Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
                            OrdenErl 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 15.06.1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Herrenmeisterkreuz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kreuz der Ehrenmitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kommendatorenkreuz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsritterkreuz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Ehrenritterkreuz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
                            Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3
                            Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundespräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern