ProMechG
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Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt-Mechanismen-Gesetz - ProMechG)

ProMechG
Ausfertigungsdatum: 22.09.2005
Vollzitat:
"Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 131 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.9.2005 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.9.2005 I 2826 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 30.9.2005 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Teil 1
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2
 Gemeinsame Projektumsetzung
  Abschnitt 1
   Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets
§ 3Zustimmung
§ 4Überprüfung der Verifizierung
  Abschnitt 2
   Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
§ 5Zustimmung und Registrierung
§ 6Bestätigung des Verifizierungsberichts
  Abschnitt 3
   Sachverständige Stellen
§ 7Sachverständige Stellen
Teil 3
 Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
§ 8Zustimmung
§ 9Überprüfungsgesuch
Teil 4
 Gemeinsame Vorschriften
§ 10Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
§ 11Benennung eines Bevollmächtigten
§ 12Mengenbeobachtung
§ 13Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Bußgeldvorschriften
Anhang

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt werden soll.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Übereinkommen: das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784),
2. Protokoll: das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967),
3. Emissionshandelsrichtlinie: die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 18),
4. Emission: die Freisetzung von in Anlage A des Protokolls aufgeführten Treibhausgasen,
5. Emissionsminderung: die Minderung der Emission aus Quellen, nicht hingegen die Verstärkung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft,
6. zusätzliche Emissionsminderung: eine Emissionsminderung, soweit sie diejenige Menge an Emissionen unterschreitet, die ohne die Durchführung der Projekttätigkeit entstanden wäre (Referenzfallemissionen),
7. Gemeinsame Projektumsetzung: ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des Artikels 6 des Protokolls,
8. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung: ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des Artikels 12 des Protokolls,
9. Gastgeberstaat: der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll,
10. Investorstaat: der Staat, der ohne Gastgeberstaat zu sein, die Billigung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a des Protokolls erteilt,
11. Projektträger: die natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat oder die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein,
12. Projekttätigkeit: die Entwicklung und Durchführung eines Projektes entsprechend den Voraussetzungen des Artikels 6 oder Artikels 12 des Protokolls und den im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Beschlüssen 16/CP.7 oder 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens,
13. Projektdokumentation: die Dokumentation des Projektträgers zur Beschreibung der geplanten Durchführung der Projekttätigkeit,
14. Überwachungsplan: der Teil der Projektdokumentation, der Art und Umfang der während des Projektverlaufs, insbesondere zur Ermittlung der Emissionen der Projekttätigkeit, zu erhebenden Daten festlegt,
15. Überwachungsbericht: der Bericht des Projektträgers über die nach den Vorgaben des Überwachungsplans ermittelten Daten,
16. Zustimmung: die Anerkennung der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde, dass für eine Emissionsminderung durch eine validierte Projekttätigkeit auf der Grundlage der in der Projektdokumentation getroffenen Festlegungen, insbesondere von bestimmten Referenzfallemissionen, Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen ausgestellt werden können; sie umfasst die Billigung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a des Protokolls sowie die Ermächtigung des Projektträgers im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 12 Abs. 9 des Protokolls,
17. Registrierung: die Eintragung einer Projekttätigkeit, die im Bundesgebiet durchgeführt wird, in ein nationales Verzeichnis,
18. Validierungsbericht: der Bericht einer sachverständigen Stelle darüber, ob ein Projekt die im Einzelfall für die Zustimmung maßgeblichen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt,
19. Verifizierungsbericht: der Bericht und die Zertifizierung einer sachverständigen Stelle darüber, in welchem Umfang die im Überwachungsbericht angegebene Emissionsminderung aus der Projekttätigkeit im Prüfungszeitraum eingetreten ist,
20. Emissionsreduktionseinheit: eine nach Artikel 6 des Protokolls und dem Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ausgestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht,
21. zertifizierte Emissionsreduktion: eine nach Artikel 12 des Protokolls und dem Beschluss 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ausgestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht,
22. Exekutivrat: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Artikels 12 Abs. 4 des Protokolls,
23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Artikel 6 des Protokolls,
24. Verzeichnis über den Teilnahmestatus: das Verzeichnis, das von dem nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzten Sekretariat über den Teilnahmestatus der Vertragsparteien des Protokolls nach Nummer 27 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 und nach Nummer 34 des Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens geführt wird.

Teil 2

Gemeinsame Projektumsetzung

Abschnitt 1

Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets

§ 3 Zustimmung

(1) Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebiets hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und
2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
Für Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität über 20 Megawatt ist zusätzlich erforderlich, dass die in Artikel 11b Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie genannten internationalen Kriterien und Leitlinien eingehalten werden. Wird eine Projekttätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt, so ist bei der Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung im Sinne der Nummer 1 zu gewährleisten, dass die festgelegten Referenzfallemissionen mindestens den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der Ausnahmevorschriften in den Beitrittsverträgen entsprechen.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
2. eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage führt, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, und der Gastgeberstaat keine § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Regelung oder vergleichbare Maßnahme zum Ausgleich der Doppelzählung einer Emissionsminderung vorsieht.
(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die einmalige Laufzeit darf den Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Beträgt die Erstlaufzeit höchstens sieben Jahre, kann für dieselbe Projekttätigkeit auf Antrag zweimal erneut eine Zustimmung mit einer jeweiligen Befristung auf höchstens sieben Jahre erteilt werden. Soweit die Laufzeit über den 31. Dezember 2012 hinausgeht, wird die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, dass die Gemeinsame Projektumsetzung nach Ablauf der Verpflichtungsperiode aus Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls auf der Grundlage eines von der Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlusses fortgeführt wird.
(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
1. die Projektdokumentation,
2. den Validierungsbericht und
3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, falls ein solches ausgestellt worden ist.
Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. Die zuständige Behörde hat dem Projektträger den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich zu bestätigen. Sie teilt dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen mit, welche zusätzlichen Unterlagen und Angaben sie für ihre Entscheidung benötigt.
(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abschließend über den Antrag entscheiden.
(6) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Projektträgers mit einem Befürwortungsschreiben die Entwicklung einer Projekttätigkeit unterstützen, wenn die Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist. Dieses Befürwortungsschreiben erlangt keine rechtliche Verbindlichkeit; es beinhaltet insbesondere keine Zusicherung einer Zustimmung nach Absatz 1.
(7) (weggefallen)

§ 4 Überprüfung der Verifizierung

Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates oder bei dem Aufsichtsausschuss einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 2

Projekttätigkeiten im Bundesgebiet

§ 5 Zustimmung und Registrierung

(1) Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und
2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, so ist diese Emissionsminderung bei der Berechnung der im Sinne der Nummer 1 zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung Bestandteil der Referenzfallemissionen. Wird eine Projekttätigkeit durch öffentliche Fördermittel finanziert, ist der Anteil derjenigen Emissionsminderung der Projekttätigkeit, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird, Bestandteil der Referenzfallemissionen; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen. Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
2. keine Bereitschaft des Investorstaates besteht, unter vergleichbaren Bedingungen Projekttätigkeiten auf seinem Staatsgebiet zuzulassen.
(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die Laufzeit darf nicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen.
(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
1. die Projektdokumentation und
2. den Validierungsbericht.
§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation und die Adresse der von ihm mit der Validierung beauftragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.
(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die sonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Projekttätigkeit erforderlich sind.
(7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass Emissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008 erzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden können.
(8) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des Artikels 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein nationales Verzeichnis über Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet. Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor, sobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und ihr die Billigung des Investorstaates vorliegt.
(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(10) (weggefallen)

§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts

(1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn
1. die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Überwachungsbericht den Vorgaben des validierten Überwachungsplans entspricht,
2. der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht erstellt wurde und
3. der Verifizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen ausgeschlossen sind.
Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
1. den Überwachungsbericht und
2. den Verifizierungsbericht.
Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.

Abschnitt 3

Sachverständige Stellen

§ 7 Sachverständige Stellen

(1) Zur Validierung und Verifizierung sind nur solche sachverständigen Stellen befugt, die durch den Exekutivrat oder den Aufsichtsausschuss akkreditiert und bekannt gegeben worden sind. Die sachverständigen Stellen werden vom Projektträger beauftragt. Sie sind verpflichtet, die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie richtige und vollständige Angaben im Validierungs- und Verifizierungsbericht zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der in Anhang A des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens aufgestellten Anforderungen festlegen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen zur Validierung und Verifizierung befugt sind.
(3) Bei der sach- und fachgerechten Erstellung des Validierungs- und Verifizierungsberichts sind die Vorgaben des Abschnitts E der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 und die Abschnitte E, G und I der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu beachten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen und das Verfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Verifizierung Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen und Doppelbegünstigungen ausgeschlossen werden.

Teil 3

Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

§ 8 Zustimmung

(1) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
1. die den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt,
und die Projekttätigkeit
2. keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht und
3. der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, insbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltigkeitsstrategien, nicht zuwiderläuft.
§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
2. sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als möglicher Investorstaat die Teilnahmevoraussetzung der Nummer 31 oder der mögliche Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzung der Nummer 30 des Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.
(3) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
1. die Projektdokumentation,
2. den Validierungsbericht und
3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, falls ein solches ausgestellt worden ist.
Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Aus der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderungen nach Nummer 40 des Abschnitts G der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens stattgefunden hat.
(4) Die zuständige Behörde kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des Absatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen sind. Dabei sind vorhandene internationale Standards, die ökologische und gesellschaftliche Belange aufnehmen, zu berücksichtigen.
(5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Projektträgers eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 12 Abs. 9 des Protokolls zu ermächtigen, sich an der Projekttätigkeit zu beteiligen, der nach Absatz 1 zugestimmt wurde.

§ 9 Überprüfungsgesuch

Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Teil 4

Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Aufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Bei einer Aufgabenübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 entsprechend.

§ 11 Benennung eines Bevollmächtigten

Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten für Zustellungen zu benennen.

§ 12 Mengenbeobachtung

(1) Die zuständige Behörde hat der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2006 und danach jährlich über die Anzahl der tatsächlichen und für den folgenden Berichtszeitraum absehbaren Registrierungen im Sinne des § 5 Abs. 8 zu berichten.
(2) Ist nach dem Bericht der zuständigen Behörde nach Absatz 1 eine Gefährdung der Einhaltung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum im Sinne der Nummer 6 der Anlage des im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Beschlusses 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu besorgen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Begrenzung der Menge von Emissionsreduktionseinheiten, die durch Projekttätigkeiten im Bundesgebiet erzeugt werden, beschließen. Die Bundesregierung legt zugleich den Umfang und Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Mengenbegrenzung fest und gibt dies im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesregierung nach Absatz 2 die Einführung einer Mengenbegrenzung beschlossen hat, bedarf die Registrierung gemäß § 5 Abs. 8 einer Vorregistrierung. Die Vorregistrierung einer Projekttätigkeit im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Vorregistrierung nach Absatz 3 und die Maßnahmen zu regeln, die die Einhaltung der Mengenbegrenzung gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Vorregistrierung gelöscht wird, soweit die betreffende Projekttätigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Vorregistrierung nach § 5 Abs. 8 registriert wird.

§ 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs.1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs.1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3
1. im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder
2. im Verifizierungsbericht
eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Anhang Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über ihre siebte Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001 Addendum Teil Zwei Von der Konferenz der Vertragsparteien ergriffene Maßnahmen Band II

Inhalt
II. Die Vereinbarungen von Marrakesch (Fortsetzung)
15/CP.7 Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
16/CP.7 Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
18/CP.7 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
19/CP.7 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Beschluss 15/CP.7
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihren Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e,
ferner unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5 und 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, soweit einschlägig,
sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind,
ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt,
unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird,
in Bestätigung dessen, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen,
ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Mechanismen)
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e,
ferner unter Hinweis auf die Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5, 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7, soweit einschlägig,
sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind,
ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt,
unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird,
ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist,
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6),-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie Beschluss 24/CP.7 -
1. beschließt, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen;
2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, in Bezug auf Nummer 1 nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto einschlägige Informationen für die Überprüfung nach dessen Artikel 8 zur Verfügung zu stellen;
3. beschließt, dass bei den zu übermittelnden Informationen die Berichterstattung über nachweisbaren Fortschritt im Sinne des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 7) berücksichtigt wird;
4. fordert die Unterstützungsabteilung des Einhaltungsausschusses auf, sich mit Fragen der Durchführung der Nummern 2 und 3 zu befassen;
5. beschließt, dass die Zulassung zur Teilnahme einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei an den Mechanismen davon abhängt, wie sie die Anforderungen bezüglich der Methoden und Berichterstattung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 4 des Protokolls von Kyoto erfüllt. Aufsicht über diese Bestimmung führt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nach den Verfahren und Mechanismen für die Einhaltung im Sinne des Beschlusses 24/CP.7, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Verfahren und Mechanismen von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Beschlussform zusätzlich zu jeder Änderung mit rechtsverbindlichen Folgen angenommen werden, und zu berücksichtigen ist, dass es der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien obliegt, über die rechtliche Form der die Einhaltung betreffenden Verfahren und Mechanismen zu entscheiden;
6. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen, Emissionsreduktionseinheiten und zugeteilte Mengen im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 sowie Gutschriften aus Senken aufgrund von Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dazu genutzt werden können, den Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1 nachzukommen, und dass diese nach Artikel 3 Absätze 10, 11 und 12 des Protokolls von Kyoto und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) hinzugerechnet werden können, ebenso wie Emissionsreduktionseinheiten, zugeteilte Mengen und Gutschriften aus Senken nach Artikel 3 Absätze 10 und 11 und nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) abgezogen werden können, ohne dass dadurch die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Anlage B des Protokolls von Kyoto verändert werden.
Beschluss 16/CP.7
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, Emissionsreduktionseinheiten aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen -
1. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, die Verwaltungskosten für die Realisierung der gemeinsamen Durchführung nach Artikel 6 durch Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen zu finanzieren, um erforderlichenfalls die vorbereitenden Arbeiten des Sekretariats zu erleichtern;
3. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -
1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 16/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Leitlinien zur Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto anzunehmen;
3. beschließt, auf ihrer ersten Tagung den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 einzurichten, der unter anderem die Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen Emissionsreduktionseinheiten beaufsichtigen soll;
4. beschließt, dass Projekte nach Artikel 6, die die Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken zum Ziel haben, den Begriffsbestimmungen, Anrechnungsregeln, Modalitäten und Leitlinien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto zu entsprechen haben;
5. beschließt, dass ab dem Jahr 2000 beginnende Projekte als Projekte nach Artikel 6 zugelassen sind, wenn sie die Anforderungen der in der Anlage aufgeführten Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto erfüllen, und dass Emissionsreduktionseinheiten nur für einen Anrechnungszeitraum ab Beginn des Jahres 2008 ausgestellt werden;
6. fordert die in Anlage II aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
7. beschließt, dass alle aufgrund der Verfahren in der Anlage entstehenden Verwaltungskosten im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und den Projektteilnehmern nach den Festlegungen eines von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschlusses gemeinsam getragen werden;
8. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des Beschlusses lässt bereits laufende Projekte nach Artikel 6 unberührt.
Anlage
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
A.
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 1) enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem
a) ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
b) ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
c) ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
d) ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
e) bedeutet "Betroffene" die von dem Projekt betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften.
B.
Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) erteilt Maßgaben für die Durchführung des Artikels 6 und hat die Weisungsbefugnis über den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6.
C.
Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6
3. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 beaufsichtigt unter anderem die in Abschnitt E beschriebene Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen ERU und ist verantwortlich für
a) die Berichterstattung über seine Tätigkeit auf jeder Tagung der COP/MOP;
b) die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit den in Anhang A enthaltenen Maßstäben und Verfahren;
c) die Überprüfung der in Anhang A enthaltenen Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und gegebenenfalls die Abgabe von Empfehlungen an die COP/MOP zu Überarbeitungen dieser Maßstäbe und Verfahren;
d) die Überprüfung und Überarbeitung der Leitlinien für die Berichterstattung und der Kriterien für Referenzszenarien und für die Überwachung in Anhang B zur Prüfung durch die COP/MOP, gegebenenfalls unter Heranziehung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des CDM;
e) die Ausarbeitung der Projektdokumentation für Projekte nach Artikel 6 zur Prüfung durch die COP/MOP unter Berücksichtigung des Anhangs B der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und gegebenenfalls unter Heranziehung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des CDM;
f) die unter den Nummern 35 und 39 beschriebenen Überprüfungsverfahren;
g) die Erarbeitung von Verfahrensregeln zusätzlich zu den in dieser Anlage enthaltenen zur Prüfung durch die COP/MOP.
4. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 besteht aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt:
a) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien 2), die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden;
b) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die nicht unter Buchstabe a genannt sind;
c) drei Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien;
d) einem Mitglied aus den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern.
5. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden von den unter Nummer 4 genannten Gruppen benannt und von der COP/MOP gewählt. Die COP/MOP wählt in den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren. Danach wählt die COP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 12 zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden. Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht.
7. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder, wobei eine Person aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und die andere Person aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei.
8. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 auf der Grundlage der Kriterien unter den Nummern 4, 5 und 6 einen Stellvertreter. Die Benennung eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Benennung eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds aus derselben Gruppe.
9. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 tritt, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird, mindestens zweimal pro Jahr zusammen, wenn möglich in Verbindung mit den Sitzungen der Nebenorgane. Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
10. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6
a) handeln in persönlicher Eigenschaft und müssen über anerkannte Sachkenntnis auf dem Gebiet der Klimaänderungen und auf einschlägigem technischem und politischem Gebiet verfügen. Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und von anderen nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kommenden Vertragsparteien werden durch den Haushalt des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 gedeckt;
b) dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse an irgendeinem Aspekt eines Projekts nach Artikel 6 haben;
c) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für diesen Ausschuss zur Kenntnis kommenden vertraulichen oder rechtlich geschützten Informationen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds beziehungsweise stellvertretenden Mitglieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner Tätigkeit für den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 fortbesteht;
d) sind durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 gebunden;
e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten bestätigt wird.
11. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann ein bestimmtes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied suspendieren und der COP/MOP die Beendigung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 ohne eine angemessene Begründung gehören.
12. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder die Aufgaben dieses Amtes wahrzunehmen, kann der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der COP/MOP beschließen, für die restliche Amtszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu bestellen. In diesem Fall hat der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 Meinungsäußerungen der Gruppe, die das Mitglied benannt hatte, zu berücksichtigen.
13. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 nimmt das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Fachwissen in Anspruch, wobei er insbesondere die nationalen Akkreditierungsverfahren berücksichtigt.
14. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend sind.
15. Beschlüsse des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden Beschlüsse als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
16. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 wird öffentlich verfügbar gemacht. Die Beschlüsse werden in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.
17. Die Arbeitssprache des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 ist Englisch.
18. Die Sitzungen des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 stehen allen Vertragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen, sofern vom Aufsichtsausschuss nicht etwas anderes beschlossen wird.
19. Das Sekretariat betreut den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6.
D.
Voraussetzungen für die Teilnahme
20. Eine an einem Projekt nach Artikel 6 beteiligte Vertragspartei hat dem Sekretariat Folgendes mitzuteilen:
a) die von ihr benannte Anlaufstelle für die Billigung von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
b) ihre nationalen Leitlinien und Verfahren für die Billigung von Projekten nach Artikel 6, einschließlich der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Betroffenen, sowie für die Überwachung und die Verifizierung.
21. Vorbehaltlich der Nummer 22 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU übertragen und/oder erwerben, wenn sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
c) sie verfügt über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
d) sie verfügt über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Verzeichnisberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen und Tätigkeiten, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
22. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
b) dass sie weiterhin die unter Nummer 21 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
23. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 als erfüllt gelten, die sich aus einem Projekt nach Artikel 6 ergebenden Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken als Reduktionen beziehungsweise Verstärkungen verifizieren, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen beziehungsweise Verstärkungen hinzukommen. Nach erfolgter Verifizierung kann die Vertragspartei, die Gastland ist, die entsprechende Anzahl von ERU im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausstellen.
24. Wenn eine Vertragspartei, die Gastland ist, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 nicht erfüllt, erfolgt die Verifizierung der sich aus einem Projekt nach Artikel 6 ergebenden Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen beziehungsweise Verstärkungen hinzukommen, anhand des in Abschnitt E beschriebenen Verifizierungsverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6. Die Vertragspartei, die Gastland ist, kann ERU jedoch nur vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen unter Nummer 21 Buchstaben a, b und d ausstellen und übertragen.
25. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann sich, wenn die Voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt sind, zu jeder Zeit für die Anwendung des Verifizierungsverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 entscheiden.
26. Artikel 6 Absatz 4 gilt unter anderem auch für die unter Nummer 21 genannten Voraussetzungen.
27. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und der Vertragsparteien, deren Zulassung nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 24/CP.7 ausgesetzt worden ist.
28. Eine Vertragspartei, in deren Land ein Projekt nach Artikel 6 durchgeführt wird, macht Informationen über das Projekt im Einklang mit den Leitlinien für die Berichterstattung in Anhang B und den Anforderungen in dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) entweder direkt oder über das Sekretariat öffentlich verfügbar.
29. Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger, an Projekten nach Artikel 6 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage erfolgt. Rechtsträger dürfen ERU nur dann übertragen und erwerben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
E.
Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6
30. Das Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 ist die Feststellung durch eine nach Anhang A akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung, ob ein Projekt und die sich daraus ergebenden Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken die einschlägigen Anforderungen des Artikels 6 und dieser Leitlinien erfüllen.
31. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung eine Projektdokumentation vor, die alle erforderlichen Informationen enthält, um festzustellen, ob das Projekt
a) von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;
b) zu einer Reduktion der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder einer Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die zusätzlich zu der Reduktion beziehungsweise Verstärkung ist, die ohne das Projekt eingetreten wäre;
c) über ein geeignetes Referenzszenarium und einen entsprechenden Überwachungsplan im Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt.
32. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht die Projektdokumentation vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 40 über das Sekretariat öffentlich verfügbar und nimmt von den Vertragsparteien, den Betroffenen und den bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Projektdokumentation öffentlich verfügbar gemacht wird, Stellungnahmen zur Projektdokumentation und zu unterstützenden Informationen entgegen.
33. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung stellt fest,
a) ob das Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;
b) ob das Projekt zu einer Reduktion der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder einer Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die zusätzlich zu der Reduktion beziehungsweise Verstärkung ist, die ohne das Projekt eingetreten wäre;
c) ob das Projekt über ein geeignetes Referenzszenarium und einen entsprechenden Überwachungsplan im Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt;
d) ob die Projektteilnehmer der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung Unterlagen über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen in Übereinstimmung mit Verfahren, die von der Vertragspartei, die Gastland ist, festgelegt worden sind, vorgelegt haben, und ob sie, falls diese Auswirkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung mit den von dem Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt haben.
34. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht ihre Feststellung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe sowie einer Zusammenfassung der erhaltenen Stellungnahmen und einem Bericht über deren gebührende Berücksichtigung über das Sekretariat öffentlich verfügbar.
35. Die Feststellung im Hinblick auf eine Projektdokumentation gilt 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung als endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprüfung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 die Überprüfung so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate oder bis zur zweiten Sitzung nach der Beantragung abzuschließen. Er teilt seine Entscheidung über die Feststellung und die dazugehörigen Gründe den Projektteilnehmern und der Öffentlichkeit mit. Seine Entscheidung ist endgültig.
36. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung in Übereinstimmung mit dem Überwachungsplan einen Bericht über die bereits entstandenen Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vor. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.
37. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung trifft nach Erhalt des unter Nummer 36 genannten Berichts eine Feststellung über die von den Projektteilnehmern in Übereinstimmung mit Anhang B gemeldeten Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken, sofern diese in Übereinstimmung mit Nummer 33 überwacht und berechnet worden sind.
38. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht ihre Feststellung nach Nummer 37 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe über das Sekretariat öffentlich verfügbar.
39. Die Feststellung hinsichtlich der gemeldeten Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken gilt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung als endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprüfung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6
a) auf seiner nächsten Sitzung oder spätestens 30 Tage nach der formellen Beantragung der Überprüfung über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist, führt er eine Überprüfung durch;
b) die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über ihre Durchführung zu beenden;
c) die Projektteilnehmer über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren und seine Entscheidung und die dazugehörige Begründung zu veröffentlichen.
40. Von Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Informationen herausgebenden Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das geltende innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die Gastland ist, dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen festzustellen, ob eine Reduktion der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken zusätzlich ist, die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine unter Nummer 33 Buchstabe d genannte Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
41. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Verpflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vorgenommene Übertragungen von ausgestellten ERU in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
42. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann die Akkreditierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung aussetzen oder entziehen, wenn er eine Überprüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass die Prüfeinrichtung die Akkreditierungsmaßstäbe in Anhang A nicht mehr erfüllt. Er darf die Akkreditierung erst aussetzen oder entziehen, nachdem der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist, und nur nach Maßgabe des Ergebnisses der Anhörung. Die Aussetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung. Die betroffene Prüfeinrichtung wird unverzüglich schriftlich informiert, sobald der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 über die Aussetzung oder den Entzug ihrer Akkreditierung entschieden hat. Die Entscheidung des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 in dieser Sache wird veröffentlicht.
43. Bereits verifizierte Projekte bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Akkreditierung einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung unberührt, sofern nicht bei der unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung, für die die Prüfeinrichtung verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6, ob eine andere akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung mit der Beurteilung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Beurteilung zeigen, dass aufgrund der festgestellten Mängel bei der unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung zu viele ERU übertragen worden sind, muss die unabhängige Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, eine entsprechende Anzahl von AAU und ERU erwerben und innerhalb von 30 Tagen nach der oben genannten Beurteilung auf dem Konto der Vertragspartei hinterlegen, in deren Land das Projekt durchgeführt wird.
44. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Akkreditierung einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung, die nachteilige Auswirkungen auf bereits verifizierte Projekte haben, dürfen von dem Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 erst beschlossen werden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
45. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Nummer 44 genannten Beurteilung werden von der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung getragen, deren Akkreditierung entzogen oder ausgesetzt worden ist.
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1) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
2) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.
Anhang A
Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen
1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung
a) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaatlicher Rechtsträger oder eine internationale Organisation) sein und diesen Status durch entsprechende Unterlagen belegen;
b) muss eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen, die über die erforderliche Kompetenz zur Wahrnehmung aller erforderlichen Aufgaben in Zusammenhang mit der Verifizierung der durch Projekte nach Artikel 6 geschaffenen ERU je nach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten Arbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen Führungskraft verfügen;
c) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und Mitteln verfügen;
d) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;
e) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter anderem auch Verfahren für die Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation und für die Behandlung von Beschwerden gehören. Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu machen;
f) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchführung der in diesem Beschluss und anderen einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP beschriebenen Aufgaben besitzen und insbesondere über Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:
i) den Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto sowie den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6;
ii) Fragen umweltbezogener Art, die für die Verifizierung von Projekten nach Artikel 6 relevant sind;
iii) den umweltrelevanten technischen Aspekten von Projekten nach Artikel 6, einschließlich Fachkenntnissen in der Bestimmung des Referenzszenariums und der Überwachung von Emissionen und anderen Umweltauswirkungen;
iv) den einschlägigen Anforderungen und Methoden für Umweltbetriebsprüfungen;
v) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der anthropogenen Emissionen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus durch Senken;
g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben der unabhängigen Prüfeinrichtung einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und für alle maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verifizierung trägt. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss Folgendes offen legen:
i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebliche Mitarbeiter;
ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die Weisungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenverteilung ausgehend von der Leitungsspitze gibt;
iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Qualitätssicherungsverfahren;
iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Dokumentenkontrolle;
v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung und Ausbildung von Personal für die unabhängige Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen Aufgaben und für die Leistungskontrolle;
vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
h) darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder wegen einer anderen ihren Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung entgegenstehenden Tätigkeit gegen sich laufen haben.
2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise und unter Beachtung des anwendbaren innerstaatlichen Rechts tätig sein und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist und wenn Teile dieser Organisation an der Feststellung, Entwicklung oder Finanzierung eines Projekts nach Artikel 6 beteiligt sind, muss sie
- Auskunft über alle gegenwärtigen und möglichen Maßnahmen nach Artikel 6 geben;
- genaue Angaben zu den Verbindungen mit anderen Teilen der Organisation machen und nachweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht;
- nachweisen, dass kein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt zwischen ihren Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung und anderen ihr möglicherweise obliegenden Aufgaben besteht und dass der Geschäftsablauf so gestaltet ist, dass eine mögliche Gefährdung der Unparteilichkeit weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis betrifft alle möglichen Ursachen von Interessenkonflikten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellenden Einrichtung zu finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit verbundener Organe ergeben;
- nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Vorgängen beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten, und dass sie alle in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften einhält;
b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die sie von den Teilnehmern an Projekten nach Artikel 6 aufgrund der Bestimmungen dieser Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 erhalten hat.
Anhang B
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums
1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6 ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder den anthropogenen Abbau solcher Gase durch Senken darstellt, die ohne das geplante Projekt entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen sowie den anthropogenen Abbau durch Senken innerhalb der Grenzen des Projekts.
2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
a) auf projektspezifischer Basis und/oder anhand eines Multi-Projekt-Emissionsfaktors;
b) in transparenter Weise hinsichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren;
c) unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und/oder sektoralen Politiken und Gegebenheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der Expansionspläne im Energiesektor und der wirtschaftlichen Lage im Projektsektor;
d) in der Weise, dass für eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb der Projektmaßnahme oder aufgrund von höherer Gewalt keine ERU angerechnet werden können;
e) unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und unter Verwendung von konservativen Annahmen.
3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getroffene Wahl des Referenzszenariums.
Überwachung
4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:
a) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Abschätzung oder Messung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
b) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenariums für die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
c) die Feststellung aller möglichen Quellen von erhöhten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder eines verminderten anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken außerhalb der Grenzen des Projekts, die als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrechnungszeitraums dem Projekt zuzurechnen sind, und die Erfassung und Archivierung von Daten über diese Emissionen und diesen Abbau. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder der gesamte anthropogene Abbau solcher Gase durch Senken unter der Kontrolle der Projektteilnehmer erfasst werden, die erheblich sind und die nach vernünftigem Ermessen dem Projekt nach Artikel 6 zuzurechnen sind;
d) soweit zweckmäßig, die Erfassung und Archivierung von Informationen über die Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Verfahren der Vertragspartei, die Gastland ist;
e) Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für den Überwachungsvorgang;
f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der erzielten Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen und/oder der Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken aufgrund des geplanten Projekts nach Artikel 6 und gegebenenfalls für Verlagerungseffekte. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken bezeichnet, die messbar und dem Projekt nach Artikel 6 zurechenbar sind;
g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen nach den Buchstaben b und f zusammenhängenden Schritte.
5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung zur Feststellung nach Nummer 37 der Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto vorzulegen.
6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwaiger Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die Verifizierung.
Beschluss 17/CP.7
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto, dem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen,
sowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7,
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zertifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen,
eingedenk der Notwendigkeit, eine gerechte geographische Verteilung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene zu fördern,
unter Betonung dessen, dass die öffentliche Finanzierung von Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien nicht zu einem Umleiten der offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zu sein hat,
ferner unter Betonung dessen, dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zur Weitergabe von umweltschonender und umweltverträglicher Technologie und Know-how zusätzlich zu dem führen sollten, was nach Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens und Artikel 10 des Protokolls von Kyoto gefordert wird,
in Anerkennung der Notwendigkeit der Erteilung von Maßgaben an Projektteilnehmer und benannte Prüfeinrichtungen, insbesondere für die Bestimmung von verlässlichen, transparenten und konservativen Referenzszenarien, um zu beurteilen, ob Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung dem Zusätzlichkeitskriterium in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls von Kyoto entsprechen -
1. beschließt, den sofortigen Beginn des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch Annahme der in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Verfahren zu ermöglichen;
2. beschließt, dass die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf diesen Beschluss die in der Anlage über Modalitäten und Verfahren genannten Aufgaben der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien wahrnimmt;
3. holt Benennungen für den Exekutivrat ein, und zwar
a) bei den Vertragsparteien des Übereinkommens, um den sofortigen Beginn des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu ermöglichen; die Benennungen sind dem Präsidenten der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer aktuellen Tagung vorzulegen, um die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats durch die Konferenz der Vertragsparteien während dieser Tagung zu ermöglichen;
b) um nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto diejenigen Mitglieder des Exekutivrats des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu ersetzen, deren Länder das Protokoll von Kyoto weder ratifiziert haben noch ihm beigetreten sind. Diese neuen Mitglieder werden von denselben Gruppen benannt und auf der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien gewählt;
4. beschließt, dass vor der ersten als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Exekutivrat und benannte Prüfeinrichtungen ihre Aufgaben in derselben Art und Weise wahrnehmen wie der Exekutivrat und die benannten Prüfeinrichtungen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, die in der Anlage beschrieben sind;
5. beschließt, dass der Exekutivrat seine erste Sitzung unmittelbar nach der Wahl seiner Mitglieder einberuft;
6. beschließt, dass der Exekutivrat bis zur achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in seinen Arbeitsplan unter anderem folgende Aufgaben aufnimmt:
a) eine eigene Geschäftsordnung auszuarbeiten und zu verabschieden und sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme zu empfehlen; bis dahin verwendet er den Geschäftsordnungsentwurf;
b) Prüfeinrichtungen auf vorläufiger Basis zu akkreditieren und zu benennen, bis sie durch die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung benannt werden;
c) für die folgenden kleineren Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung vereinfachte Modalitäten und Verfahren zu entwickeln und diese der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung zu empfehlen:
i) Projektmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer Maximalleistung von bis zu 15 Megawatt (oder einem geeigneten Äquivalent);
ii) Projektmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die den Energieverbrauch auf der Angebots- und/oder Nachfrageseite um bis zu einem Äquivalent von 15 Gigawattstunden pro Jahr reduzieren;
iii) sonstige Projektmaßnahmen, die sowohl anthropogene Emissionen aus Quellen reduzieren als auch direkt weniger als 15 Kilotonnen Kohlendioxidäquivalente pro Jahr ausstoßen;
d) zu allen einschlägigen Angelegenheiten einschließlich des Anhangs C der Anlage Empfehlungen zu erarbeiten, die der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden;
e) die Modalitäten für Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung in methodologischen und wissenschaftlichen Fragen zu bestimmen;
7. beschließt,
a) dass die Zulässigkeit von Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung auf Aufforstung und Wiederaufforstung begrenzt ist;
b) dass für den ersten Verpflichtungszeitraum die Summe der Additionen zu der einer Vertragspartei zugeteilten Menge, die sich aus den zulässigen Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ergibt, 1 v. H. der Emissionen dieser Vertragspartei im Basisjahr, multipliziert mit 5, nicht übersteigen darf;
c) dass die Behandlung von Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung in zukünftigen Verpflichtungszeiträumen als Teil der Verhandlungen über den zweiten Verpflichtungszeitraum beschlossen wird;
8. ersucht das Sekretariat, vor der sechzehnten Tagung des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung ein Seminar abzuhalten, mit dem Ziel, unter anderem auf der Grundlage der unter Nummer 9 genannten Vorschläge der Vertragsparteien Aufgabenbeschreibungen und ein Programm für die nach Nummer 10 Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten zu empfehlen;
9. bittet die Vertragsparteien, dem Sekretariat bis zum 1. Februar 2002 Vorschläge für die Abhaltung des unter Nummer 8 genannten Seminars zu unterbreiten und ihre Ansichten über die Aufgabenbeschreibung und das Programm der nach Nummer 10 Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten darzulegen;
10. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf,
a) auf seiner sechzehnten Tagung Aufgabenbeschreibungen und ein Programm der nach Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten zu entwickeln, wobei unter anderem die Ergebnisse des unter Nummer 8 genannten Seminars berücksichtigt werden sollen;
b) Definitionen und Modalitäten zu entwickeln, damit Projektmaßnahmen zur Aufforstung und Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im ersten Verpflichtungszeitraum mit eingeschlossen werden können; hierbei sind die Themen fehlende Dauerhaftigkeit, Zusätzlichkeit, Verlagerungseffekte, Unsicherheiten sowie sozioökonomische Auswirkungen und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosysteme, und die in der Präambel zu dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) festgelegten Grundsätze sowie die unter Buchstabe a genannten Aufgabenbeschreibungen zu beachten, mit dem Ziel, einen Beschluss über diese Definitionen und Modalitäten auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu fassen, welcher der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung vorgelegt werden soll;
11. beschließt, dass der von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer neunten Tagung gefasste Beschluss über die unter Nummer 10 Buchstabe b genannten Definitionen und Modalitäten für die Einbeziehung von Projektmaßnahmen zur Aufforstung und Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung für den ersten Verpflichtungszeitraum in Form einer Anlage über Modalitäten und Verfahren für im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durchgeführte Projektmaßnahmen im Bereich Aufforstung und Wiederaufforstung zu sein hat, welche die Anlage zu dem vorliegenden Beschluss über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung sinngemäß wiedergibt;
12. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen nur für einen nach dem Tag der Registrierung einer Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung beginnenden Anrechnungszeitraum ausgestellt werden;
13. beschließt außerdem, dass eine im Jahr 2000 und vor der Annahme dieses Beschlusses beginnende Projektmaßnahme als Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung validiert und registriert werden kann, wenn sie vor dem 31. Dezember 2005 zur Registrierung vorgelegt wird. Im Fall der Registrierung kann der Anrechnungszeitraum für solche Projektmaßnahmen vor dem Tag ihrer Registrierung beginnen, jedoch frühestens am 1. Januar 2000;
14. ersucht die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, mit der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, beim Aufbau von Kapazitäten zu beginnen, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu erleichtern, wobei die einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über den Aufbau von Kapazitäten und über die Finanzierungsmechanismen des Übereinkommens zu berücksichtigen sind;
15. beschließt,
a) dass der in Artikel 12 Absatz 8 des Protokolls von Kyoto genannte Teil der Erlöse, der dazu verwendet wird, die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, 2 v. H. der zertifizierten Emissionsreduktionen beträgt, die für eine Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erteilt werden;
b) dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung in Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, von dem Teil der Erlöse, der dazu verwendet wird, Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, ausgenommen sind;
16. beschließt, dass die Höhe des Teiles der Erlöse, der dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu decken, von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Exekutivrats festgelegt wird;
17. fordert die Vertragsparteien auf, die Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen zu finanzieren. Diese Beiträge werden auf Verlangen in Übereinstimmung mit Verfahren und einem Zeitplan erstattet, die von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Exekutivrats festzulegen sind. Bis die Konferenz der Vertragsparteien für den zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Teil der Erlöse einen Prozentsatz festgelegt hat, wird vom Exekutivrat eine Gebühr zur Deckung der projektbezogenen Kosten erhoben;
18. ersucht das Sekretariat, alle ihm in dem vorliegenden Beschluss und in der Anlage zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
19. beschließt, die erzielten Fortschritte im Hinblick auf den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu bewerten und bei Bedarf entsprechende Schritte zu unternehmen. Eine Änderung des Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaßnahmen im Rahmen des umweltverträglichen Mechanismus unberührt;
20. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
Beschlussentwurf-/CMP.1 (Artikel 12)
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf die Artikel 3 und 12 des Protokolls von Kyoto,
eingedenk dessen, dass es nach Artikel 12 Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen,
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 2/CP.7 und 24/CP.7,
in Kenntnis des Beschlusses 17/CP.7 über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto -
1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 17/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. nimmt die in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung an;
3. fordert den Exekutivrat auf, die vereinfachten Modalitäten und Verfahren sowie die Definitionen von kleineren Projektmaßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe c des Beschlusses 17/CP.7 zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien abzugeben;
4. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Exekutivrats und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unberührt.
Anlage
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
A.
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 3) enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem
a) ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
b) ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten und Verfahren ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
c) ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
d) ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
e) bedeutet "Betroffene" die von der geplanten Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften.
B.
Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) hat die Weisungsbefugnis und Leitung über den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM).
3. Die COP/MOP erteilt dem Exekutivrat Maßgaben durch Beschlussfassung über
a) die Empfehlungen des Exekutivrats zu ihrer Geschäftsordnung;
b) die Empfehlungen des Exekutivrats in Übereinstimmung mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP;
c) die Benennung der vom Exekutivrat akkreditierten Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 5 und den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben.
4. Die COP/MOP wird außerdem wie folgt tätig:
a) Sie überprüft die Jahresberichte des Exekutivrats;
b) sie überprüft die regionale und subregionale Verteilung der benannten Prüfeinrichtungen und fasst entsprechende Beschlüsse, um die Akkreditierung solcher Prüfeinrichtungen aus Vertragsparteien 4), die Entwicklungsländer sind, zu fördern;
c) sie überprüft die regionale und subregionale Verteilung von CDM-Projektmaßnahmen, um systematische oder systemische Hindernisse im Hinblick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen und unter anderem auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivrats entsprechende Beschlüsse zu fassen;
d) sie hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen.
C.
Exekutivrat
5. Der Exekutivrat beaufsichtigt den CDM unter der Weisung und Leitung der COP/MOP und ist dieser gegenüber voll verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird der Exekutivrat wie folgt tätig:
a) Er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu weiteren Modalitäten und Verfahren für den CDM an die COP/MOP ab;
b) er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Änderungen oder Ergänzungen seiner in dieser Anlage enthaltenen Geschäftsordnung an die COP/MOP ab;
c) er berichtet auf jeder Tagung der COP/MOP über seine Tätigkeit;
d) er genehmigt neue Methoden unter anderem in Bezug auf Referenzszenarien, Überwachungspläne und die Grenzen von Projekten in Übereinstimmung mit Anhang C;
e) er überprüft die Bestimmungen im Hinblick auf vereinfachte Modalitäten, Verfahren und die Definitionen kleinerer Projektmaßnahmen und gibt Empfehlungen an die COP/MOP ab;
f) er ist für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben verantwortlich und gibt Empfehlungen für die Benennung von Prüfeinrichtungen nach Artikel 12 Absatz 5 an die COP/MOP ab. Diese Verantwortlichkeit schließt Folgendes ein:
i) Entscheidungen über die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung;
ii) die Einführung der Akkreditierungsverfahren und -maßstäbe;
g) er überprüft die Akkreditierungsmaßstäbe in Anhang A und gibt an die COP/MOP gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen zur Prüfung ab;
h) er erstattet der COP/MOP Bericht über die regionale und subregionale Verteilung der CDM-Projektmaßnahmen mit dem Ziel, systematische oder systemische Hindernisse im Hinblick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen;
i) er macht ihm zu diesem Zweck vorgelegte einschlägige Informationen über geplante CDM-Projektmaßnahmen, für die eine Finanzierung benötigt wird, und über Investoren, die auf der Suche nach Investitionsmöglichkeiten sind, öffentlich verfügbar, um bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen zu helfen;
j) er stellt der Öffentlichkeit alle in Auftrag gegebenen technischen Berichte zur Verfügung und räumt eine Frist von mindestens acht Wochen für öffentliche Stellungnahmen zu den in Entwurfsform vorliegenden Methoden und Maßgaben ein, bevor die Dokumente in die endgültige Form gebracht werden und bevor der COP/MOP entsprechende Empfehlungen zur Prüfung vorgelegt werden;
k) er errichtet und unterhält eine Sammlung anerkannter Regeln, Verfahren, Methoden und Normen und macht sie öffentlich verfügbar;
l) er errichtet und führt das in Anhang D beschriebene CDM-Register;
m) er errichtet und unterhält eine öffentlich verfügbare Datenbank für CDM-Projektmaßnahmen, die Informationen über die registrierte Projektdokumentation, eingegangene Stellungnahmen, Verifizierungsberichte und seine Beschlüsse sowie Informationen über alle ausgestellten CER enthält;
n) er befasst sich mit Fragen der Einhaltung der Modalitäten und Verfahren für den CDM durch die Projektteilnehmer und/oder Prüfeinrichtungen und berichtet der COP/MOP darüber;
o) er erarbeitet Verfahren für die Durchführung der unter den Nummern 41 und 65 genannten Überprüfungen, unter anderem einschließlich Verfahren zur Erleichterung der Berücksichtigung von Informationen der Vertragsparteien, der Betroffenen und der bei der UNFCCC akkreditierten Beobachter, und empfiehlt sie der COP/MOP zur Annahme auf ihrer nächsten Tagung. Bis zur Annahme durch die COP/MOP werden die Verfahren auf vorläufiger Basis angewendet;
p) er nimmt alle sonstigen ihm in dem Beschluss 17/CP.7, in dieser Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP zugewiesenen Aufgaben wahr.
6. Von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Informationen herausgebenden Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das innerstaatliche Recht dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im Sinne der Nummer 43 vorliegt, die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine unter Nummer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
7. Der Exekutivrat besteht aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt: einem Mitglied aus jeder der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen, zwei weiteren Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, zwei weiteren Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie einem Vertreter der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, wobei die gegenwärtige Übung im Büro der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt wird.
8. Die Mitglieder des Exekutivrats sowie die stellvertretenden Mitglieder
a) werden von den unter Nummer 7 genannten Gruppen benannt und von der COP/MOP gewählt. Frei gewordene Sitze werden in derselben Weise besetzt;
b) werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten berufen werden. Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht. Fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder werden zunächst für drei Jahre gewählt und fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für zwei Jahre. Danach wählt die COP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 11 zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind;
c) verfügen über entsprechenden technischen und/oder politischen Sachverstand und handeln in persönlicher Eigenschaft. Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und von anderen nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kommenden Vertragsparteien werden durch den Haushalt des Exekutivrats gedeckt;
d) sind durch die Geschäftsordnung des Exekutivrats gebunden;
e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten bestätigt wird;
f) dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse an irgendeinem Aspekt einer CDM-Projektmaßnahme oder an einer benannten Prüfeinrichtung haben;
g) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeiten gegenüber dem Exekutivrat keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Exekutivrat zur Kenntnis kommenden vertraulichen oder rechtlich geschützten Informationen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner Tätigkeit für den Exekutivrat fortbesteht.
9. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Exekutivrats auf der Grundlage der Kriterien unter den Nummern 7 und 8 einen Stellvertreter. Die Benennung eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Benennung eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds aus derselben Gruppe.
10. Der Exekutivrat kann ein bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied suspendieren und der COP/MOP die Beendigung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Exekutivrats ohne eine angemessene Begründung gehören.
11. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Exekutivrats zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder seine Amtspflichten wahrzunehmen, kann der Exekutivrat unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der COP/MOP beschließen, für die restliche Amtszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu bestellen.
12. Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine Person ein Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und die andere Person ein Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei.
13. Der Exekutivrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Jahr unter Berücksichtigung der Nummer 41 zusammen. Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Exekutivrats werden auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
14. Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend sind.
15. Beschlüsse des Exekutivrats werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, werden Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
16. Die Sitzungen des Exekutivrats stehen allen Vertragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen, sofern vom Exekutivrat nicht etwas anderes beschlossen wird.
17. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Exekutivrats wird öffentlich verfügbar gemacht. Die Arbeitssprache des Exekutivrats ist Englisch. Die Beschlüsse werden in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.
18. Der Exekutivrat kann Ausschüsse, Expertengremien oder Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Exekutivrat nimmt das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Fachwissen in Anspruch, auch über die Expertenliste des UNFCCC. In diesem Zusammenhang trägt er dem Aspekt der regionalen Ausgewogenheit in vollem Umfang Rechnung.
19. Das Sekretariat betreut den Exekutivrat.
D.
Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrichtungen
20. Der Exekutivrat
a) akkreditiert die Prüfeinrichtungen, die die in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäbe erfüllen;
b) empfiehlt der COP/MOP die Benennung von Prüfeinrichtungen;
c) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller benannten Prüfeinrichtungen;
d) überprüft, ob jede benannte Prüfeinrichtung weiterhin den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben entspricht, und bestätigt auf dieser Grundlage alle drei Jahre, ob eine Prüfeinrichtung erneut akkreditiert werden soll;
e) führt zu jeder beliebigen Zeit Stichprobenprüfungen durch und entscheidet anhand der Ergebnisse, ob er die vorstehend genannte Überprüfung durchführt, falls diese gerechtfertigt ist.
21. Der Exekutivrat kann der COP/MOP die Aussetzung oder den Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung empfehlen, wenn er eine Überprüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass diese Einrichtung die Akkreditierungsmaßstäbe oder die einschlägigen Bestimmungen von Beschlüssen der COP/MOP nicht mehr erfüllt. Er darf die Aussetzung oder den Entzug der Benennung erst empfehlen, nachdem der benannten Prüfeinrichtung die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist. Die Aussetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung auf vorläufiger Basis, sobald der Exekutivrat eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat, und bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung der COP/MOP in Kraft. Die betroffene Einrichtung wird unverzüglich schriftlich informiert, wenn der Exekutivrat die Aussetzung oder den Entzug ihrer Benennung empfohlen hat. Die Empfehlung des Exekutivrats und die Entscheidung der COP/MOP in dieser Sache werden veröffentlicht.
22. Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung unberührt, sofern nicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizierungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die Einrichtung verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exekutivrat, ob eine andere benannte Prüfeinrichtung mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprüfung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden, muss die benannte Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprüfung eine den zu viel ausgestellten CER entsprechende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidäquivalente nach den Festlegungen des Exekutivrats erwerben und auf ein von diesem in dem CDM-Register geführtes Löschungskonto übertragen.
23. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung mit nachteiligen Auswirkungen auf bereits registrierte Projektmaßnahmen darf vom Exekutivrat erst empfohlen werden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
24. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Nummer 22 genannten Überprüfung werden von der benannten Prüfeinrichtung getragen, deren Benennung entzogen oder ausgesetzt worden ist.
25. Der Exekutivrat kann bei der Wahrnehmung der unter Nummer 20 genannten Aufgaben nach Nummer 18 um Hilfe nachsuchen.
E.
Benannte Prüfeinrichtungen
26. Benannte Prüfeinrichtungen sind gegenüber der COP/MOP über den Exekutivrat verantwortlich und haben sich nach den Modalitäten und Verfahren in dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Exekutivrats zu richten.
27. Eine benannte Prüfeinrichtung
a) validiert geplante CDM-Projektmaßnahmen;
b) verifiziert und zertifiziert Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen;
c) befolgt bei der Wahrnehmung ihrer unter Buchstabe e genannten Aufgaben die einschlägigen Gesetze der Vertragsparteien, die Gastland einer CDM-Projektmaßnahme sind;
d) weist nach, dass sie und ihre Subunternehmen weder in einem tatsächlichen noch in einem potenziellen Interessenkonflikt mit den Teilnehmern der CDM-Projektmaßnahmen stehen, für die sie zur Wahrnehmung von Validierungs- oder Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben ausgewählt worden sind;
e) nimmt in Zusammenhang mit einer bestimmten CDM-Projektmaßnahme eine der folgenden Aufgaben wahr: die Validierung oder die Verifizierung und die Zertifizierung. Auf Verlangen kann der Exekutivrat jedoch einer einzigen benannten Prüfeinrichtung die Wahrnehmung aller dieser Aufgaben im Rahmen einer einzelnen CDM-Projektmaßnahme gestatten;
f) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller von ihr validierten, verifizierten und zertifizierten CDM-Projektmaßnahmen;
g) legt dem Exekutivrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor;
h) macht auf Verlangen des Exekutivrats von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informationen öffentlich verfügbar. Als vertraulich oder rechtlich geschützt gekennzeichnete Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Informationen herausgebenden Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das innerstaatliche Recht dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im Sinne der Nummer 43 vorliegt, die Methoden für die Bestimmung des Referenzszenariums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine unter Nummer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
F.
Voraussetzungen für die Teilnahme
28. Die Teilnahme an einer CDM-Projektmaßnahme ist freiwillig.
29. Die an dem CDM teilnehmenden Vertragsparteien benennen eine für den CDM zuständige nationale Behörde.
30. Eine nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann an einer CDM-Projektmaßnahme teilnehmen, wenn sie Vertragspartei des Protokolls von Kyoto ist.
31. Vorbehaltlich der Nummer 32 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte CER zur Erfüllung eines Teiles ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 nutzen, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
c) sie verfügt über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
d) sie verfügt über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Verzeichnisberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
32. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 31 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
b) dass sie weiterhin die unter Nummer 31 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
33. Ermächtigt eine Vertragspartei private und/oder öffentliche Einrichtungen, an Projektmaßnahmen nach Artikel 12 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage erfolgt. Private und/oder öffentliche Einrichtungen dürfen CER nur dann übertragen und erwerben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
34. Das Sekretariat führt öffentlich zugängliche Listen
a) der nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto sind;
b) der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die die Voraussetzungen unter Nummer 31 nicht erfüllen oder deren Zulassung ausgesetzt worden ist.
G.
Validierung und Registrierung
35. Die Validierung ist die unabhängige Beurteilung einer Projektmaßnahme durch eine benannte Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen des CDM nach Maßgabe des Beschlusses 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP auf der Grundlage der Projektdokumentation, die in Anhang B beschrieben ist.
36. Die Registrierung ist die formelle Annahme eines validierten Projekts als CDM-Projektmaßnahme durch den Exekutivrat. Die Registrierung ist die Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die Ausstellung von CER in Bezug auf die betreffende Projektmaßnahme.
37. Die benannte Prüfeinrichtung, die von den Projektteilnehmern für die Validierung der betreffenden Projektmaßnahme auf der Grundlage einer mit ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarung ausgewählt worden ist, überprüft die Projektdokumentation und, soweit zweckmäßig, vorhandene Belegunterlagen, um zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:
a) die Teilnahmevoraussetzungen nach den Nummern 28 bis 30 sind erfüllt;
b) die lokalen Betroffenen sind zur Stellungnahme aufgefordert worden, eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen liegt vor und ein Bericht der benannten Prüfeinrichtung darüber, wie alle Stellungnahmen gebührend berücksichtigt worden sind, ist eingegangen;
c) die Projektteilnehmer haben der benannten Prüfeinrichtung Unterlagen über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen vorgelegt und haben, falls diese Auswirkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt;
d) die Projektmaßnahme wird aller Voraussicht nach in Übereinstimmung mit den Nummern 43 bis 52 zu einer Reduktion der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen führen, die zusätzlich zu der Reduktion ist, die ohne die geplante Projektmaßnahme eingetreten wäre;
e) die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und für die Überwachung erfüllen die Voraussetzungen in Bezug auf Folgendes:
i) zu einem früheren Zeitpunkt vom Exekutivrat genehmigte Methoden oder
ii) Modalitäten und Verfahren für die Einführung einer neuen Methode nach Nummer 38;
f) die Vorschriften hinsichtlich Überwachung, Verifizierung und Berichterstattung stehen im Einklang mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP;
g) die Projektmaßnahme erfüllt alle anderen in dem Beschluss 17/CP.7, in dieser Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Exekutivrats enthaltenen Voraussetzungen für CDM-Projektmaßnahmen.
38. Sollte die benannte Prüfeinrichtung zu dem Schluss gelangen, dass für die Projektmaßnahme die Verwendung einer neuen Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und für die Überwachung nach Nummer 37 Buchstabe e Ziffer ii vorgesehen ist, leitet sie vor Einreichung der Projektmaßnahme zur Registrierung die vorgesehene Methode zusammen mit dem Entwurf der Projektdokumentation einschließlich einer Projektbeschreibung und genauer Angaben über die Projektteilnehmer dem Exekutivrat zur Überprüfung zu. Der Exekutivrat überprüft die vorgesehene neue Methode im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren dieser Anlage umgehend, nach Möglichkeit auf seiner nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb von vier Monaten. Sobald der Exekutivrat die Methode genehmigt hat, macht er sie zusammen mit entsprechenden Maßgaben öffentlich verfügbar, und die benannte Prüfeinrichtung kann mit der Validierung der Projektmaßnahme fortfahren und die Projektdokumentation zur Registrierung einreichen. Verlangt die COP/MOP die Überarbeitung einer genehmigten Methode, darf diese nicht für eine CDM-Projektmaßnahme verwendet werden. Die Projektteilnehmer überarbeiten die Methode, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Maßgaben.
39. Die Überarbeitung einer Methode erfolgt im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für die Festlegung neuer Methoden nach Nummer 38. Die Überarbeitung einer genehmigten Methode betrifft nur Projektmaßnahmen, die nach dem Zeitpunkt der Überarbeitung registriert werden, und lässt bereits bestehende registrierte Projektmaßnahmen während ihres Anrechnungszeitraums unberührt.
40. Die benannte Prüfeinrichtung muss
a) vor Einreichung des Validierungsberichts beim Exekutivrat von den Projektteilnehmern eine schriftliche Bestätigung der benannten nationalen Behörde jeder beteiligten Vertragspartei über die freiwillige Teilnahme erhalten haben, einschließlich einer Bestätigung der Vertragspartei, die Gastland ist, dass die Projektmaßnahme sie dabei unterstützt, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
b) die Projektdokumentation im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 Buchstabe h öffentlich verfügbar machen;
c) innerhalb von 30 Tagen Stellungnahmen der Vertragsparteien, der Betroffenen und der bei der UNFCCC akkreditierten nichtstaatlichen Organisationen zu den Validierungsanforderungen erhalten und diese öffentlich verfügbar machen;
d) nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahmen eine Entscheidung darüber treffen, ob ausgehend von den vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen die Projektmaßnahme validiert werden soll;
e) den Projektteilnehmern ihre Entscheidung über die Validierung der Projektmaßnahme mitteilen. Die Mitteilung an die Projektteilnehmer umfasst Folgendes:
i) eine Bestätigung der Validierung und den Tag der Einreichung des Validierungsberichts beim Exekutivrat oder
ii) eine Erläuterung der Gründe für die Ablehnung, falls die Projektmaßnahme, wie durch Unterlagen belegt, als nicht den Validierungsanforderungen entsprechend beurteilt wird;
f) für den Fall, dass sie die geplante Projektmaßnahme für anforderungsgemäß befindet, dem Exekutivrat einen Antrag auf Registrierung in Form eines Validierungsberichts vorlegen, einschließlich der Projektdokumentation, der unter Buchstabe a genannten schriftlichen Bestätigung der Vertragspartei, die Gastland ist, und einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie die erhaltenen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt hat;
g) diesen Validierungsbericht nach der Übermittlung an den Exekutivrat öffentlich verfügbar machen.
41. Die Registrierung durch den Exekutivrat gilt acht Wochen nach Eingang des Registrierungsantrags beim Exekutivrat als endgültig, sofern nicht eine an der Projektmaßnahme beteiligte Vertragspartei oder mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung der geplanten CDM-Projektmaßnahme beantragen. Für diese Überprüfung durch den Exekutivrat gelten folgende Bedingungen:
a) Sie muss auf mit den Validierungsanforderungen zusammenhängende Fragen Bezug nehmen;
b) sie muss spätestens bis zur zweiten Sitzung nach Beantragung der Überprüfung abgeschlossen sein, und die Entscheidung und die dazugehörigen Gründe müssen den Projektteilnehmern und der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
42. Eine geplante Projektmaßnahme, die abgelehnt wird, kann nach einer entsprechenden Überarbeitung erneut zur Validierung und anschließenden Registrierung vorgelegt werden, sofern dies unter Beachtung der Verfahren und Anforderungen für die Validierung und Registrierung, auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Öffentlichkeit, geschieht.
43. Eine CDM-Projektmaßnahme ist zusätzlich, wenn die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne die zertifizierte CDM-Projektmaßnahme erreicht worden wäre.
44. Das Referenzszenarium für eine CDM-Projektmaßnahme ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen darstellt, die ohne die geplante Projektmaßnahme entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen innerhalb der Grenzen des Projekts. Ein Referenzszenarium gilt nach vernünftigem Ermessen als Abbild der anthropogenen Emissionen aus Quellen, die ohne die geplante Projektmaßnahme entstehen würden, sofern es anhand einer unter den Nummern 37 und 38 beschriebenen Methode für die Bestimmung des Referenzszenariums hergeleitet wird.
45. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
a) durch die Projektteilnehmer im Einklang mit den in dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP enthaltenen Bestimmungen für die Verwendung von genehmigten und neuen Methoden;
b) in transparenter und konservativer Weise hinsichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren und der Zusätzlichkeit und unter Berücksichtigung von Unsicherheiten;
c) auf projektspezifischer Basis;
d) im Fall kleiner CDM-Projektmaßnahmen, die den in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP aufgeführten Kriterien entsprechen, in Übereinstimmung mit den für solche Maßnahmen entwickelten vereinfachten Verfahren;
e) unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und/oder sektoralen Politiken und Gegebenheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der Expansionspläne im Energiesektor und der wirtschaftlichen Lage im Projektsektor.
46. Das Referenzszenarium kann auch ein Szenarium sein, in dem aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Vertragspartei, die Gastland ist, mit einem Anstieg der künftigen anthropogenen Emissionen aus Quellen über das derzeitige Niveau hinaus gerechnet wird.
47. Das Referenzszenarium ist so festzulegen, dass für eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb des Projekts oder aufgrund von höherer Gewalt keine CER angerechnet werden können.
48. Bei der Auswahl einer Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums für eine Projektmaßnahme wählen die Projektteilnehmer aus den nachfolgenden Alternativen diejenige aus, die unter Berücksichtigung der Maßgaben des Exekutivrats für die Projektmaßnahme am zweckmäßigsten erscheint, und begründen die Zweckmäßigkeit ihrer Wahl:
a) die derzeit tatsächlich vorhandenen oder gegebenenfalls die früheren Emissionen oder
b) die Emissionen aufgrund einer Technologie, die unter Berücksichtigung von Investitionshemmnissen eine wirtschaftlich attraktive Handlungsweise darstellt, oder
c) die durchschnittlichen Emissionen ähnlicher Projektmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Bedingungen durchgeführt wurden und hinsichtlich ihrer Effizienz zu den führenden 20 Prozent ihrer Gruppe zählen.
49. Die Projektteilnehmer wählen als Anrechnungszeitraum für eine geplante Projektmaßnahme einen der folgenden alternativen Ansätze:
a) einen Zeitraum von maximal sieben Jahren, der höchstens zweimal verlängert werden kann, sofern eine benannte Prüfeinrichtung vor jeder Verlängerung feststellt, ob das ursprüngliche Referenzszenarium weiterhin den Anforderungen entspricht oder ob es gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Daten aktualisiert worden ist, und den Exekutivrat davon in Kenntnis setzt, oder
b) maximal zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit.
50. Die Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen werden unter Berücksichtigung von Verlagerungseffekten in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Überwachung und die Verifizierung unter Nummer 59 beziehungsweise Nummer 62 Buchstabe f angepasst.
51. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen bezeichnet, die messbar und der CDM-Projektmaßnahme zurechenbar sind.
52. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter der Kontrolle der Projektteilnehmer erfasst werden, die erheblich sind und die nach vernünftigem Ermessen der CDM-Projektmaßnahme zuzurechnen sind.
H.
Überwachung
53. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:
a) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Abschätzung oder Messung der während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen benötigt werden;
b) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenariums für die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
c) die Feststellung aller möglichen Quellen von erhöhten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen außerhalb der Grenzen des Projekts, die als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projektmaßnahme zuzurechnen sind, und die Erfassung und Archivierung von Daten über diese Emissionen;
d) die Erfassung und Archivierung von sachdienlichen Informationen zu Nummer 37 Buchstabe c;
e) Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für den Überwachungsvorgang;
f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen durch die geplante CDM-Projektmaßnahme und für Verlagerungseffekte;
g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen nach Nummer 53 Buchstaben c und f zusammenhängenden Schritte.
54. Ein Überwachungsplan für eine geplante Projektmaßnahme wird im Einklang mit den Nummern 37 und 38 anhand einer zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Überwachungsmethode oder anhand einer neuen Methode erstellt, die
a) von der benannten Prüfeinrichtung als für die Gegebenheiten der geplanten Projektmaßnahme geeignet betrachtet wird und bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;
b) der für die Art der Projektmaßnahme geeigneten bewährten Überwachungspraxis entspricht.
55. Für kleine CDM-Projektmaßnahmen, die die in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP genannten Kriterien erfüllen, können die Projektteilnehmer die vereinfachten Modalitäten und Verfahren für Kleinprojekte verwenden.
56. Die Projektteilnehmer setzen den in der registrierten Projektdokumentation enthaltenen Überwachungsplan um.
57. Eventuelle Überarbeitungen des Überwachungsplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und einer benannten Prüfeinrichtung zur Validierung vorzulegen.
58. Die Umsetzung des registrierten Überwachungsplans und eventueller Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die Ausstellung von CER.
59. Nach der Überwachung und der Berichterstattung über die Reduktionen der anthropogenen Emissionen werden die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus einer CDM-Projektmaßnahme ergebenden CER anhand der registrierten Methode durch Abziehen der tatsächlich eingetretenen anthropogenen Emissionen aus Quellen von den Referenzfallemissionen und Einrechnen von Verlagerungseffekten bestimmt.
60. Die Projektteilnehmer stellen der benannten Prüfeinrichtung, die von ihnen mit der Durchführung der Verifizierung beauftragt worden ist, für Verifizierungs- und Zertifizierungszwecke einen Überwachungsbericht in Übereinstimmung mit dem unter Nummer 53 genannten registrierten Überwachungsplan zur Verfügung.
I.
Verifizierung und Zertifizierung
61. Die Verifizierung ist die von der Prüfeinrichtung durchgeführte regelmäßige unabhängige Überprüfung und Ex-Post-Bestimmung der überwachten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die innerhalb des Verifizierungszeitraums als Ergebnis einer registrierten CDM-Projektmaßnahme entstanden sind. Die Zertifizierung ist eine schriftliche Zusicherung der benannten Prüfeinrichtung, dass eine Projektmaßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu den verifizierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat.
62. Die von den Projektteilnehmern mit der Durchführung der Verifizierung beauftragte Prüfeinrichtung macht den Überwachungsbericht im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 Buchstabe h öffentlich verfügbar und
a) stellt fest, ob die bereitgestellten Projektunterlagen den Anforderungen der registrierten Projektdokumentation und den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 17/CP.7, dieser Anlage und der einschlägigen Beschlüsse der COP/MOP entsprechen;
b) führt, soweit zweckmäßig, Inspektionen vor Ort durch, die unter anderem auch eine Überprüfung der Tätigkeitsnachweise, Befragungen von Projektteilnehmern und lokalen Betroffenen, die Erfassung von Messergebnissen, die Beobachtung eingeführter Praktiken und die Prüfung der Genauigkeit der Überwachungsinstrumente einschließen;
c) zieht, soweit zweckmäßig, zusätzliche Daten aus anderen Quellen heran;
d) überprüft die Überwachungsergebnisse und prüft nach, ob die verwendeten Überwachungsmethoden zur Abschätzung der Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen korrekt angewendet worden sind und ob die dazugehörige Dokumentation vollständig und transparent ist;
e) empfiehlt den Projektteilnehmern erforderlichenfalls entsprechende Änderungen der Überwachungsmethode für künftige Anrechnungszeiträume;
f) bestimmt anhand der nach Buchstabe a ermittelten beziehungsweise nach Buchstabe b und/oder c erlangten Daten und Informationen und unter Verwendung von Berechnungsverfahren, die mit den in der registrierten Projektdokumentation und im Überwachungsplan enthaltenen Verfahren vereinbar sind, die Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht worden wären;
g) identifiziert etwaige Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung der konkreten Projektmaßnahme und ihrer praktischen Umsetzung mit der registrierten Projektdokumentation und teilt sie den Projektteilnehmern mit. Die Projektteilnehmer setzen sich mit den Problemen auseinander und stellen sachdienliche Zusatzinformationen bereit;
h) legt den Projektteilnehmern, den beteiligten Vertragsparteien und dem Exekutivrat einen Verifizierungsbericht vor. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.
63. Die benannte Prüfeinrichtung bestätigt auf der Grundlage ihres Verifizierungsberichts schriftlich, dass die Projektmaßnahme innerhalb des angegebenen Zeitraums zu den verifizierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat, die ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht worden wären. Nach Beendigung des Zertifizierungsvorgangs informiert sie die Projektteilnehmer, die beteiligten Vertragsparteien und den Exekutivrat umgehend schriftlich über ihre Zertifizierungsentscheidung und macht den Zertifizierungsbericht öffentlich verfügbar.
J.
Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER)
64. Der Zertifizierungsbericht stellt einen an den Exekutivrat gerichteten Antrag auf Ausstellung von CER in Höhe der verifizierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen dar.
65. Die Ausstellung wird 15 Tage nach Erhalt des Antrags endgültig, sofern nicht eine der an der Projektmaßnahme beteiligten Vertragsparteien oder mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung der vorgesehenen Ausstellung von CER beantragen. Diese Überprüfung ist auf Sachverhalte wie Betrug, rechtswidrige Handlungen oder Inkompetenz der benannten Prüfeinrichtungen beschränkt und wird wie folgt durchgeführt:
a) Nach Erhalt eines Überprüfungsantrags entscheidet der Exekutivrat auf seiner nächsten Sitzung über sein weiteres Vorgehen. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist, führt er eine Überprüfung durch und entscheidet, ob die vorgesehene Ausstellung von CER genehmigt werden soll;
b) der Exekutivrat beendet die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über ihre Durchführung;
c) der Exekutivrat informiert die Projektteilnehmer über das Ergebnis der Überprüfung und veröffentlicht seine Entscheidung über die Genehmigung der vorgesehenen Ausstellung von CER einschließlich der dazugehörigen Begründung.
66. Auf Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, verbucht der unter der Aufsicht des Exekutivrats arbeitende Registerführer des CDM-Registers unverzüglich die festgesetzte Anzahl an CER in Übereinstimmung mit Anhang D auf das Zwischenkonto des Exekutivrats im CDM-Register. Anschließend veranlasst der Registerführer des CDM-Registers Folgendes:
a) Er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Erlöse entspricht, der in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken oder Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, an die für die Verwaltung des Teiles der Erlöse bestimmten Konten im CDM-Register weiter;
b) er leitet die übrigen CER der Anforderung entsprechend an die Registerkonten der Vertragsparteien und der beteiligten Projektteilnehmer weiter.
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3) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
4) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.
Anhang A
Maßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen
1. Eine Prüfeinrichtung
a) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaatlicher Rechtsträger oder eine internationale Organisation) sein und diesen Status durch entsprechende Unterlagen belegen;
b) muss eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen, die über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung unterschiedlicher Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben je nach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten Arbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen Führungskraft verfügen;
c) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und Mitteln verfügen;
d) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;
e) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter anderem auch Verfahren für die Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation und für die Behandlung von Beschwerden gehören. Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu machen;
f) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchführung der in den Modalitäten und Verfahren für den CDM und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP beschriebenen Aufgaben besitzen oder Zugang dazu haben und insbesondere über Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:
i) den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für die Erfüllung der Aufgaben des CDM sowie den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Exekutivrats;
ii) insbesondere Fragen umweltbezogener Art, die für die Validierung, die Verifizierung und die Zertifizierung von CDM-Projektmaßnahmen jeweils relevant sind;
iii) den umweltrelevanten technischen Aspekten von CDM-Projektmaßnahmen, einschließlich Fachkenntnissen in der Bestimmung des Referenzszenariums und der Überwachung von Emissionen;
iv) den einschlägigen Anforderungen und Methoden für Umweltbetriebsprüfungen;
v) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der anthropogenen Emissionen aus Quellen;
vi) regionalen und sektoralen Fragen;
g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben der Prüfeinrichtung einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und für alle maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Validierung, der Verifizierung und der Zertifizierung trägt. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss Folgendes offen legen:
i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/ Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebliche Mitarbeiter;
ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die Weisungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenverteilung ausgehend von der Leitungsspitze gibt;
iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Qualitätssicherungsverfahren;
iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Dokumentenkontrolle;
v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung und Ausbildung von Personal für die Tätigkeit als Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben und für die Leistungskontrolle;
vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
h) darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder wegen einer anderen ihren Aufgaben als benannte Prüfeinrichtung entgegenstehenden Tätigkeit gegen sich laufen haben.
2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise und unter Beachtung des anwendbaren innerstaatlichen Rechts tätig sein und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist und wenn Teile dieser Organisation an der Feststellung, Entwicklung oder Finanzierung einer CDM-Projektmaßnahme beteiligt sind, muss sie
- Auskunft über alle gegebenenfalls bestehenden und geplanten Beteiligungen der Organisation an CDM-Projektmaßnahmen geben, mit Angaben darüber, welcher Teil der Organisation an welchen einzelnen Projektmaßnahmen beteiligt ist;
- genaue Angaben zu den Verbindungen mit anderen Teilen der Organisation machen und nachweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht;
- nachweisen, dass kein Interessenkonflikt zwischen ihren Aufgaben als Prüfeinrichtung und anderen ihr möglicherweise obliegenden Aufgaben besteht und dass der Geschäftsablauf so gestaltet ist, dass eine mögliche Gefährdung der Unparteilichkeit weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis betrifft alle möglichen Ursachen von Interessenkonflikten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrichtung stellenden Einrichtung zu finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit verbundener Organe ergeben;
- nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Vorgängen beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten, und dass sie alle in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften einhält;
b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die sie von CDM-Projektteilnehmern aufgrund dieser Anlage erhalten hat.
Anhang B
Projektdokumentation
1. Dieser Anhang ist in Übereinstimmung mit der vorstehenden Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) auszulegen.
2. Zweck dieses Anhangs ist es, einen Überblick über die vorgeschriebenen Angaben in der Projektdokumentation zu geben. Eine Projektmaßnahme ist in allen Einzelheiten unter Berücksichtigung der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen CDM - insbesondere Abschnitt G über die Validierung und Registrierung und Abschnitt H über die Überwachung - in einer Projektdokumentation zu beschreiben, die Folgendes enthalten muss:
a) eine Beschreibung des Projekts, bestehend aus dem Projektziel, einer technischen Projektbeschreibung, gegebenenfalls mit Angaben über die Art der Weitergabe von Technologie, sowie einer Beschreibung und Begründung der Grenzen des Projekts;
b) die vorgesehene Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums im Einklang mit der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen CDM, und zwar
i) im Fall der Verwendung einer genehmigten Methode:
- Angaben darüber, welche genehmigte Methode ausgewählt worden ist;
- eine Beschreibung der Art und Weise, wie die genehmigte Methode im Rahmen des Projekts verwendet wird;
ii) im Fall der Verwendung einer neuen Methode:
- eine Beschreibung der gewählten Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und eine Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich einer Bewertung der Stärken und Schwächen dieser Methode;
- eine Beschreibung der hauptsächlich verwendeten Parameter, Datenquellen und Annahmen bei der Einschätzung des Referenzszenariums und eine Bewertung der Unsicherheiten;
- Vorausschätzungen der Referenzfallemissionen;
- Angaben darüber, wie mit möglichen Verlagerungseffekten umgegangen wird;
iii) andere Aspekte wie etwa die Art und Weise, wie nationale und/oder sektorale Politiken und Gegebenheiten berücksichtigt worden sind, und was getan wurde, um ein transparentes und konservatives Referenzszenarium zu bestimmen;
c) Angaben über die geschätzte Laufzeit des Projekts und den gewählten Anrechnungszeitraum;
d) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne die registrierte CDM-Projektmaßnahme erreicht worden wäre;
e) die Umweltauswirkungen:
i) Unterlagen über die Beurteilung der Umweltauswirkungen einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen;
ii) falls die Auswirkungen von den Projektteilnehmern oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden: die Ergebnisse und sämtliche Verweise auf Belegunterlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Gastland vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden ist;
f) Informationen über die öffentliche Finanzierung der Projektmaßnahme durch in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien, die bestätigen müssen, dass diese Finanzierung nicht zu einem Umleiten der offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen Verpflichtungen dieser Vertragsparteien ist;
g) die Stellungnahmen der Betroffenen mit einer Kurzbeschreibung des Verfahrens, einer Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen und einem Bericht darüber, wie alle eingegangenen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt worden sind;
h) den Überwachungsplan:
i) Feststellung der Datenanforderungen und der Datenqualität hinsichtlich Genauigkeit, Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit;
ii) die anzuwendenden Methoden für die Datenerfassung und die Überwachung einschließlich der Vorschriften bezüglich Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Überwachung, Erfassung und Berichterstattung;
iii) im Fall der Verwendung einer neuen Überwachungsmethode: Beschreibung der Methode, einschließlich einer Bewertung ihrer Stärken und Schwächen, und Angaben darüber, ob sie bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;
i) Berechnungen:
i) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Abschätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen für die betreffende CDM-Projektmaßnahme innerhalb der Grenzen des Projekts;
ii) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Vorausschätzung von Verlagerungseffekten, d. h. der außerhalb der Grenzen der CDM-Projektmaßnahme entstehenden Nettoänderung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die messbar und der Projektmaßnahme zurechenbar ist;
iii) die Summe der Ziffern i und ii, die die Emissionen der CDM-Projektmaßnahme darstellt;
iv) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Vorausschätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen des Referenzszenariums;
v) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Vorausschätzung der Verlagerungseffekte;
vi) die Summe der Ziffern iv und v, die die Emissionen des Referenzszenariums darstellt;
vii) die Differenz zwischen den Ziffern vi und iii, die die erzielten Emissionsreduktionen der CDM-Projektmaßnahme darstellt;
j) gegebenenfalls Belegverweise zum Vorstehenden.
Anhang C
Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung
Der Exekutivrat legt unter Heranziehung von Sachverständigen und im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für einen CDM unter anderem Folgendes fest und empfiehlt es der COP/MOP:
a) allgemeine Maßgaben für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung nach den in diesen Modalitäten und Verfahren erläuterten Grundsätzen,
i) um die Bestimmungen für die in dem Beschluss 17/CP.7, in der vorstehenden Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP enthaltenen Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung zu erarbeiten;
ii) um die Konsistenz, die Transparenz und die Berechenbarkeit zu verbessern;
iii) um für ein hohes Maß an Genauigkeit zu sorgen und damit sicherzustellen, dass die Nettoreduktionen der anthropogenen Emissionen real und messbar und ein genaues Abbild dessen sind, was innerhalb der Grenzen des Projekts stattgefunden hat;
iv) um die Anwendbarkeit in unterschiedlichen geographischen Regionen und auf die nach dem Beschluss 17/CP.7 und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP zugelassenen Projektkategorien zu gewährleisten;
v) um dem Zusätzlichkeitserfordernis nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c und nach Nummer 43 der vorstehenden Anlage Rechnung zu tragen;
b) spezielle Maßgaben für folgende Bereiche:
i) die Festlegung von Projektkategorien (z. B. nach Sektoren oder Subsektoren, nach Projekttyp, nach Technologie oder nach geographischen Bereichen) mit gemeinsamen methodologischen Merkmalen für die Bestimmung des Referenzszenariums und/oder die Überwachung, einschließlich Maßgaben für die geographische Häufung, wobei auch die Datenverfügbarkeit zu berücksichtigen ist;
ii) Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums, das nach vernünftigem Ermessen der Situation entspricht, die ohne eine Projektmaßnahme entstanden wäre;
iii) Überwachungsmethoden, mit denen sich unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Konsistenz und der Kostenwirksamkeit die tatsächlichen Reduktionen der anthropogenen Emissionen als Folge der Projektmaßnahme genau beziffern lassen;
iv) Entscheidungsbäume und, soweit zweckmäßig, andere methodologische Werkzeuge zur Erleichterung der Auswahl, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die am besten geeigneten Methoden ausgewählt werden;
v) das geeignete Maß an Standardisierung der Methoden, um soweit möglich und zweckdienlich eine vernünftige Abschätzung dessen zu ermöglichen, was sich ohne eine Projektmaßnahme ergeben hätte. Die Standardisierung soll konservativ sein, um eine Überschätzung der Reduktionen der anthropogenen Emissionen zu verhindern;
vi) die Festlegung der Grenzen eines Projekts unter Einrechnung aller als Bestandteil des Referenzszenariums einzubeziehenden Treibhausgase sowie die Überwachung. Die Bedeutung von Verlagerungseffekten und Empfehlungen für die Festlegung geeigneter Projektgrenzen sowie Methoden für die Ex-Post-Bewertung der Größenordnung der Verlagerungseffekte;
vii) die Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Politiken und der besonderen nationalen oder regionalen Gegebenheiten wie etwa sektorale Reformbemühungen, die lokale Verfügbarkeit von Brennstoffen, die Expansionspläne im Energiesektor und die wirtschaftliche Lage in dem für die Projektmaßnahme relevanten Sektor;
viii) die Breite des Referenzszenariums, z. B. wie Vergleiche zwischen der Technologie beziehungsweise dem verwendeten Brennstoff und anderen Technologien beziehungsweise Brennstoffen in dem Sektor gezogen werden;
c) bei der Festlegung der unter den Buchstaben a und b genannten Maßgaben hat der Exekutivrat Folgendes zu berücksichtigen:
i) die gängige Praxis in dem Gastland oder in einer entsprechenden Region und die beobachteten Trends;
ii) die kostenoptimale Technologie für die Maßnahme oder Projektkategorie.
Anhang D
Anforderungen im Hinblick auf das Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
1. Der Exekutivrat erstellt und führt ein CDM-Register, um die genaue Verbuchung von Ausstellung, Besitz, Übertragung und Erwerb von CER durch nicht in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien zu gewährleisten. Er bestimmt einen Registerführer, der das Register unter seiner Aufsicht führt.
2. Das CDM-Register wird in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente für die Ausstellung, den Besitz, die Übertragung und den Erwerb von CER enthält. Struktur und Datenformate des CDM-Registers müssen den von der COP/MOP zu beschließenden technischen Normen entsprechen, damit der korrekte, transparente und effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, dem CDM-Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleistet ist.
3. Das CDM-Register umfasst folgende Konten:
a) ein Zwischenkonto des Exekutivrats, auf das CER vor der Übertragung auf andere Konten ausgestellt werden;
b) mindestens ein eingerichtetes Konto für jede nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, in deren Land eine CDM-Projektmaßnahme durchgeführt wird oder die ein Konto beantragt;
c) mindestens ein Konto zur Löschung von ERU, CER, AAU und RMU in Höhe der zu viel ausgestellten CER nach den Feststellungen des Exekutivrats, wenn die Akkreditierung einer benannten Prüfeinrichtung entzogen oder ausgesetzt worden ist;
d) mindestens ein Konto zur Aufnahme und Übertragung von CER entsprechend dem Teil der Erlöse, der nach Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken und Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen. Für dieses Konto können ansonsten keine CER erworben werden.
4. Jede CER kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einem Konto in einem Register verbucht werden.
5. Jedes Konto innerhalb des CDM-Registers trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile umfasst:
a) Kennung der Vertragspartei/Organisation: die Vertragspartei, für die das Konto geführt wird, unter Verwendung des von der Internationalen Organisation für Normung festgelegten Zweibuchstaben-Ländercodes (ISO 3166) oder im Fall des Zwischenkontos und eines Kontos zur Verwaltung der dem Teil der Erlöse entsprechenden CER die des Exekutivrats oder einer anderen einschlägigen Organisation;
b) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto betreffende Nummer für die Vertragspartei oder die Organisation, für die das Konto geführt wird.
6. Nach Erhalt einer Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, unternimmt der Registerführer in Übereinstimmung mit den Transaktionsverfahren nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) Folgendes:
a) Er stellt die angegebene Anzahl von CER auf ein Zwischenkonto des Exekutivrats aus;
b) er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Erlöse entspricht, der nach Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken und Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, an die in dem CDM-Register geführten Konten zur Aufnahme und Übertragung dieser CER weiter;
c) er leitet die übrigen CER der Anforderung entsprechend an die Registerkonten der Projektteilnehmer und der beteiligten Vertragsparteien weiter.
7. Jede CER trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die CER ausgestellt wurde;
b) Herkunftsland: die Vertragspartei, in deren Land die CDM-Projektmaßnahme durchgeführt wurde (unter Verwendung des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166);
c) Art: dies dient zur Kennzeichnung der Einheit als CER;
d) Einheit: eine eindeutige CER-Nummer für den angegebenen Verpflichtungszeitraum und das angegebene Herkunftsland;
e) Projektkennzeichen: eine eindeutige Nummer der CDM-Projektmaßnahme für das Herkunftsland.
8. Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Akkreditierung einer benannten Prüfeinrichtung werden ERU, CER, AAU und/oder RMU in Höhe der zu viel ausgestellten CER nach den Feststellungen des Exekutivrats auf ein Löschungskonto in dem CDM-Register übertragen. Diese ERU, CER, AAU und RMU dürfen nicht weiterübertragen oder von einer Vertragspartei zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.
9. Das CDM-Register macht Informationen, die nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über das Internet bereit, die interessierten Personen die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
10. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Kontonummer in dem Register, und zwar wie folgt:
a) Kontenbezeichnung: der Name des Kontoinhabers;
b) Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmächtigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der Kennung der Vertragspartei/Organisation (Zweibuchstaben-Ländercode nach ISO 3166) und einer eindeutigen Nummer dieses Bevollmächtigten für die betreffende Vertragspartei oder Organisation;
c) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinformationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des Bevollmächtigten des Kontoinhabers.
11. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben zu CDM-Projektmaßnahmen für jedes Projektkennzeichen, für das die CER ausgestellt worden sind:
a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für die CDM-Projektmaßnahme;
b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder Region, in der die CDM-Projektmaßnahme beheimatet ist;
c) Jahre der Ausstellung von CER: Jahre, in denen als Ergebnis der CDM-Projektmaßnahme CER ausgestellt wurden;
d) Prüfeinrichtungen: die an der Validierung, Verifizierung und Zertifizierung der CDM-Projektmaßnahme beteiligten Prüfeinrichtungen;
e) Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen der nach dieser Anlage öffentlich verfügbar zu machenden Unterlagen.
12. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für das CDM-Register relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Greenwicher Zeit):
a) die Gesamtzahl der CER auf jedem Konto zum Jahresbeginn;
b) die Gesamtzahl der ausgestellten CER;
c) die Gesamtzahl der übertragenen CER und die Identität der Empfängerkonten und -register;
d) die Gesamtzahl der nach Nummer 8 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;
e) die aktuelle Gesamtzahl der CER auf jedem Konto.
Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
1. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen anzunehmen;
2. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt;
3. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;
4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
Beschlussentwurf-/CMP.1(Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -
1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 18/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern.
Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto 5)
1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 6) enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem
a) ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
b) ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
c) ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
d) ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5.
2. Vorbehaltlich der Nummer 3 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei 7) mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU, CER, AAU oder RMU übertragen und/oder erwerben, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
c) sie verfügt über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
d) sie verfügt über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Verzeichnisberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
3. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 2 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
b) dass sie weiterhin die unter Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
4. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sowie der Vertragsparteien, deren Zulassung ausgesetzt worden ist.
5. Übertragung und Erwerb zwischen nationalen Registern erfolgen unter der Verantwortung der betreffenden Vertragsparteien im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen). Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger zum Übertragen und/oder Erwerben nach Artikel 17, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage erfolgt. Die Vertragspartei führt eine aktuelle Liste dieser Rechtsträger und stellt sie dem Sekretariat und der Öffentlichkeit über ihr nationales Register zur Verfügung. Während der Zeit, in der die ermächtigende Vertragspartei die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder ihre Zulassung ausgesetzt worden ist, können die Rechtsträger keine Übertragung und/oder keinen Erwerb nach Artikel 17 vornehmen.
6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei behält in ihrem nationalen Register eine Reserve im Verpflichtungszeitraum, die 90 v. H. der nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Protokolls von Kyoto berechneten und der Vertragspartei zugeteilten Menge oder 100 v. H. der fünffachen Menge des zuletzt überprüften Verzeichnisses nicht unterschreiten soll, je nachdem, welches der niedrigste Wert ist.
7. Die Reserve im Verpflichtungszeitraum besteht aus ERU-, CER- und AAU- und/oder RMU-Beständen für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum, die nicht nach dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) gelöscht worden sind.
8. Nach Festlegung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und bis zum Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen darf eine Vertragspartei keine Übertragung vornehmen, die dazu führen würde, dass diese Bestände unter der vorgeschriebenen Reserve im Verpflichtungszeitraum liegen.
9. Wenn sich aufgrund der Berechnungen unter Nummer 6 oder aufgrund von Löschungen von ERU, CER, AAU und/oder RMU die vorgeschriebene Reserve im Verpflichtungszeitraum erhöht und den Bestand der für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum gültigen nicht gelöschten ERU, CER, AAU und/oder RMU der Vertragspartei überschreitet, wird die Vertragspartei vom Sekretariat benachrichtigt und bringt ihre Bestände innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Benachrichtigung auf den vorgeschriebenen Stand.
10. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Verpflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vorgenommene Übertragungen von ausgestellten ERU in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
11. Das Sekretariat erfüllt die an es herangetragenen Aufgaben.
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5) Die Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) enthält Verfahrensvorschriften und Verfahren, die für diese Anlage relevant sind.
6) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
7) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.
Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, insbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
1. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, zur Gewährleistung des genauen, transparenten und effizienten Austauschs von Daten zwischen den nationalen Registern, dem Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung auf der Grundlage der Anlage des nachfolgenden Beschlusses technische Normen zu entwickeln, mit dem Ziel, der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung einen diesbezüglichen Beschluss zur Annahme durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien zu empfehlen, um die baldige Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register sowie des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu erleichtern;
2. fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage des nachstehenden Beschlussentwurfs genannte Transaktionsprotokolliereinrichtung unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zu entwickeln, um sie spätestens auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien einzurichten;
3. fordert den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, mit Unterstützung des Sekretariats zwischen den Tagungen der Vertragsparteien Konsultationen mit den Vertragsparteien und mit Sachverständigen für folgende Zwecke einzuberufen:
a) um einen Entwurf der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf seiner sechzehnten und siebzehnten Tagung auszuarbeiten;
b) um Gelegenheit zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in Anlage I aufgeführten und den nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie dem Sekretariat über die Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register, des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu geben;
4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
Beschlussentwurf-/CMP.1
(Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto,
unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,
eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -
1. nimmt die in der Anlage dieses Beschlusses enthaltenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto an;
2. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat entweder bis zum 1. Januar 2007 oder ein Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto für diese Vertragspartei den unter Nummer 6 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Nach Beendigung der ersten Überprüfung gemäß Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst und bleibt während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert;
3. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen den unter Nummer 49 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt;
4. fordert das Sekretariat auf, nach Beendigung der ersten Überprüfung nach Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 mit der Veröffentlichung der unter Nummer 61 der Anlage dieses Beschlusses genannten jährlichen Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu beginnen und diese an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten;
5. fordert das Sekretariat auf, nach der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen die unter Nummer 62 der Anlage dieses Beschlusses genannten abschließenden Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu veröffentlichen und sie an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten.
Anlage
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto 8)
I. Modalitäten
A.
Begriffsbestimmungen
1. Eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
2. eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" ist eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
3. eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
4. eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5.
B.
Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
5. Die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei mit einer in Anlage B des Protokolls von Kyoto niedergelegten Verpflichtung 9) nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 entspricht dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase und aus den dort aufgeführten Quellen in Kohlendioxidäquivalenten im Basisjahr, multipliziert mit fünf, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) Basisjahr ist das Jahr 1990; dies gilt nicht für die im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Vertragsparteien, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 ein anderes vergangenes Basisjahr oder einen anderen vergangenen Basiszeitraum als 1990 ausgewählt haben, und für die Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 8 das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für die Gesamtemissionen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid ausgewählt haben;
b) die Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (die gesamten Emissionen aus Quellen und der gesamte Abbau durch Senken in Kategorie 5 der von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für Nationale Treibhausgasverzeichnisse von 1996) im Basisjahr oder Basiszeitraum eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihre Emissionen während dieses Jahres oder dieses Zeitraums die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken in dem betreffenden Jahr oder Zeitraum durch Landnutzungsänderungen (alle Emissionen aus Quellen abzüglich des Abbaus durch Senken, die in Verbindung mit der Umwandlung von Wald (Entwaldung) gemeldet worden sind) ein;
c) die Vertragsparteien, die nach Artikel 4 eine Vereinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, verwenden anstelle des in Anlage B für sie niedergelegten Prozentanteils das jeder von ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung zugewiesene Emissionsniveau.
6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erleichtert die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für den Verpflichtungszeitraum und erbringt den Nachweis für ihre Fähigkeit, über ihre Emissionen und ihre zugeteilte Menge abzurechnen. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei einen aus zwei Teilen bestehenden Bericht, der die unter den Nummern 7 und 8 angegebenen Informationen enthält.
7. Teil 1 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
a) vollständige Verzeichnisse der anthropogenen Emissionen der nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken für sämtliche Jahre ab 1990 oder ab einem anderen genehmigten Basisjahr oder Basiszeitraum nach Artikel 3 Absatz 5 bis zu dem letzten verfügbaren Jahr, erstellt in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien (COP);
b) Feststellung des von ihr ausgewählten Basisjahrs für teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid nach Artikel 3 Absatz 8;
c) die Vereinbarung nach Artikel 4, sofern die Vertragspartei eine solche Vereinbarung über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam mit anderen Vertragsparteien getroffen hat;
d) die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 auf der Grundlage ihres Verzeichnisses der anthropogenen Emissionen der nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken.
8. Teil 2 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
a) die Berechnung ihrer Reserve im Verpflichtungszeitraum nach dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17);
b) Feststellung der von ihr ausgewählten einzelnen Mindestwerte für die Baumkronendeckung, die Landfläche und die Baumhöhe zur Verwendung bei der Abrechnung über ihre Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zusammen mit einem Nachweis der Übereinstimmung dieser Werte mit den zu einem früheren Zeitpunkt der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen mitgeteilten Informationen und im Fall von Abweichungen einer Erklärung dafür, weshalb und wie diese Werte ausgewählt worden sind, im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
c) Feststellung ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten zur Einbeziehung in ihre Abrechnung für den ersten Verpflichtungszeitraum zusammen mit Informationen darüber, wie ihr nationales System nach Artikel 5 Absatz 1 die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Landflächen bestimmt, im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
d) die Feststellung, ob sie über jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum abzurechnen gedenkt;
e) eine Beschreibung ihres nationalen Systems nach Artikel 5 Absatz 1, das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist;
f) eine Beschreibung ihres nationalen Registers, das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist.
C.
Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
9. Nach der ersten Überprüfung aufgrund des Artikels 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Anpassungen oder die Berechnung ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.
10. Nach Erfassung in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte bleibt die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 jeder Vertragspartei während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert.
D.
Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
11. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4, 10, 12 und 13 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Additionen zu der einer Vertragspartei zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:
a) Erwerb von ERU durch die Vertragspartei nach den Artikeln 6 und 17;
b) Nettoerwerb von CER durch die Vertragspartei, wenn sie mehr CER nach den Artikeln 12 und 17 erwirbt, als sie nach Artikel 17 überträgt;
c) Erwerb von AAU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
d) Erwerb von RMU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
e) Ausstellung von RMU durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, wenn diese Maßnahmen und Tätigkeiten zu einem Nettoabbau von Treibhausgasen führen, wie nach Artikel 7 gemeldet, nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen, nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und vorausgesetzt, dass etwaige Fragen der Durchführung in Bezug auf diese Maßnahmen und Tätigkeiten gelöst wurden;
f) Übertrag von ERU, CER und/oder AAU durch die Vertragspartei aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum nach Nummer 15.
12. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4 und 11 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Subtraktionen von der einer Vertragspartei zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:
a) Übertragung von ERU durch die Vertragspartei nach den Artikeln 6 und 17;
b) Übertragung von AAU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
c) Übertragung von RMU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
d) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, wenn diese Maßnahmen und Tätigkeiten zu einer Nettoquelle von Treibhausgasemissionen führen, wie nach Artikel 7 gemeldet, nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet;
e) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, im Einklang mit dem Beschluss 24/CP.7;
f) andere Löschungen von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei.
E.
Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
13. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bucht zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 ERU, CER, AAU und/oder RMU aus.
14. Die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtung einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Menge der für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen und von der Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchten ERU, CER, AAU und/oder RMU mit ihren gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen während des Verpflichtungszeitraums, wie nach Artikel 7 gemeldet und nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und wie in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.
F.
Übertrag
15. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und wenn der unter Nummer 62 genannte abschließende Bericht über die Verbuchung der Emissionsrechte zeigt, dass die von der Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchte Menge an ERU, CER, AAU und/oder RMU mindestens der Menge ihrer anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für den betreffenden Verpflichtungszeitraum entspricht, kann die Vertragspartei Folgendes auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen:
a) alle nicht aus RMU umgewandelten und nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten ERU in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
b) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten CER in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
c) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten AAU in ihrem nationalen Register.
16. RMU können nicht auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden.
II. Anforderungen im Hinblick auf das Register
A.
Nationale Register
17. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erstellt und führt ein nationales Register, um die genaue Verbuchung der Ausstellung, des Besitzes, der Übertragung, des Erwerbs, der Löschung und der Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und des Übertrags von ERU, CER und AAU zu gewährleisten.
18. Jede Vertragspartei benennt eine Organisation, die als ihr Registerführer ihr nationales Register führt. Zwei oder mehr Vertragsparteien können ihre jeweiligen nationalen Register freiwillig in einem konsolidierten System führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.
19. Ein nationales Register wird in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente für Ausstellung, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU enthält. Struktur und Datenformate von nationalen Registern müssen den von der COP/MOP zu beschließenden technischen Normen entsprechen, damit der korrekte, transparente und effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, dem Register für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleistet ist.
20. Jede ERU, CER, AAU und RMU kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einem Konto in einem Register verbucht werden.
21. Jedes nationale Register umfasst folgende Konten:
a) mindestens ein Konto für die Vertragspartei;
b) mindestens ein Konto für jeden Rechtsträger, der von der Vertragspartei ermächtigt wurde, unter ihrer Verantwortung ERU, CER, AAU und/oder RMU zu besitzen;
c) mindestens ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe d;
d) ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe e;
e) mindestens ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe f;
f) ein Ausbuchungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum.
22. Jedes Konto innerhalb eines nationalen Registers trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile umfasst:
a) Kennung der Vertragspartei: die Vertragspartei, in deren nationalem Register das Konto geführt wird, unter Verwendung des von der Internationalen Organisation für Normung festgelegten Zweibuchstaben-Ländercodes (ISO 3166);
b) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto betreffende Nummer für die Vertragspartei, in deren nationalem Register das Konto geführt wird.
B.
Ausstellung von ERU, AAU und RMU
23. Bevor in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum irgendwelche Transaktionen stattfinden, stellt jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, für ihr nationales Register eine ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 entsprechende Anzahl von nach Maßgabe der Nummern 5 bis 10 berechneten und erfassten AAU aus.
24. Jede AAU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die AAU ausgestellt ist;
b) Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte Vertragspartei, die die AAU ausstellt;
c) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als AAU dienender Bestandteil;
d) Einheit: eine eindeutige AAU-Nummer für den angegebenen Verpflichtungszeitraum und das angegebene Herkunftsland.
25. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt in ihrem nationalen Register RMU entsprechend dem Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet sind, nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf den gemeldeten Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aus. Jede Vertragspartei entscheidet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums für jede Maßnahme oder Tätigkeit, ob sie diese RMU jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum ausstellt. Die Entscheidung der Vertragspartei bleibt während des ersten Verpflichtungszeitraums unverändert.
26. Wenn von einer sachkundigen Überprüfungsgruppe nach Artikel 8 eine Frage der Durchführung im Hinblick auf die Berechnung des Nettoabbaus von Treibhausgasen aufgrund der von einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführten Maßnahmen oder Tätigkeiten festgestellt wird oder wenn Anpassungen über die nach Nummer 2 des Beschlusses 22/CP.7 zu bestimmenden Grenzen hinausgehen, stellt die Vertragspartei die RMU für den gemeldeten Nettoabbau der anthropogenen Treibhausgase für jede Maßnahme nach Artikel 3 Absatz 3 und für jede nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählte Tätigkeit erst dann aus, wenn diese Durchführungsfrage gelöst ist.
27. Jede RMU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die RMU ausgestellt ist;
b) Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, die die RMU ausstellt;
c) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als RMU dienender Bestandteil;
d) Maßnahme oder Tätigkeit: jeweilige Maßnahme oder Tätigkeit, für die die RMU ausgestellt wurde;
e) Einheit: eine eindeutige RMU-Nummer für den angegebenen Verpflichtungszeitraum und das angegebene Herkunftsland.
28. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass die Gesamtzahl der nach Artikel 3 Absatz 4 für ihr Register ausgestellten RMU für den Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.
29. Vor der Übertragung stellt jede Vertragspartei ERU für ihr nationales Register durch Umwandlung von zu einem früheren Zeitpunkt von ihr ausgestellten und in ihrem nationalen Register geführten AAU oder RMU aus. Die Umwandlung einer AAU oder RMU in eine ERU erfolgt durch Hinzufügung eines Projektkennzeichens zu der Seriennummer und durch Änderung der Angabe über die Art der Einheit in der Seriennummer in "ERU". Die anderen Bestandteile der Seriennummer der AAU oder RMU bleiben unverändert. Das Projektkennzeichen zeigt anhand einer eindeutigen Projektnummer für das Herkunftsland an, für welches spezielle Projekt nach Artikel 6 die ERU ausgestellt ist und ob die einschlägigen Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vom Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
C.
Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag
30. ERU, CER, AAU und RMU können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17) und -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) zwischen Registern und innerhalb von Registern übertragen werden.
31. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 für den ersten Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.
32. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei löscht CER, ERU, AAU und/oder RMU entsprechend den Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet sind, wie nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet, nach Beendigung der Überprüfung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf die gemeldeten Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe d durch Übertragung der ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das entsprechende Löschungskonto in ihrem nationalen Register. Jede Vertragspartei löscht ERU, CER, AAU und/oder RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit in demselben Zeitraum, für den sie die Ausstellung von RMU für die betreffende Maßnahme oder Tätigkeit beschlossen hat.
33. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann CER, ERU, AAU und/oder RMU löschen, so dass sie nicht in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe f zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden können, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf ein Löschungskonto in ihrem nationalen Register überträgt. Rechtsträger können, sofern sie von der Vertragspartei dazu ermächtigt worden sind, ebenfalls ERU, CER, AAU und RMU auf ein Löschungskonto übertragen.
34. Vor Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen bucht jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gültige CER, ERU, AAU und/oder RMU zur Verwendung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe der Nummer 13 aus, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das in ihrem nationalen Register befindliche Ausbuchungskonto für diesen Verpflichtungszeitraum überträgt.
35. Die auf Löschungskonten oder auf das Ausbuchungskonto für einen Verpflichtungszeitraum übertragenen CER, ERU, AAU und RMU können nicht weiterübertragen oder auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Die auf Löschungskonten übertragenen CER, ERU, AAU und/oder RMU können nicht zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.
36. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in ihrem Register geführte ERU, CER und/oder AAU, die nicht gelöscht oder für einen Verpflichtungszeitraum ausgebucht worden sind, im Einklang mit Nummer 15 auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen. Jede auf diese Weise übertragene ERU, CER und/oder AAU behält ihre ursprüngliche Seriennummer und ist in dem nachfolgenden Verpflichtungszeitraum gültig. In dem Register einer Vertragspartei geführte ERU, CER, AAU und RMU eines früheren Verpflichtungszeitraums, die nicht auf diese Weise übertragen worden sind, werden nach Nummer 12 Buchstabe f gelöscht, sobald die Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist.
37. Stellt der Einhaltungsausschuss fest, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 in einem Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, so überträgt diese Vertragspartei die nach Maßgabe des Beschlusses 24/CP.7 berechnete Anzahl von ERU, CER, AAU und/oder RMU in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe e auf das entsprechende Löschungskonto.
D.
Transaktionsverfahren
38. Das Sekretariat errichtet und führt eine unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die die Gültigkeit der Transaktionen einschließlich Ausstellung, Übertragung und Erwerb zwischen Registern, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und Übertrag von ERU, CER und AAU nachprüft.
39. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von AAU oder RMU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto in dem Register auszustellen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet die Ausstellung von CER durch Anweisung des CDM-Registers ein, CER nach den Anforderungen des Artikels 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) auf sein Zwischenkonto auszustellen. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von ERU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte AAU oder RMU innerhalb eines Kontos dieses nationalen Registers in ERU umzuwandeln. Vorbehaltlich einer Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU auf dem angegebenen Konto verbucht sind und wenn im Fall von ERU die angegebenen AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen sind.
40. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet jede Übertragung von ERU, CER, AAU oder RMU, unter anderem auch auf Löschungs- und Ausbuchungskonten, durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte ERU, CER, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet jede Übertragung von in dem CDM-Register gehaltenen CER durch Anweisung dieses Registers ein, bestimmte CER auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Vorbehaltlich einer gegebenenfalls erfolgenden Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen und auf dem Empfängerkonto verbucht sind.
41. Nach Einleitung einer Ausstellung, Übertragung zwischen Registern, Löschung oder Ausbuchung von ERU, CER, AAU oder RMU und vor Beendigung dieser Transaktionen
a) generiert das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, eine eindeutige Transaktionsnummer, die Folgendes umfasst: den Verpflichtungszeitraum, für den die Transaktion vorgesehen ist, die Kennung der Vertragspartei, die die Transaktion einleitet (unter Verwendung des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166) und eine diese Transaktion betreffende eindeutige Nummer für den Verpflichtungszeitraum und die Vertragspartei, die die Transaktion eingeleitet hat;
b) übermittelt das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, der Transaktionsprotokolliereinrichtung und bei Übertragungen an ein anderes Register dem nationalen Empfängerregister Aufzeichnungen über die geplante Transaktion. Diese Aufzeichnungen beinhalten Folgendes: die Transaktionsnummer, die Transaktionsart (Ausstellung, Übertragung, Löschung oder Ausbuchung, weiter aufgeschlüsselt nach Kategorien nach den Nummern 11 und 12), die Seriennummern der jeweiligen ERU, CER, AAU oder RMU und die entsprechenden Kontonummern.
42. Nach Erhalt der Aufzeichnungen führt die Transaktionsprotokolliereinrichtung eine automatisierte Kontrolle durch, um Anomalien auszuschließen, und zwar wie folgt:
a) bei allen Transaktionen: früher ausgebuchte oder gelöschte Einheiten, in mehr als einem Register befindliche Einheiten, Einheiten, bei denen eine früher festgestellte Anomalie nicht beseitigt wurde, nicht vorschriftsmäßig übertragene Einheiten, darunter auch solche, die die in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) enthaltenen Obergrenzen überschreiten, und die Ermächtigung von beteiligten Rechtsträgern zur Teilnahme an der Transaktion;
b) bei Übertragungen zwischen Registern: die Berechtigung der an der Transaktion beteiligten Vertragsparteien zur Teilnahme an den Mechanismen sowie Eingriffe in die Reserve im Verpflichtungszeitraum der übertragenden Vertragspartei;
c) beim Erwerb von CER aus Projekten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft nach Artikel 12: Überschreitung der in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) enthaltenen Obergrenzen;
d) bei der Ausbuchung von CER: die Berechtigung der beteiligten Vertragspartei zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1.
43. Nach Beendigung der automatisierten Kontrolle unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei Übertragungen auf ein anderes Register das Empfängerregister über die Ergebnisse der automatisierten Kontrolle. Je nach Ergebnis der Kontrolle kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
a) Wird von der Transaktionsprotokolliereinrichtung eine Anomalie gemeldet, beendet das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, die Transaktion und unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung und bei einer Übertragung an ein anderes Register das Empfängerregister über diese Beendigung. Die Transaktionsprotokolliereinrichtung übermittelt dem Sekretariat Aufzeichnungen über die Anomalie zur Prüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens in Bezug auf die betreffende Vertragspartei oder Vertragsparteien nach Artikel 8;
b) versäumt es das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, die Transaktion zu beenden, können die von der Transaktion betroffenen ERU, CER, AAU oder RMU so lange nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, bis das Problem beseitigt und etwaige Fragen der Durchführung im Hinblick auf die Transaktion gelöst worden sind. Sobald eine Durchführungsfrage im Hinblick auf Transaktionen einer Vertragspartei gelöst ist, nimmt die betreffende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vor;
c) meldet die Transaktionsprotokolliereinrichtung keine Anomalie, wird die Transaktion von dem Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei einer Übertragung an ein anderes Register vom Empfängerregister abgeschlossen oder beendet, und die Transaktionsprotokolliereinrichtung erhält die Aufzeichnungen und eine Mitteilung über den Abschluss oder die Beendigung der Transaktion. Bei Übertragungen auf ein anderes Register tauschen das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und das Empfängerregister auch untereinander ihre Aufzeichnungen und Mitteilungen aus;
d) zur Erleichterung der automatisierten Kontrollen und der Überprüfung nach Artikel 8 erfasst die Transaktionsprotokolliereinrichtung sämtliche Transaktionsaufzeichnungen sowie Datum und Uhrzeit des Abschlusses jeder Transaktion und macht sie öffentlich verfügbar.
E.
Öffentlich zugängliche Informationen
44. Jedes nationale Register macht Informationen, die nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über das Internet bereit, die interessierten Personen die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
45. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Kontonummer in dem Register, und zwar wie folgt:
a) Kontenbezeichnung: Name des Kontoinhabers;
b) Kontoart: Art des Kontos (Bestands-, Löschungs- oder Ausbuchungskonto);
c) Verpflichtungszeitraum: der mit einem Löschungs- oder Ausbuchungskonto verbundene Verpflichtungszeitraum;
d) Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmächtigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der Kennung der Vertragspartei (Zweibuchstaben-Ländercode nach ISO 3166) und einer eindeutigen Nummer dieses Bevollmächtigten innerhalb des Registers der Vertragspartei;
e) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinformationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des Bevollmächtigten des Kontoinhabers.
46. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben zu Projektmaßnahmen nach Artikel 6 für jedes Projektkennzeichen, für den die Vertragspartei ERU ausgestellt hat:
a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;
b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimatet ist;
c) Jahre der Ausstellung von ERU: Jahre, in denen als Ergebnis des Projekts nach Artikel 6 ERU ausgestellt wurden;
d) Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlich verfügbaren Unterlagen über das Projekt einschließlich Vorschlägen, Überwachung, Verifizierung und gegebenenfalls Ausstellung von ERU vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen in dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 6).
47. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für das nationale Register relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Greenwicher Zeit):
a) die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf jedem Konto zum Jahresbeginn;
b) die Gesamtzahl der auf der Grundlage der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ausgestellten AAU;
c) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Projekten nach Artikel 6 ausgestellten ERU;
d) die Gesamtzahl der von anderen Registern erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der übertragenden Konten und Register;
e) die Gesamtzahl der auf der Grundlage jeder Maßnahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 ausgestellten RMU;
f) die Gesamtzahl der an andere Register übertragenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und -register;
g) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;
h) die Gesamtzahl der gelöschten ERU, CER, AAU und RMU nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
i) die Gesamtzahl anderer gelöschter ERU, CER, AAU und RMU;
j) die Gesamtzahl der ausgebuchten ERU, CER, AAU und RMU;
k) die Gesamtzahl der aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER, AAU und RMU;
l) die aktuelle Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf jedem Konto.
48. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehört auch ein Verzeichnis der Rechtsträger, die von der Vertragspartei zur Führung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter ihrer Verantwortung ermächtigt worden sind.
III. Bilanzierung der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen
A.
Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen
49. Nach Ablauf einer Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erstattet jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei dem Sekretariat Bericht und stellt der Öffentlichkeit in einem standardisierten elektronischen Format die folgenden Informationen zur Verfügung. Diese Informationen betreffen nur für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültige ERU, CER, AAU und RMU:
a) die Gesamtzahl der in den einzelnen Kategorien unter Nummer 47 Buchstabe a bis j aufgeführten ERU, CER, AAU und RMU im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen (auf der Grundlage der Greenwicher Zeit);
b) die Gesamtzahl und die Seriennummern der in ihrem Ausbuchungskonto befindlichen ERU, CER, AAU und RMU;
c) die Gesamtzahl und die Seriennummern der ERU, CER und AAU, die auf Antrag der Vertragspartei auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden sollen.
B.
Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte
50. Im Rahmen der Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen im Einklang mit den Nummern 11 und 12 richtet das Sekretariat eine Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionen und zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 sowie der Additionen zu und Subtraktionen von den zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ein. Zweck dieser Datenbank ist es, die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern.
51. In der Datenbank werden für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei getrennte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verpflichtungszeitraum geführt. Die Informationen über ERU, CER, AAU und RMU betreffen nur die in dem fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen Einheiten und werden für die verschiedenen Einheiten getrennt erfasst.
52. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:
a) die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
b) für den ersten Verpflichtungszeitraum die insgesamt zulässige Ausstellung von RMU, die sich aus Tätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 4 ergeben, und die Obergrenzen für den Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft).
53. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, ob diese zur Übertragung und/oder zum Erwerb von ERU, CER, AAU und RMU nach Maßgabe der Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6) und -/CMP.1 (Artikel 17) sowie zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) berechtigt ist.
54. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Emissionsschätzungen für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden emissionsbezogenen Informationen:
a) die gesamten jährlichen anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraums, über das im Einklang mit Artikel 7 Bericht erstattet worden ist;
b) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquivalenten zwischen der angepassten Schätzung und der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten Verzeichnis;
c) die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten innerhalb des Verpflichtungszeitraums, berechnet als Summe der Angaben unter den Buchstaben a und b für alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.
55. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen in Bezug auf die Abrechnung über die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen, die sich aus ihren Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihren nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten ergeben:
a) die durchgeführte Berechnung, um festzustellen, ob die in Übereinstimmung mit Artikel 7 gemeldeten Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zu anthropogenen Nettoemissionen oder einem anthropogenen Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) geführt haben;
b) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertragspartei für eine jährliche Abrechnung entschieden hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
c) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertragspartei für eine Abrechnung unter Berücksichtigung des gesamten Verpflichtungszeitraums entschieden hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) für das Kalenderjahr;
d) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquivalenten zwischen der angepassten Schätzung und der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten Verzeichnis;
e) die gesamten anthropogenen Nettoemissionen und der gesamte anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), berechnet als Summe der Angaben unter den Buchstaben b, c und d für alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.
56. Legt eine Vertragspartei für ein Jahr des Verpflichtungszeitraums revidierte Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Artikel 8 vor, so nimmt das Sekretariat entsprechende Änderungen der in der Datenbank enthaltenen Informationen vor und löscht gegebenenfalls vorher angewendete Anpassungen.
57. Das Sekretariat erfasst und aktualisiert die vorgeschriebene Höhe der Reserve im Verpflichtungszeitraum für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17).
58. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr in der Datenbank nach Beendigung der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8 sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden transaktionsbezogenen Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und für den bisherigen Verpflichtungszeitraum:
a) insgesamt übertragene ERU, CER, AAU und RMU;
b) insgesamt erworbene ERU, CER, AAU und RMU;
c) Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12;
d) insgesamt ausgestellte RMU in Bezug auf jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4;
e) insgesamt ausgestellte ERU auf der Grundlage von Projekten nach Artikel 6;
f) insgesamt übertragene ERU, CER und AAU aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum;
g) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4;
h) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die betreffende Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
i) insgesamt vorgenommene andere Löschungen von ERU, CER, AAU und RMU;
j) insgesamt ausgebuchte ERU, CER, AAU und RMU.
59. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und nach Durchführung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des von der Vertragspartei aufgrund der Nummer 49 vorgelegten Berichts sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:
a) die gesamten Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Nummern 11 und 12;
b) die Gesamtzahl der auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei befindlichen ERU, CER, AAU und RMU für den betreffenden Verpflichtungszeitraum.
60. Nach Beendigung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des jährlichen Verzeichnisses für das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums und der Lösung etwaiger damit verbundener Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank die gesamten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für den Verpflichtungszeitraum.
C.
Bilanzierungsberichte
61. Das Sekretariat veröffentlicht für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen jährlichen Bilanzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter.
62. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums und der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen veröffentlicht das Sekretariat für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen abschließenden Bilanzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter; der Bericht enthält Folgendes:
a) die gesamten nach Nummer 60 erfassten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten für den Verpflichtungszeitraum;
b) die Gesamtzahl der nach Nummer 59 Buchstabe b erfassten ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum;
c) gegebenenfalls die in dem Register verfügbaren ERU, CER und AAU zur Übertragung auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum;
d) gegebenenfalls die Menge in Tonnen, um die die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum überschreiten.
-----
8) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in diesen Modalitäten auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
9) Im Folgenden als "in Anlage I aufgeführte Vertragspartei" bezeichnet.
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