Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
ORheinLotsOEV
Ausfertigungsdatum: 15.06.1956
Vollzitat:
"Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 47 V v. 2.6.2016 I 1257
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1976 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt 1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:
Art 1 Inkraftsetzung
Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.
Art 2 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nummer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben
1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich), und
2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),
jeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prüfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Art 3 Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Art 4 Körperliche Eignung
Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
Art 5 Gebühren und Entschädigungen
(1) An Gebühren werden erhoben
1. für die Abnahme der Lotsenprüfung
nach §§ 8, 11 ................... 25,- DM,
2. für die Ausfertigung des
Lotsenpatents nach § 12 Nr. 1,
§§ 20, 21 ....................... 10,- DM,
3. für jede weitere Ausfertigung
des Lotsenpatents nach § 12 Nr. 2 5,- DM.
(2) Für die Ausstellung des Fahrtenheftes nach § 7 Nr. 1 und der schriftlichen Erlaubnis nach § 6 Nr. 2 werden die baren Auslagen berechnet.
(3) Die der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die Prüfungstätigkeit länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschädigung für jede weitere volle oder angefangene Stunde um 5 DM. Findet die Prüfung auf Antrag des Bewerbers an einem anderen als dem vorgesehenen Prüfungstermin oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses statt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Art 6 Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach
§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs
bestraft.
Fußnote
Art. 6 Kursivdruck: Jetzt § 7 Abs. 1, 4 bis 6 BinSchG 9500-1
Art 7 (weggefallen)
-
Art 8 Außerkrafttreten von Vorschriften
Es treten außer Kraft
das Hessische Regulativ, betreffend das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke, vom 5. August 1882 (Hessisches Regierungsblatt S. 133),
die Bayerische Verordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Bayerischen Gebietes, vom 30. Dezember 1885 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886 S. 1),
die Badische Ministerialverordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Großherzoglich Badischen Gebietes, vom 19. Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 401)
mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen.
Art 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage 1 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen
Text siehe: RheinLotsO; Gliederungsnummer 9503-7
Anlage 2 Amtsärztliches Zeugnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7 S. 24 - 25;
bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Das Gesundheitsamt ..........
-----------------------------
Der Amtsarzt ................
Der - Die - durch ............................... ausgewiesene
- von Person bekannte -
..............................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................. in .............................
wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.
Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:
1. Sehvermögen 1)
(0 bei völligem Fehlen der
Sehkraft, sonst Angabe in
einem Dezimalbruch):
ohne Brille rechts ....... links .......
mit der gewohnheitsmäßig
getragenen Brille rechts ....... links .......
Es überschreitet
die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die Übersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die einfache
Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen
(Astigmatismus) (Dioptrien).
Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
2. Hörvermögen 2)
Flüstersprache rechts ...........m
links ...........m
Umgangssprache rechts ...........m
links ...........m
Trommelfellbefund rechts ........... links ...........
Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
------------
Nichtzutreffendes streichen
1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die
Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille
mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen
Auge 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der - die -
Untersuchte trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit
zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des
besseren Auges muß regelrecht sein. Liegt die Minderung der
Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges
noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen
des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung
nach Ablauf des Jahres zu wiederholen.
Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die
Kurzsichtigkeit 10,0, die Übersichtigkeit 6,0, die einfache
Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien)
nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine
Zusatzuntersuchung durch einen vom Amtsarzt zu benennenden
Facharzt herbeizuführen.
Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden,
wenn der - die Untersuchte an einer voraussichtlich
fortschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen
Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer
Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.
2) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die
Flüstersprache von Untersuchten
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlich verstanden wird.
Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in
Zweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarzt
zu benennenden Facharztes eingeholt werden.
3. Farbenunterscheidungsvermögen 1)
Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren
von - Ishihara - Stilling - bei Anwendung des Anomaloskops
- mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.
4. Sonstige Eigenschaften
Liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das
Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder liegen körperliche
Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet
erscheinen lassen ?
...........................................................
...........................................................
Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen
Mängel?
...........................................................
...........................................................
5. Bemerkungen
6. Gesamturteil
Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als
Schiffsführer geeignet - nicht geeignet - erscheinen.
................................ ..............................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Amtsarzt
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Nichtzutreffendes streichen
1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen,
wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara (7., 9., 10.
oder 11. Auflage) oder die Stilling'schen Tafeln (20. Auflage) mit
Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicherheit gelesen werden
können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch
einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt unter Verwendung des
Anomaloskops zu untersuchen. Als ausreichend gilt ein
Anomaloskop-Quotient von 0,7 bis 1,4.
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