Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland
                            OrdenErsUrkAnO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 26.02.1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                I.
                            Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - und des § 2 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom 6. Mai 1959 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                III.
                            Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesminister des Innern