Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund
PfandBrÜblG
Ausfertigungsdatum: 16.12.1954
Vollzitat:
"Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-6, veröffentlichten bereinigten Fassung"
G tritt gem. § 7 G v. 20.12.1988 I 2310 an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt (ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund über.
§ 2
Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.
§ 3
Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
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