Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)
PBV
Ausfertigungsdatum: 22.11.1995
Vollzitat:
"Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Geschäftsjahr |
§ 3 | Buchführung, Inventar |
§ 4 | Jahresabschluß |
§ 5 | Einzelvorschriften zur Bilanz |
§ 6 | Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen |
§ 7 | Kosten- und Leistungsrechnung |
§ 8 | Wahlrecht für Kapitalgesellschaften |
§ 9 | Befreiungen |
§ 10 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 11 | Inkrafttreten und Übergangsvorschriften |
Anlage 1 | Gliederung der Bilanz |
Anlage 2 | Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung |
Anlage 3a | Anlagennachweis |
Anlage 3b | Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis) |
Anlage 4 | Kontenrahmen für die Buchführung |
Anlage 5 | Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Muster) |
Anlage 6 | Kostenträgerübersicht (Muster) |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste),
2. teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime),
mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Buchführung, Inventar
(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
§ 4 Jahresabschluß
(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:
1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 F. 21.12.2016 +++)
§ 5 Einzelvorschriften zur Bilanz
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als "gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.
§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
§ 7 Kosten- und Leistungsrechnung
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:
1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden.
2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
4. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden.
5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
§ 9 Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit:
1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen.
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden:
1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
a) die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 Gliederung der Bilanz*)
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1532 - 1534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte (KUGr.0800) ......
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr.0801) ......
3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr.0802) ......
4. geleistete Anzahlungen (KUGr.0803) ...... ........
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten
auf fremden Grundstücken
(KGr.01, KUGr.040 u. 042) ........................ ......
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf
fremden Grundstücken
(KGr.02, KUGr.041 u. 042, soweit nicht
unter 1.) ....................................... ......
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr.03) ............................. ......
4. Technische Anlagen (KGr.05) ...................... ......
5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
(KGr.06 ohne KUGr.063) ........................... ......
6. Fahrzeuge (KUGr.063) ............................. ......
7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
(KGr.07) ......................................... ...... ........
------
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen**)
(KUGr.081) ....................................... ......
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**)
(KUGr.082) ....................................... ......
3. Beteiligungen (KUGr.083) ......................... ......
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.084) ..... ......
5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr.085) ....... ......
6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr.086) ................ ...... ........
------
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr.101) ....... ......
2. Geleistete Anzahlungen (KUGr.102) ................ ...... ........
------
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(KGr.11), ........................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger
der Einrichtung (KUGr.160), ...................... ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen**)
(KUGr.161), ...................................... ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht**)
(KUGr.162), ...................................... ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
5. Forderungen aus öffentlicher Förderung
(KGr.14), ........................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung
(KGr.15), ........................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) ......
(KUGr.165) .......................................
8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr.163, 164) ...... ........
------
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens
(KGr.13), ........................................... ........
davon Anteile
an verbundenen Unternehmen ..........................
IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
und Schecks (KGr.12) ................................ ........
C. Ausgleichsposten
1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr.171) ............................................ ......
2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
(KUGr.172) ............................................ ...... ........
------
D. Rechnungsabgrenzungsposten
(KGr.18) ................................................. ........
E. Aktive latente Steuern**) (KUGr.164) ........
F. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ........
G. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........
-------------------------------------------------------------------------------
........
========
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*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften
Passivseite
A. Eigenkapital
1. Eingefordertes Kapital (KUGr.2003)
Gezeichnetes Kapital (KUGr.2001)
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender
Einlagen (KUGr.2002) .................................. ...... ........
2. Kapitalrücklagen (KUGr.201) ........................... ......
3. Gewinnrücklagen (KUGr.202) ............................ ......
4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr.203) ............... ......
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr.204) ........... ...... ........
------
B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen
zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
1. Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für
Investitionen (KGr.21) ................................ ......
2. Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für
Investitionen (KGr.22) ................................ ...... ........
------
C. Rückstellungen (KGr.24) .................................. ........
D. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
(KGr.30), ............................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
(KGr.31), ............................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
3. Erhaltene Anzahlungen (KGr.34), ...................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem
Träger der Einrichtung (KUGr.354), ................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen**)
(KUGr.355), .......................................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.356), ........ ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
7. Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln
für Investitionen (KGr.32), .......................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
8. Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung
für Investitionen (KGr.33), .......................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr.350
bis 353, 357, KGr.36) ................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .......
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit ..............
10. Verwahrgeldkonto (KGr.37) ............................ ...... ........
------
E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr.23) ......... ........
F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.38) ........................ ........
G. Passive latente Steuern (KGr.39)**) ...................... ........
-------------------------------------------------------------------------------
........
========
Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf
Erstattung von Fördermitteln
----------
*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Fußnote
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
Anlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer
Pflege sowie aus Kurzzeitpflege
(KGr. 40 bis 43) ..................................... ......
2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
(KUGr. 416, 426, 436) ................................ ......
3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen
(KUGr. 417, 4191, 427, 437) .......................... ......
4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten
gegenüber Pflegebedürftigen
(KUGr. 464) .......................................... ......
4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
(KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55),
soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ......
5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
(KGr. 44) ............................................ ......
6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an
fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen
(KUGr. 540) .......................................... ......
7. Andere aktivierte Eigenleistungen
(KUGr. 541) .......................................... ......
8. Sonstige betriebliche Erträge
(KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53) ........................ ...... ........
------
9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) ...................... ......
b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige
Aufwendungen (KGr. 61 bis 64) ..................... ......
10. Materialaufwand
a) Lebensmittel (KGr. 65) ............................ ......
b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ....... ......
c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ............ ......
d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) . ......
11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
(KUGr.685) ........................................... ......
12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ......
13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
(KGr.73) ............................................. ......
14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........
------ --------
Zwischenergebnis ......................................... ........
15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher
Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ......
16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
(KGr.47) ............................................. ......
17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus
Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ......
18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/
Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ......
19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ......
20. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ......
b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ......
21. Aufwendungen für Instandhaltung und
Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ......
22. Sonstige betriebliche Aufwendungen (KUGr.772) ........ ...... ........
------ --------
Zwischenergebnis ......................................... ........
23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ......
24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ......
25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ......
26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ......
27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........
------ --------
28. (weggefallen)
29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................... ........
========
----------
*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Fußnote
(+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 u. § 11 Abs. 4 u. 5 F. 21.12.2016 +++)
Anlage 3a Anlagennachweis
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 3b Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis)
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1538;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 4 Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0-8)
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1539 - 1546;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Konten- klasse | Konten- gruppe | Konten- unter- gruppe | Text-Erläuterung | |
0 | Kontenklasse 0 Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen | |||
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital | ||||
01 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | |||
010 | Bebaute Grundstücke | |||
011 | Betriebsbauten | |||
012 | Außenanlagen | |||
02 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten | |||
020 | Bebaute Grundstücke | |||
021 | Wohnbauten | |||
022 | Außenanlagen | |||
03 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten | |||
04 | Bauten auf fremden Grundstücken | |||
040 | Betriebsbauten | |||
041 | Wohnbauten | |||
042 | Außenanlagen | |||
05 | Technische Anlagen | |||
050 | in Betriebsbauten | |||
051 | in Wohnbauten | |||
052 | in Außenanlagen | |||
06 | Einrichtung und Ausstattung | |||
060 | in Betriebsbauten | |||
061 | in Wohnbauten | |||
062 | in Außenanlagen | |||
063 | Fahrzeuge | |||
064 | Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's) | |||
065 | Festwerte in Betriebsbauten | |||
066 | Festwerte in Wohnbauten |
07 | Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen | |||
070 | Betriebsbauten | |||
071 | Wohnbauten | |||
08 | Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen | |||
080 | Immaterielle Vermögensgegenstände | |||
0800 | Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | |||
0801 | entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | |||
0802 | Geschäfts- und Firmenwert | |||
0803 | geleistete Anzahlungen | |||
081 | Anteile an verbundenen Unternehmen*) | |||
082 | Ausleihungen an verbundene Unternehmern*) | |||
083 | Beteiligungen | |||
084 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) | |||
085 | Wertpapiere des Anlagevermögens | |||
086 | sonstige Finanzanlagen | |||
1 | Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung |
10 | Vorräte | |||
101 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | |||
102 | Geleistete Anzahlungen | |||
11 | Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen | |||
12 | Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | |||
13 | Wertpapiere des Umlaufvermögens | |||
14 | Forderungen aus öffentlicher Förderung | |||
15 | Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung | |||
16 | Sonstige Vermögensgegenstände | |||
160 | Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung | |||
161 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen*) | |||
162 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) | |||
163 | Vorsteuer | |||
164 | Sonstige Vermögensgegenstände | |||
165 | Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital | |||
17 | Ausgleichsposten | |||
171 | Ausgleichsposten aus Darlehensförderung |
172 | Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung | |||
18 | Rechnungsabgrenzung | |||
19 | Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, Bilanzverlust | |||
191 | Aktive latente Steuern | |||
192 | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung | |||
193 | Bilanzverlust | |||
2 | Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen | |||
20 | Eigenkapital | |||
200 | Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital | |||
2001 | Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital | |||
2002 | Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen | |||
2003 | Eingefordertes Kapital | |||
201 | Kapitalrücklagen | |||
202 | Gewinnrücklagen | |||
203 | Gewinnvortrag/Verlustvortrag | |||
204 | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag | |||
21 | Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen |
22 | Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen | |||
23 | Ausgleichsposten aus Darlehensförderung | |||
24 | Rückstellungen | |||
240 | Pensionsrückstellungen | |||
241 | Steuerrückstellungen | |||
242 | Urlaubsrückstellungen | |||
243 | Sonstige Rückstellungen | |||
3 | Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung | |||
30 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |||
31 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |||
32 | Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung | |||
33 | Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung | |||
34 | Erhaltene Anzahlungen | |||
35 | Sonstige Verbindlichkeiten | |||
350 | gegenüber Mitarbeitern | |||
351 | gegenüber Sozialversicherungsträgern | |||
352 | gegenüber Finanzbehörden | |||
353 | gegenüber Bewohnern |
354 | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter oder dem Träger der Einrichtung | |||
355 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*) | |||
356 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) | |||
357 | Sonstige Verbindlichkeiten | |||
36 | Umsatzsteuer | |||
37 | Verwahrgeldkonto | |||
38 | Rechnungsabgrenzung | |||
39 | Passive latente Steuern | |||
4 | Kontenklasse 4 Betriebliche Erträge | |||
40 | Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen | |||
400 | Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 1 | |||
4000 | Pflegekasse | |||
4001 | Sozialhilfeträger | |||
4002 | Selbstzahler | |||
4003 | Übrige | |||
401 | Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 2 | |||
4010 | Pflegekasse | |||
4011 | Sozialhilfeträger | |||
4012 | Selbstzahler | |||
4013 | Übrige |
402 | Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 3 | |||
4020 | Pflegekasse | |||
4021 | Sozialhilfeträger | |||
4022 | Selbstzahler | |||
4023 | Übrige | |||
403 | Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 4 | |||
4030 | Pflegekasse | |||
4031 | Sozialhilfeträger | |||
4032 | Selbstzahler | |||
4033 | Übrige | |||
404 | Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 5 | |||
4040 | Pflegekasse | |||
4041 | Sozialhilfeträger | |||
4042 | Selbstzahler | |||
4043 | Übrige | |||
405 | Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson | |||
406 | Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel | |||
407 | Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen | |||
4070 | Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI |
4071 | Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen | |||
4072 | Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern | |||
41 | Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen | |||
410 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 | |||
4100 | Pflegekasse | |||
4101 | Sozialhilfeträger | |||
4102 | Selbstzahler | |||
4103 | Übrige | |||
411 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 | |||
4110 | Pflegekasse | |||
4111 | Sozialhilfeträger | |||
4112 | Selbstzahler | |||
4113 | Übrige | |||
412 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 | |||
4120 | Pflegekasse | |||
4121 | Sozialhilfeträger | |||
4122 | Selbstzahler | |||
4123 | Übrige | |||
413 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 | |||
4130 | Pflegekasse | |||
4131 | Sozialhilfeträger | |||
4132 | Selbstzahler | |||
4133 | Übrige |
414 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 | |||
4140 | Pflegekasse | |||
4141 | Sozialhilfeträger | |||
4142 | Selbstzahler | |||
4143 | Übrige | |||
415 | Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) | |||
4150 | Pflegekasse | |||
4151 | Sozialhilfeträger | |||
416 | Erträge aus Unterkunft und Verpflegung | |||
417 | Erträge aus Zusatzleistungen | |||
4170 | Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege | |||
4171 | Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung | |||
418 | Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel | |||
419 | Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen | |||
4190 | Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI | |||
4191 | Erträge aus Transportleistungen | |||
4192 | Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen |
42 | Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen | |||
420 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 | |||
4200 | Pflegekasse | |||
4201 | Sozialhilfeträger | |||
4202 | Selbstzahler | |||
4203 | Übrige | |||
421 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 | |||
4210 | Pflegekasse | |||
4211 | Sozialhilfeträger | |||
4212 | Selbstzahler | |||
4213 | Übrige | |||
422 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 | |||
4220 | Pflegekasse | |||
4221 | Sozialhilfeträger | |||
4222 | Selbstzahler | |||
4223 | Übrige | |||
423 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 | |||
4230 | Pflegekasse | |||
4231 | Sozialhilfeträger | |||
4232 | Selbstzahler | |||
4233 | Übrige | |||
424 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 | |||
4240 | Pflegekasse | |||
4241 | Sozialhilfeträger | |||
4242 | Selbstzahler | |||
4243 | Übrige |
425 | Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) | |||
4250 | Pflegekasse | |||
4251 | Sozialhilfeträger | |||
426 | Erträge aus Unterkunft und Verpflegung | |||
427 | Erträge aus Zusatzleistungen | |||
4270 | Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege | |||
4271 | Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung | |||
428 | Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel | |||
429 | Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen | |||
43 | Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen | |||
430 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 | |||
4300 | Pflegekasse | |||
4301 | Sozialhilfeträger | |||
4302 | Selbstzahler | |||
4303 | Übrige | |||
431 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 | |||
4310 | Pflegekasse | |||
4311 | Sozialhilfeträger | |||
4312 | Selbstzahler | |||
4313 | Übrige |
432 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 | |||
4320 | Pflegekasse | |||
4321 | Sozialhilfeträger | |||
4322 | Selbstzahler | |||
4323 | Übrige | |||
433 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 | |||
4330 | Pflegekasse | |||
4331 | Sozialhilfeträger | |||
4332 | Selbstzahler | |||
4333 | Übrige | |||
434 | Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 | |||
4340 | Pflegekasse | |||
4341 | Sozialhilfeträger | |||
4342 | Selbstzahler | |||
4343 | Übrige | |||
435 | Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) | |||
4350 | Pflegekasse | |||
4351 | Sozialhilfeträger | |||
436 | Erträge aus Unterkunft und Verpflegung | |||
437 | Erträge aus Zusatzleistungen | |||
4370 | Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege | |||
4371 | Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung |
438 | Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel | |||
439 | Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen | |||
4390 | Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI | |||
4391 | Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen | |||
44 | Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten | |||
440 | für ambulante Pflegeleistungen | |||
441 | für teilstationäre Pflegeleistungen | |||
442 | für vollstationäre Pflegeleistungen | |||
443 | für Leistungen der Kurzzeitpflege | |||
45 | Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen | |||
450 | in ambulanten Pflegeeinrichtungen | |||
451 | in teilstationären Pflegeeinrichtungen | |||
452 | in vollstationären Pflegeeinrichtungen | |||
453 | in Einrichtungen der Kurzzeitpflege | |||
46 | Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen |
460 | in ambulanten Pflegeeinrichtungen | |||
461 | in teilstationären Pflegeeinrichtungen | |||
462 | in vollstationären Pflegeeinrichtungen | |||
463 | in Einrichtungen der Kurzzeitpflege | |||
464 | Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) | |||
47 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten | |||
470 | bei ambulanten Pflegeeinrichtungen | |||
471 | bei teilstationären Pflegeeinrichtungen | |||
472 | bei vollstationären Pflegeeinrichtungen | |||
473 | bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege | |||
48 | Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge, Erträge aus Sonderrechnungen | |||
480 | Erstattungen des Personals für freie Station | |||
481 | Erstattungen des Personals für Unterkunft | |||
482 | Erstattungen des Personals für Verpflegung | |||
483 | Sonstige Erstattungen |
484 | Erträge aus Hilfsbetrieben | |||
485 | Erträge aus Nebenbetrieben | |||
486 | Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante Leistungen (außerhalb des SGB XI) | |||
487 | Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens- und Eigenmittelförderung | |||
488 | Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen | |||
49 | frei | |||
5 | Kontenklasse 5 Andere Erträge | |||
50 | Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen | |||
500 | Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*) | |||
501 | Erträge aus anderen Beteiligungen | |||
502 | Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*) | |||
503 | Erträge aus anderen Finanzanlagen | |||
51 | Zinsen und ähnliche Erträge | |||
510 | Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Unternehmen*) | |||
511 | Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten |
512 | Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens | |||
513 | Zinsen für Forderungen | |||
514 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | |||
52 | Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens | |||
53 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | |||
54 | Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen | |||
540 | Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Leistungen | |||
541 | Andere aktivierte Eigenleistungen | |||
55 | Sonstige Erträge | |||
56 | frei | |||
560 | frei | |||
561 | frei | |||
562 | frei | |||
57 | frei | |||
58 | frei | |||
59 | frei | |||
6 | Kontenklasse 6 Aufwendungen | |||
60 | Löhne und Gehälter | |||
600 | Leitung der Pflegeeinrichtung | |||
601 | Pflegedienst | |||
602 | Betreuungsdienst |
603 | Hauswirtschaftlicher Dienst | |||
604 | Verwaltungsdienst | |||
605 | Technischer Dienst | |||
606 | Sonstige Dienste | |||
61 | Gesetzliche Sozialabgaben (Aufteilung wie 600 bis 606) | |||
62 | Altersversorgung (Aufteilung wie 600 bis 606) | |||
63 | Beihilfen und Unterstützungen (Aufteilung wie 600 bis 606) | |||
64 | Sonstige Personalaufwendungen (Aufteilung wie 600 bis 606) | |||
65 | Lebensmittel | |||
66 | Aufwendungen für Zusatzleistungen | |||
67 | Wasser, Energie, Brennstoffe | |||
68 | Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf | |||
680 | Materialaufwendungen | |||
6800 | Eigenfinanzierung | |||
6801 | Finanzierung nach Landesrecht | |||
681 | Bezogene Leistungen | |||
682 | Büromaterial | |||
683 | Telefon | |||
684 | Sonstiger Verwaltungsbedarf | |||
685 | Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen | |||
69 | frei | |||
7 | Kontenklasse 7 weitere Aufwendungen |
70 | Aufwendungen für Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI (soweit nicht in anderen Konten verbucht) | |||
71 | Steuern, Abgaben, Versicherungen | |||
710 | Steuern | |||
711 | Abgaben | |||
712 | Versicherungen | |||
72 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |||
720 | Zinsen für Betriebsmittelkredite | |||
721 | Zinsen für langfristige Darlehen | |||
722 | Sonstige Zinsen | |||
723 | Sonstige Aufwendungen | |||
73 | Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe | |||
74 | Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten | |||
740 | Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten | |||
741 | Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten | |||
75 | Abschreibungen | |||
750 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
751 | Abschreibungen auf Sachanlagen | |||
752 | Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens | |||
753 | Abschreibungen auf Forderungen | |||
754 | Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände | |||
76 | Mieten, Pacht, Leasing | |||
77 | Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige Aufwendungen | |||
771 | Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung | |||
772 | Sonstige Aufwendungen | |||
78 | frei | |||
780 | frei | |||
781 | frei | |||
782 | frei | |||
783 | frei | |||
784 | frei | |||
785 | frei | |||
79 | frei | |||
8 | Kontenklasse 8 Eröffnungs- und Abschlußkonten | |||
80 | frei | |||
81 | frei | |||
82 | frei | |||
83 | frei | |||
84 | frei | |||
85 | Eröffnungs- und Abschlußkonten | |||
86 | Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen |
87 | Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen | |||
88 | Kalkulatorische Kosten | |||
89 | frei | |||
--------- | ||||
|
Fußnote
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 7 F. ab 25.5.2009 u. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
Anlage 5 Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1547;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
90 | Allgemeine Kostenstellen |
900 | Gebäude einschließlich Grundstücke |
901 | Außenanlagen |
902 | Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung |
903 | Hilfs- und Nebenbetriebe |
904 | Ausbildung, Fortbildung |
905 | Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig) |
906 | Sonstige |
91 | Versorgungseinrichtungen |
910 | Wäscherei (Versorgung) |
911 | Küche (Versorgung) |
912 | Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich) |
913 | Zentrale Sterilisation |
914 | Zentraler Reinigungsdienst |
915 | Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe) |
916 | Sonstige |
92 | Häusliche Pflegehilfe |
920 | Pflegebereich – Pflegegrad 1 |
921 | Pflegebereich – Pflegegrad 2 |
922 | Pflegebereich – Pflegegrad 3 |
923 | Pflegebereich – Pflegegrad 4 |
924 | Pflegebereich – Pflegegrad 5 |
93 | Teilstationäre Pflege (Tagespflege) |
930 | Pflegebereich – Pflegegrad 1 |
931 | Pflegebereich – Pflegegrad 2 |
932 | Pflegebereich – Pflegegrad 3 |
933 | Pflegebereich – Pflegegrad 4 |
934 | Pflegebereich – Pflegegrad 5 |
94 | Teilstationäre Pflege (Nachtpflege) |
940 | Pflegebereich – Pflegegrad 1 |
941 | Pflegebereich – Pflegegrad 2 |
942 | Pflegebereich – Pflegegrad 3 |
943 | Pflegebereich – Pflegegrad 4 |
944 | Pflegebereich – Pflegegrad 5 |
95 | Vollstationäre Pflege |
950 | Pflegebereich – Pflegegrad 1 |
951 | Pflegebereich – Pflegegrad 2 |
952 | Pflegebereich – Pflegegrad 3 |
953 | Pflegebereich – Pflegegrad 4 |
954 | Pflegebereich – Pflegegrad 5 |
96 | Kurzzeitpflege |
960 | Pflegebereich – Pflegegrad 1 |
961 | Pflegebereich – Pflegegrad 2 |
962 | Pflegebereich – Pflegegrad 3 |
963 | Pflegebereich – Pflegegrad 4 |
964 | Pflegebereich – Pflegegrad 5 |
97 | Weitere Leistungen |
970 | Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI |
971 | Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI |
98, 99 | freibleibend |
Fußnote
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
Anlage 6 Muster, Kostenträgerübersicht
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1548;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen | |
Pflegegrad 1 | |
- Pflegeleistungen | |
- Unterkunft und Verpflegung | |
Pflegegrad 2 | |
- Pflegeleistungen | |
- Unterkunft und Verpflegung | |
Pflegegrad 3 | |
- Pflegeleistungen |
- Unterkunft und Verpflegung | |
Pflegegrad 4 | |
- Pflegeleistungen | |
- Unterkunft und Verpflegung | |
Pflegegrad 5 | |
- Pflegeleistungen | |
- Unterkunft und Verpflegung | |
Zusatzleistungen Pflege | |
Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung | |
Für ambulante Pflegeeinrichtungen | |
Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe. |
Fußnote
(+++ Anlage 6: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
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