OffshStAbkG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz)

OffshStAbkG
Ausfertigungsdatum: 19.08.1955
Vollzitat:
"Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.5.2009 I 1090
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.6.1975 +++)

Art 1

Dem am 15. Oktober 1954 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben und seinem Anhang wird zugestimmt.

Art 2

(1) Das Abkommen und der Anhang werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel XIV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3

Zur Ausführung des Abkommens wird folgendes bestimmt:

A.

Umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen

§ 1

-

B.

Zoll-, verbrauchssteuer- und monopolrechtliche Bestimmungen

§ 2

(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument.

§§ 3 bis 5 (weggefallen)

Art 4

(weggefallen)

Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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