Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)
PlanZV
Ausfertigungsdatum: 18.12.1990
Vollzitat:
"Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.6.2021 I 1802
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1991 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.7.2011 I 1509 mWv 30.7.2011
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:
§ 1 Planunterlagen
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.
§ 2 Planzeichen
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
§ 3 Überleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
1. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband])
Anlage zur
Planzeichenverordnung 1990
Planzeichen für Bauleitpläne
1. | Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -, §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
1.1. | Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) | Rot mittel | |||
1.1.1. | Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) | Rot mittel | |||
1.1.2. | Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) | Rot mittel | |||
1.1.3. | Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) | Rot mittel | |||
1.1.4. | Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) | Rot mittel | |||
1.2. | Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) | Braun mittel | |||
1.2.1. | Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) | Braun mittel | |||
1.2.2. | Dörfliche Wohngebiete (§ 5a BauNVO) | Braun mittel | |||
1.2.3. | Mischgebiete (§ 6 BauNVO) | Braun mittel | |||
1.2.4. | Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) | Braun mittel | |||
1.2.5. | Kerngebiete (§ 7 BauNVO) | Braun mittel | |||
1.3. | Gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) | Grau mittel | |||
1.3.1. | Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) | Grau mittel | |||
1.3.2. | Industriegebiete (§ 9 BauNVO) | Grau mittel | |||
1.4. | Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) | Orange mittel | |||
1.4.1. | Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) z. B.: Wochenendhaus- gebiete | Orange mittel | |||
1.4.2. | Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) z. B.: Klinikgebiete | Orange mittel | |||
Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbab- stufungen zulässig. | |||||
Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen auch als Randsignaturen verwendet werden. | |||||
Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für die Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbiger Darstellung der Buchstabe entfallen. | |||||
1.5. | Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) | Aus besonderen städebaulichen Gründen kann die höchst- zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden. | |||
z.B. | |||||
2. | Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) | ||||
2.1. | Geschoßflächenzahl | Dezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß | z.B. | ||
als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | ||||
oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaß | z.B. | GFZ 0,7 | |||
als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | GFZ 0,5 bis 0,7 | |||
2.2. | Geschoßflache | GF mit Flächenangabe, als Höchstmaß | z.B. | GF 500 m2 | |
als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | GF 400 m2 bis 500 m2 | |||
2.3. | Baumassenzahl | Dezimalzahl im Rechteck | z.B. | ||
oder BMZ mit Dezimalzahl, | z.B. | BMZ 3,0 | |||
2.4. | Baumasse | BM mit Volumenangabe | z.B. | BM 4000 m3 | |
2.5. | Grundflächenzahl | Dezimalzahl | z.B. | 0,4 | |
oder GRZ mit Dezimalzahl, | z.B. | GRZ 0,4 | |||
2.6. | Grundfläche | GR mit Flächenangabe | z.B. | GR 100 m2 | |
2.7. | Zahl der Vollgeschosse | ||||
als Höchstmaß | römische Ziffer, | z.B. | III | ||
als Mindest- und Höchstmaß | römische Ziffer, | z.B. | III-V | ||
zwingend | römische Ziffer in einem Kreis, | z.B. | |||
2.8. | Höhe baulicher Anlagen | in ................. m über einem Bezugspunkt | |||
als Höchstmaß | |||||
Traufhöhe TH | z.B. | TH 12,4 m über Gehweg | |||
Firsthöhe FH | z.B. | FH 53,5 m über NN | |||
Oberkante OK | z.B. | OK 124,5 m über NN | |||
als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | OK 116,0 m bis 124,5 m über NN | |||
zwingend | z.B. | 124,5m über NN | |||
3. | Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) | ||||
3.1. | Offene Bauweise | ||||
3.1.1. | nur Einzelhäuser zulässig | ||||
3.1.2. | nur Doppelhäuser zulässig | ||||
3.1.3. | nur Hausgruppen zulässig | ||||
3.1.4. | nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig | ||||
3.2. | Geschlossene Bauweise | ɡ | |||
3.3. | Abweichende Bauweise | Im Bebauungsplan ist die von 3.1. oder 3.2. abweichende Bauweise näher zu bestimmen. | |||
schwarz/weiß | farbig | ||||
3.4. | Baulinie | Rot | |||
3.5. | Baugrenze | Blau | |||
Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4. und 3.5. können bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien ausgeführt werden. | |||||
4. | Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
4.1. | Flächen für den Gemeinbedarf | Karminrot mittel | |||
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden. | |||||
Einrichtungen und Anlagen: | |||||
Öffentliche Verwaltungen | Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen | ||||
Schule | Post | ||||
Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen | Schutzbauwerk | ||||
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen | Feuerwehr | ||||
Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen | |||||
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen | |||||
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. | |||||
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||
4.2. | Flächen für Sport- und Spielanlagen | ||||
Sportanlagen | Spielanlagen | ||||
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. | |||||
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||
5. | Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB) | ||||
5.1. | Straßenverkehr | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
5.1.1. | Autobahnen und autobahn- ähnliche Straßen | Goldocker | |||
5.1.2. | Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen | Goldocker | |||
5.1.3. | Ruhender Verkehr | ||||
5.2. | Bahnen | ||||
5.2.1. | Bahnanlagen | Violett mittel | |||
5.2.2. | Straßenbahnen | Violett dunkel | |||
5.2.3. | Seilbahnen | Violett dunkel | |||
5.3. | Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege | ||||
z. B. Hauptwanderweg | |||||
5.4. | Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr | Violett dunkel | |||
Zweckbestimmung: | |||||
Flughafen | Landeplatz | ||||
Segelfluggelände | Hubschrauber- landeplatz | ||||
6. | Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
6.1. | Straßenverkehrsflächen | Goldocker | |||
6.2. | Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung | Permanentgrün hell | |||
Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt. | |||||
6.3. | Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung | Goldocker | |||
Zweckbestimmung: | |||||
Öffentliche Parkfläche | |||||
Fußgängerbereich | |||||
Verkehrsberuhigter Bereich | |||||
6.4. | Ein bzw. Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB) | ||||
z.B. Einfahrt | |||||
z.B. Einfahrtbereich | |||||
z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt | |||||
6.5. | Bahnen | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.2. | |||
6.6. | Luftverkehr | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.4. | |||
7. | Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
Gelb hell | |||||
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden. | |||||
Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen: | |||||
Elektrizität | Abwasser | ||||
Gas | Abfall | ||||
Fernwärme | Ablagerung | ||||
Wasser | |||||
Erneuerbare Energien | |||||
Kraft-Wärme-Kopplung | |||||
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. | |||||
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||
8. | Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) | ||||
oberirdisch | |||||
unterirdisch | |||||
Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden. | |||||
9. | Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) | ||||
Schwarz/weiß | farbig | ||||
Grün mittel | |||||
Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder private Grünflächen besonders zu bezeichnen. | |||||
Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden. | |||||
Zweckbestimmung: | |||||
Parkanlage | Zeltplatz | ||||
Dauerkleingärten | Badeplatz, Freibad | ||||
Sportplatz | Friedhof | ||||
Spielplatz | |||||
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||
10. | Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
10.1. | Wasserflächen | Blau mittel | |||
Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden. | |||||
Zweckbestimmung z. B.: | |||||
Hafen | Blau mittel | ||||
10.2. | Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hoch- wasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses | Blau dunkel | |||
Zweckbestimmung z. B.: | |||||
Hochwasser- rückhaltebecken | Blau dunkel | ||||
Überschwemmungs- gebiet | |||||
Blau dunkel | |||||
10.3. | Umgrenzung der Flächen mit wasser- rechtlichen Festsetzungen | Blau dunkel | |||
Zweckbestimmung z. B.: | |||||
Schutzgebiet für Grund- und Quell- wassergewinnung | Blau dunkel | ||||
Schutzgebiet für Oberflächen- gewässer | Blau dunkel | ||||
11. | Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB) | ||||
11.1. | Flächen für Aufschüttungen | ||||
11.2. | Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen | ||||
Bei kleinen Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen. | |||||
12. | Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
12.1. | Flächen für die Landwirtschaft | Gelbgrün | |||
12.2. | Flächen für Wald | Blaugrün | |||
Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden. | |||||
Zweckbestimmung z. B.: | |||||
Erholungswald | |||||
13. | Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
13.1. | Umgrenzung von Flächen für Maßnah- men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) | Grün dunkel | |||
Maßnahmen zur Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Fest- setzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) | |||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen. | |||||
13.2. | Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) | ||||
Anpflanzen: | Bäume | ||||
Sträucher | |||||
Sonstige Bepflanzungen | Grün dunkel | ||||
Erhaltung: | Bäume | ||||
Sträucher | |||||
Sonstige Bepflanzungen | Grün dunkel | ||||
Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen. | |||||
13.2.1. | Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) | ||||
Anpflanzen: | Bäume | ||||
Sträucher | |||||
Sonstige Bepflanzungen | Grün dunkel | ||||
13.2.2. | Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB) | ||||
Erhaltung: | Bäume | ||||
Sträucher | |||||
Sonstige Bepflanzungen | |||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
13.3. | Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Natur- schutzrechts (§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB) | Grün dunkel | |||
Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig. | |||||
Schutzgebiete und Schutzobjekte: | |||||
Naturschutzgebiet | Naturpark | ||||
Nationalpark | Naturdenkmal | ||||
Landschaftsschutz- gebiet | Geschützter Landschafts- bestandteil | ||||
14. | Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB) | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
14.1. | Umgrenzung von Erhaltungsbe- reichen, wenn im Bebauungs- plan bezeichnet (§ 172 Abs. 1 BauGB) | Rot | |||
14.2. | Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denk- malschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) | Rot | |||
14.3. | Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) | ||||
15. | Sonstige Planzeichen | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
15.1. | Umgrenzung der Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbe- seitigung nicht vorgesehen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB) | Gelb hell | |||
15.2. | Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken und Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) | ||||
Mindest-/Höchstgröße | F mind./höchst. | z.B. | F mind./höchst. 1000 m2 | ||
Mindest-/Höchstbreite | b mind./höchst. | z.B. | b mind./höchst. 20 m | ||
Mindest-/Höchsttiefe | t mind./höchst. | z.B. | t mind./höchst. 60 m | ||
15.3. | Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschafts- anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) | Rot | |||
Zweckbestimmung: | |||||
Stellplätze | St | Gemeinschafts- stellplätze | GSt | ||
Garagen | Ga | Gemeinschafts- garagen | GGa | ||
Spielplatz | |||||
15.4. | Besonderer Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erfor- derlich wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) | z.B. | |||
15.5. | Mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) | ||||
bei schmalen Flächen | |||||
15.6. | Umgrenzung der Flächen für Nutzungs- beschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt- einwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB) | ||||
Umgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) | |||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen. | |||||
15.7. | Umgrenzung der Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich ver- unreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB) | ||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete näher zu bestimmen. | |||||
15.8. | Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) | ||||
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) | |||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen. | |||||
15.9. | Flächen für Aufschüttungen, Abgra- bungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB) | ||||
Aufschüttung | |||||
Abgrabung | |||||
Stützmauer | |||||
15.10. | Höhenlage bei Festsetzungen (§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB) | z.B. | Ok (Oberkante) Gehweg 124,5 m ü. NN | ||
z.B. | Uk (Unterkante) Brücke 116,0 m ü. NN | ||||
schwarz/weiß | farbig | ||||
15.11. | Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor- kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB) | Grau dunkel | |||
Umgrenzung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind (§ 5 Abs 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB) | |||||
schwarz/weiß | |||||
15.12. | Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB) | ||||
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) | |||||
Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||
15.13. | Grenze des räumlichen Geltungs- bereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) | Grau dunkel | |||
15.14. | Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z. B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebiets (z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauNVO) | ||||
Fußnote
Anlage Nr. 1 Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Baunutzungsverordung" durch "Baunutzungsverordnung" ersetzt
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