Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
POSTDIENSTBRAnO
Ausfertigungsdatum: 05.04.1990
Vollzitat:
"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 754)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25. 4.1990 +++)
----
1. Wir übertragen
den Oberpostdirektionen und
dem Posttechnischen Zentralamt
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
3. Wir übertragen
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Verwaltungsdienst - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungsbehörde.
4. Wir bestimmen, daß
die Oberpostdirektionen,
das Posttechnische Zentralamt und
die Postämter mit Verwaltungsdienst
- je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
5. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.
6. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Feedback