Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
PrKultbG
Ausfertigungsdatum: 25.07.1957
Vollzitat:
"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Das Gesetz ist mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1959 I 611
§ 1
(1) Unter dem Namen "Preußischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegenstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über, soweit es sich handelt
1. um Kulturgüter; hierzu gehören insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar;
2. um Grundstücke, die überwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgüter bestimmt waren oder dienten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung
1. auf die Bestände der Bibliotheken und sonstigen Sammlungen der Hochschulen und staatlichen Lehranstalten sowie auf die dazugehörigen Grundstücke;
2. auf die Grundstücke, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden;
3. auf das zu den unter Nummer 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;
4. auf Archivbestände, die nur von regionaler Bedeutung für das Land sind, in welchem sie sich befinden;
5. auf die Bestände der Staatlichen Kunstsammlungen in Kassel.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.
§ 3
(1) Die Stiftung hat den Zweck, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter für das deutsche Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen zu erhalten und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den Völkern zu gewährleisten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie übergegangenen, aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagerten Kulturgüter alsbald zurückzuführen.
(3) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.
(4) Die Stiftung kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des Berechtigten befindet.
§ 4
Die Stiftung erhält eine Satzung, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates errichtet und die sie in gleicher Weise ändern und ergänzen kann.
§ 5
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;
2. der Präsident; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;
3. der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten.
§ 6
Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu bezeichnenden Länder. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7
Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.
§ 8
Die Mitglieder des Beirats sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von Sachverständigen zu berufen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
§ 10
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 11
(1) Die nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich etwaiger Fehlbeträge erforderlichen Mittel werden anteilig entsprechend dem satzungsmäßigen Stimmrecht vom Bund und von den in der Satzung bezeichneten Ländern zur Verfügung gestellt. Hierbei trägt jedes dieser Länder, soweit nichts anderes unter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teilbetrag. Die zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse sind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzuweisen.
(2) Überschüsse sind dem Absatz 1 entsprechend anteilig an den Bund und die Länder bis zur Höhe der von diesen zur Verfügung gestellten Beträge abzuführen und in den Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsordnung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.
§ 12
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.
(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
§ 13
(1) Die Beamten der Stiftung sind Bundesbeamte.
(2) Der Präsident und sein ständiger Vertreter sind, wenn sie nicht mit dem Ziele der Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden, auf die Dauer von zwölf Jahren zu berufen; Wiederernennung ist zulässig. Werden sie auf Zeit ernannt, so finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien begründet ist, für den Präsidenten und seinen ständigen Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrats, für die übrigen Beamten der Präsident.
§ 14
Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt. Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Präsidenten ernannt.
§ 15
Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter der Stiftung finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnungen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge Anwendung.
§ 16
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten nicht für Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
§ 17
Unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen auch Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.
§ 18
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, bleiben bestehen.
§ 19
Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Eigentum und sonstige Vermögensrechte der in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art getroffen worden sind, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die vor dem 20. April 1949 eingetreten sind.
§ 20
Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den Ländern folgendes:
1. Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Ländern in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen.
2. Aufwendungen und Verwendungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte gemacht worden sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, sind von der Stiftung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen sind an die Stiftung abzuführen.
3. Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 Satz 2 sind an die Stiftung ferner abzuführen alle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund eines Vermögenswertes, auf den die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines solchen Vermögenswertes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, das sich auf einen solchen Vermögenswert bezieht.
§ 21
Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Präsident der Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigentums oder der unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden sonstigen Vermögensrechte befaßt waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.
§ 22
(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. Der Antrag muß von dem Präsidenten oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel oder Stempel der Stiftung versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Stiftung gehört.
(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.
§ 23
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 24
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 25
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 26
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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