Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
PflSchAnwV 1992
Ausfertigungsdatum: 10.11.1992
Vollzitat:
"Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.6.2022 I 867
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22.11.1992 +++)
(+++ Zur Anwendung Anlage 1 Nr. 27a u. 27b ab dem 1.1.2024 vgl. § 9 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 31983L0189) vgl. V v. 24.1.1997 I 60
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 23.7.2003 I 1533
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. V v. 2.9.2021 I 4111 +++)
Die V wurde auf Grund d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch iVm § 42 Satz 1, G v. 15.9.1986 I 1505 und auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 G v. 15.9.1986 I 1505 iVm Art. 56 G v. 18.3.1975 I 705 u. dem Organisationserlaß v. 23.1.1991 I 530 als Art. 1 V v. 10.11.1992 I 1887 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 V v. 10.11.1992 I 1887 am 22.11.1992 in Kraft getreten.
§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
§ 3 Anwendungsbeschränkungen
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden dürfen.
§ 3a Besondere Abgabebedingungen
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-
Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.
(4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig
1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beschränken.
(5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.
§ 5 Einfuhrverbote
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
§ 6 Verunreinigungen
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
§ 7 Ausnahmen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;
2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde abweichend von
a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.
§ 9 Generelles Anwendungsverbot
Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Nummer | Stoff |
---|---|
1 | 2 |
1 | Acrylnitril |
2 | Aldrin |
3 | Aramit |
4 | Arsenverbindungen |
5 | Atrazin |
6 | Binapacryl |
7 | Bleiverbindungen |
8 | Bromacil |
9 | Cadmiumverbindungen |
10 | Captafol |
11 | Carbaryl |
12 | Chlordan |
13 | Chlordecone (Kepone) |
14 | Chlordimeform |
15 | Chloroform |
16 | Chlorpikrin |
17 | Crimidin |
18 | DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren) |
19 | 1,2-Dibromethan |
20 | 1,2-Dichlorethan |
21 | 1,3-Dichlorpropen |
22 | Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen |
23 | Dieldrin |
24 | Dinoseb, seine Acetate und Salze |
25 | Endrin |
26 | Ethylenoxid |
27 | Fluoressigsäure und ihre Derivate |
27a | Glyphosat |
27b | Glyphosat-Trimesium |
28 | HCH, technisch |
29 | Heptachlor |
30 | Hexachlorbenzol |
31 | Isobenzan |
32 | Isodrin |
33 | Kelevan |
34 | Lindan |
35 | Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz |
36 | Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent |
37 | Morfamquat |
38 | Nitrofen |
39 | Pentachlorphenol |
40 | Polychlorterpene |
41 | Quecksilberverbindungen |
42 | Quintozen |
43 | Selenverbindungen |
44 | 2,4,5-T |
45 | Tetrachlorkohlenstoff |
Fußnote
(+++ Zur Anwendung Nr. 27a u. 27b vgl. § 9 +++)
Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)
Nummer | Stoff | Anwendung nur zulässig |
1 | 2 | 3 |
1 | Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen | zur Begasung
|
2 | Deiquat |
|
3 | Methylbromid (Monobrommethan) |
|
4 | Paraquat |
|
5 | Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel | zur Begasung
|
6 | Schwefelkohlenstoff | zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
7 | Thallium-I-sulfat | in geschlossenen Räumen. |
8 | Zinkphosphid | in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern. |
Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen | |
1 | 2 | 3 | |
Abschnitt A | |||
1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
| |
1a | (weggefallen) | ||
2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. |
3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
| |
4 | Glyphosat | ) | Die Anwendung ist verboten |
5 | Glyphosat-Trimesium | ) |
|
5a | (weggefallen) | ||
6 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. | |
7 | (weggefallen) | ||
Abschnitt B | |||
1 | Alloxydim | ||
2 | Asulam | ||
3 | Benalaxyl | ||
4 | Benazolin | ||
5 | Bendiocarb | ||
6 | Calciumcarbid | ||
7 | Chloramben | ||
8 | Chlorthiamid | ||
9 | Cyanazin | ||
10 | Diazinon | ||
11 | Dichlobenil | ||
12 | Dikegulac | ||
13 | Ethidimuron | ||
14 | Ethiofencarb | ||
15 | Ethoprophos | ||
16 | Etrimfos | ||
17 | Flamprop | ||
18 | Hexazinon | ||
19 | Isocarbamid | ||
20 | Karbutilat | ||
21 | Mefluidid | ||
22 | Methamidophos | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. | |
23 | Methomyl | ||
24 | Monochlorbenzol | ||
25 | Natriumchlorat | ||
26 | Nitrothal-isopropyl | ||
27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) | ||
28 | Oxadixyl | ||
29 | Oxamyl |
30 | Oxycarboxin | ||
31 | (weggefallen) | ||
32 | Propachlor | ||
33 | Propazin | ||
34 | Prothoat | ||
35 | S 421 (Synergist) | ||
36 | Sethoxydim | ||
37 | Simazin | ||
38 | TCA | ||
39 | Tebuthiuron | ||
40 | Terbacil | ||
41 | Terbumeton | ||
42 | Thiazafluron | ||
43 | Thiofanox |
Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1538
Nummer | Stoff |
---|---|
1 | 2 |
1 | Diuron |
2 | Glyphosat |
3 | Glyphosat-Trimesium |
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