Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin* (Orthopädieausbildungsverordnung - OrthAusbVO)
OrthAusbVO
Ausfertigungsdatum: 15.05.2013
Vollzitat:
"Orthopädieausbildungsverordnung vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1358)"
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Mechanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
1. Prothetik,
2. Individuelle Orthetik oder
3. Individuelle Rehabilitationstechnik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin gliedert sich in
1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel:
a) Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
b) Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,
c) Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen,
d) Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen,
e) Fügen von Bauteilen,
2. Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt:
a) Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten,
b) Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen,
c) Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper,
d) Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen,
3. Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel,
4. Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus,
5. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln,
6. Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz,
6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen,
7. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
8. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und
2. Werkstoffe und Fertigungstechnik.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) technische Unterlagen anzufertigen und anzuwenden,
b) Maße einzuhalten,
c) Materialien und Werkzeuge auszuwählen,
d) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten,
e) Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten und zu fügen;
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen:
a) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die unteren Extremitäten,
b) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die oberen Extremitäten,
c) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für den Rumpf;
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten beträgt;
4. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;
5. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten beträgt;
6. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistungen der beiden Arbeitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) technische Unterlagen zu interpretieren,
b) Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
c) technische Berechnungen durchzuführen und Messverfahren darzustellen;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten,
2. Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Patientenanamnesen und -beratungen durchzuführen,
b) Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu organisieren,
c) Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile abzuformen,
d) Positivmodelle zu erstellen,
e) orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und funktionell herzustellen,
f) Versorgungsdokumentationen zu erstellen;
2. hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszuwählen:
a) Prothetik,
b) individuelle Orthetik oder
c) individuelle Rehabilitationstechnik;
3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens 15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) die anatomischen, pathologischen und biomechanischen Voraussetzungen des Patienten zu beurteilen,
b) die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus resultierende spezifische Versorgungsmöglichkeiten abzuleiten und zu begründen,
c) Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belastbarkeit von Hilfsmitteln darzustellen;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln | mit 20 Prozent, |
2. | Werkstoffe und Fertigungstechnik | mit 10 Prozent, |
3. | Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten | mit 40 Prozent, |
4. | Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik | mit 20 Prozent, |
5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1362 - 1368)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | |||
1.1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) |
| 6 | |
1.2 | Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) |
| ||
1.3 | Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) |
| 6 | |
1.4 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d) |
| 20 | |
1.5 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) |
| 14 | |
2 | Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | |||
2.1 | Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) |
| 4 | |
| 4 | |||
2.2 | Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) |
| 4 | |
| 4 | |||
2.3 | Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c) |
| 2 | |
| 7 | |||
2.4 | Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d) |
| 8 | |
3 | Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 6 | |
4 | Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 3 | |
| 3 | |||
5 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 16 | |
6 | Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 6 |
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Prothetik
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 26 |
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 26 |
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 26 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 4 | |
| 2 | |||
6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 2 | |
| 2 | |||
7 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
| 3 | |
8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
| 2 | |
| 2 |
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