(2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.
(3) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.
(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.
§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden, für wiederauflebende Schadenfälle, für Großschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu erfolgen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und zu anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabs Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
1. in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie
2. in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.
(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung darzustellen und zu beurteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.
§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung
Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.
Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
(1) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sind die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.
(2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt worden sind.
§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
(1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzernstruktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche einzugehen.
(2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.
(3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend anzuwenden.
§ 53 Ort der Berichterstattung
Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 54 Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Unternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. | Anzahl der Kunden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
I. | Anteil der Kunden mit geringem Risiko |
II. Anteil der Hochrisikokunden
III. Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
|
4. | Anzahl der Niederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen: | ||||
I. | im Inland | ||||
II. | im EU-/EWR-Ausland | ||||
III. | in Drittstaaten | davon Hochrisikostaaten | in |
5. | Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler: | ||||||||
I. | im Inland | Anzahl |
II. im Ausland
Anzahl
B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.
|
Nr. | Vorschrift | Prüfungspflichten | Feststellung | Fundstelle |
---|---|---|---|---|
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | ||||
I. Interne Sicherungsmaßnahmen | ||||
1. | § 5 Abs. 1 und 2 GwG | Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
2. | § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG | Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
3. | § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG | Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | ||
4. | § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG | Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen | ||
5. | § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG | Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen |
6. | § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Abs. 2 VAG | Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung | ||
7. | nicht belegt | |||
8. | § 6 Abs. 7 GwG | Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | ||
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden | ||||
9. | § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG | Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | ||
10. | § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG | Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) |
11. | § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG | Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und des abweichenden Bezugsberechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
12. | § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
13. | § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG | Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
14. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG | Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen | ||
15. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG | Durchführung von Aktualisierungen |
16. | § 14 Abs. 1 und 2 GwG | Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
17. | § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAG | Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
18. | § 17 Abs. 1 bis 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung | ||
19. | nicht belegt | |||
III. Sonstige Pflichten | ||||
20. | § 6 Abs. 6 GwG | Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung | ||
21. | § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG | Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung | ||
22. | § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) | Durchführung von gruppenweiten Pflichten |
23. | § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG | Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) | ||
24. | § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG | Befolgung von Anordnungen |
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