Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
PharmKfmAusbV 2012
Ausfertigungsdatum: 03.07.2012
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. Juli 2012 (BGBl. I S. 1456)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. | Warenwirtschaft und Beschaffung: |
1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, |
1.2 | Lagerlogistik, |
1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen, |
1.4 | Arzneimittelgruppen, |
1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe, |
1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache; |
2. | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: |
2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, |
2.2 | Kaufmännische Steuerung, |
2.3 | Statistik; |
3. | Informations- und Kommunikationssysteme; |
4. | Preisbildung und Leistungsabrechnung: |
4.1 | Preisbildung, |
4.2 | Leistungsabrechnung; |
5. | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation: |
5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, |
5.2 | Dokumentation; |
6. | Kommunikation; |
7. | Beratung und Verkauf; |
8. | Apothekenübliche Dienstleistungen; |
9. | Marketing; |
10. | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; |
Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. | Der Ausbildungsbetrieb: |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke, |
1.2 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
1.4 | Umweltschutz; |
2. | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft: |
2.1 | Arbeitsorganisation, |
2.2 | Bürowirtschaft. |
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1. Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,
2. Preisbildung
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,
b) Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,
c) Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,
d) Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,
e) Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,
b) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulieren
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,
2. Warensortiment,
3. Warenwirtschaft,
4. Beratungsgespräch,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) kaufmännische und statistische Daten zur Kalkulation ermitteln und betriebliche Leistungen berechnen und bewerten,
b) Zahlungsverkehr abwickeln,
c) Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,
d) Marketingmaßnahmen zielgruppen- und serviceorientiert auswählen,
e) bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Prozesse planen, durchführen und kontrollieren,
f) zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beitragen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apothekenübliche Waren unterscheiden und kennzeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung und Entsorgung anwenden,
b) Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchführen und Dokumentationen vorbereiten,
c) apothekenspezifische Fachsprache anwenden,
d) apothekenübliche Dienstleistungen planen und deren Durchführung beschreiben
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) eingehende Ware unter warenspezifischen, rechtlichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen, annehmen und erfassen,
b) Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten,
c) Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern,
d) Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten,
e) Transport- und Verpackungsformen unterscheiden
kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
3. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er zu apothekenüblichen Waren und Medizinprodukten
a) Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen,
b) auf Kundenargumente angemessen reagieren,
c) kunden- und serviceorientiert beraten
kann;
2. der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Beratungsgespräch durchführen;
3. dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen; die Dauer des simulierten Beratungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke | 25 Prozent, |
2.
Warensortiment | 25 Prozent, |
3.
Warenwirtschaft | 20 Prozent, |
4.
Beratungsgespräch | 20 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1459 - 1463)
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) |
|
1.2 | Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) |
|
1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) |
|
1.4 | Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) |
|
1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) |
|
1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) |
|
2 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) |
|
2.2 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) |
|
2.3 | Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten |
3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
4 | Preisbildung und Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
4.1 | Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) |
|
4.2 | Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) |
|
5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
|
5.2 | Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten |
6 | Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
7 | Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
8 | Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
9 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
|
10 | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) |
|
2.2 | Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) |
|
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.2
Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3
Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5
Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1
Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7
Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 2.1
Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2
Bürowirtschaft
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2
Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2
Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 1.4
Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1
Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2
Leistungsabrechnung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7
Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2
Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3
Statistik,
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.
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