Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)
OffshoreBergV
Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
Vollzitat:
"Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I 5261) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:
für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der
–
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
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Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23),
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Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
–
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
–
Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28),
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Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist
sowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 5.8.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 3, 17, 19, 24, 26, 30, 32, 34, 49, 64, 69, 72 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656)
EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058)
EWGRL 91/92 (CELEX Nr: 392L0091)
EWGRL 104/92 (CELEX Nr: 392L0104)
EGRL 63/95 (CELEX Nr: 31995L0063)
EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)
EURL 30/2013 (CELEX Nr: 32013L0030)
EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.8.2016 I 1866 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 5.8.2016 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Einleitung
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmung |
Abschnitt 2
Maßnahmen zum
Schutz des Meeres und des Meeresgrundes
§ 3 | Grundsätzliche Anforderungen |
§ 4 | Abwasser, Abfall |
§ 5 | Bohrspülung, Bohrklein |
§ 6 | Entledigung und Bergung von Gegenständen |
§ 7 | Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen |
§ 8 | Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen |
§ 9 | Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten |
Abschnitt 3
Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und
Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
§ 10 | Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht |
§ 11 | Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen |
§ 12 | Schiffe im Nahbereich |
§ 13 | Sicherheitszonen |
§ 14 | Sicherung des Hubschrauberverkehrs |
§ 15 | Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur |
Abschnitt 4
Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz
§ 16 | Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger |
§ 17 | Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten |
§ 18 | Vorkehrungen zur Ersten Hilfe |
§ 19 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument |
§ 20 | Sprachliche Verständigung |
§ 21 | Wetterschutzkleidung |
§ 22 | Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen |
§ 23 | Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten |
§ 24 | Durchführung von Taucherarbeiten |
§ 25 | Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten |
§ 26 | Brand-, Explosions- und Gasschutz |
§ 27 | Ablegestationen und Sammelpunkte |
§ 28 | Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen |
§ 29 | Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln |
§ 30 | Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung |
Abschnitt 5
Bohrungen
§ 31 | Niederbringen von Bohrungen |
§ 32 | Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht |
§ 33 | Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
§ 34 | Hilfsbohrungen |
§ 35 | Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen |
§ 36 | Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit |
Abschnitt 6
Sonstige Pflichten
§ 37 | Betriebsanweisungen |
§ 38 | Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen |
§ 39 | Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen |
Kapitel 2
Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Abschnitt 1
Anforderungen an das Risikomanagement
und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 40 | Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement |
§ 41 | Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht |
§ 42 | Anforderungen an den Betriebsplan |
§ 43 | Bericht über ernste Gefahren |
§ 44 | Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle |
§ 45 | Sicherheits- und Umweltmanagementsystem |
§ 46 | Systeme zur unabhängigen Überprüfung |
§ 47 | Durchführung der unabhängigen Überprüfung |
§ 48 | Interner Notfalleinsatzplan |
§ 49 | Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten |
§ 50 | Mitteilung über den kombinierten Betrieb |
§ 51 | Mitteilung über die Standortverlegung |
§ 52 | Rohrleitungen |
Abschnitt 2
Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen
§ 53 | Genehmigung von Plattformen |
§ 54 | Positionierung von Plattformen auf See |
§ 55 | Sprech- und Sprechfunkverbindungen |
§ 56 | Melde- und Schutzsysteme |
§ 57 | Rettungsmittel |
§ 58 | Notfallübungen |
§ 59 | Notfallmaßnahmen |
Abschnitt 3
Sonstige Berichts- und Handlungspflichten
§ 60 | Leitfäden |
§ 61 | Vertrauliche Meldung |
§ 62 | Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden |
§ 63 | Beförderungspflicht |
§ 64 | Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union |
Abschnitt 4
Pflichten der Behörden
§ 65 | Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge |
§ 66 | Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall |
§ 67 | Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten |
Kapitel 3
Schlussvorschriften
§ 68 | Übertragung der Pflichten | |
§ 69 | Untergrundspeicherung | |
§ 70 | Ausnahmebewilligungen | |
§ 71 | Ordnungswidrigkeiten | |
§ 72 | Übergangsregelung | |
Anlage 1 | Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen | |
Anlage 2 | Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten | |
Anlage 3 | Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle | |
Anlage 4 | Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60 | |
Anlage 5 | Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen | |
Anlage 6 | Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen | |
Anlage 7 | Informationsaustausch und Jahresbericht |
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.
(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,
1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und
2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ sind alle Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Plattform oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung. Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohrleitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist.
(2) „Ernste Gefahr“ ist eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte.
(3) „Schwerer Unfall“ ist in Bezug auf eine Plattform oder andere Einrichtung
1. eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Personenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Gefahr einer schweren Körperverletzung führt,
2. eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür,
3. jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Unfall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder einer anderen Einrichtung ausüben, oder
4. jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2 auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr für Personen oder einem Schaden für Leib und Leben von Personen gekommen ist.
(4) „Schwerer Umweltvorfall“ ist ein Vorfall, der zu einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, führt oder voraussichtlich führen wird.
(5) „Risiko“ ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.
(6) „Vertretbar“ ist ein Risikoniveau, wenn seine Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde, die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unternehmung angemessenes Risikoniveau, das auf bewährten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.
(7) „Einrichtungen“ sind alle Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 genannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtungen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone befinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung angeschlossen sind.
(8) „Plattform“ ist jede bewegliche oder ortsfeste Einrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten oder aufliegenden Tragwerk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Beschäftigten dient. Als Plattform gilt auch eine Kombination solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbunden sind. Keine Plattformen sind Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebundene Einrichtungen.
(9) „Andere Einrichtungen“ sind Einrichtungen nach Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.
(10) „Angebundene Einrichtungen“ sind
1. Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der Plattform befinden oder daran befestigt sind,
2. Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Plattform angebunden sind, oder
3. Leitungssysteme oder Komponenten, die an die Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.
Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur solche, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(11) „Bohrung“ ist ein Bohrloch mitsamt der dazugehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplettierung und den übertägigen Absperreinrichtungen. Das Bohrloch wird von der Erdoberfläche aus zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen abgeteuft. Erdoberfläche ist auch der Meeresgrund und der Grund der Seewasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist.
(12) „Hilfsbohrungen“ sind Bohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind.
(13) „Bohrungsarbeiten“ sind alle eine Bohrung betreffenden Betriebsvorgänge, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder der Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs.
(14) „Kombinierter Betrieb“ sind Betriebsabläufe, die von zwei oder mehreren Plattformen gemeinsam für Zwecke durchgeführt werden, die mit einer dieser Plattformen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf der anderen Plattform oder den anderen Plattformen auswirken.
(15) „Sicherheitszone“ ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 Metern, gemessen vom jeweiligen äußeren Rand der Plattform.
(16) „Beginn des Betriebs“ ist der Zeitpunkt, zu dem eine Einrichtung erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde.
(17) „Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen“ bei Öl- oder Gasunfällen ist die Tauglichkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Öl- oder Gasunfälle. Sie wird ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit des Auftretens, der Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort ausschließen. Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen bestimmt sich nach der Zeit, in der solche Umweltbedingungen nicht gegeben sind. Die Wirksamkeit ist als Prozentsatz auszudrücken. Die Bewertung hat eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen zu umfassen, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Plattformen ergeben.
(18) „Sicherheits- und umweltkritische Elemente“ sind die Teile einer Plattform oder anderen Einrichtung einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren Versagen dazu führen oder wesentlich dazu beitragen könnte, dass es zu einem schweren Unfall kommt.
(19) „Signalperson“ ist eine Person, die einem Taucher zugeordnet ist, den Tauchgang überwacht und mit dem Taucher Kontakt über die Signalleine oder seine Versorgungsleitung hält.
(20) „Taucherhelfer“ ist eine Person, die mit der Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung oder mit sonstigen Unterstützungshandlungen betraut ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Abschnitt 2
Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes
§ 3 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbauliche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.
(2) Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ergänzend sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuweisen. Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Arbeiten, die besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfordern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Person überwacht werden. Auf Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie möglich zu halten.
(5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 4 Abwasser, Abfall
(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.
(2) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln,
1. das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder
2. das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.
Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen. Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen. Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 5 Bohrspülung, Bohrklein
(1) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.
(2) Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind. Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.
(3) Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,
2. das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist,
3. der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen sind,
4. internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht entgegenstehen,
5. der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und
6. der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage sicherstellt.
(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen
(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.
(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden,
1. so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und
2. so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.
(2) Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund flach zu halten. Er hat zu verhindern, dass in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des Meeresgrundes entstehen. Größere Steine, die bei der Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Abschnitt 3
Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
§ 10 Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht
(1) Der Unternehmer hat Plattformen zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs mit den erforderlichen Schifffahrtszeichen zu kennzeichnen und deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für die Kennzeichnung ist die Empfehlung
O-139
des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (IALA) vom 4. Dezember 2008 in der Fassung vom 13. Dezember 2013
*
.
(2) Der Unternehmer hat Ankertonnen, Bojen und sonstige Schwimmer, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen, so zu kennzeichnen, dass sie bei Tag und Nacht gut sichtbar sind. Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen.
(3) Der Unternehmer hat Bohrungen außerhalb von Plattformen so herzurichten und zu bezeichnen, dass die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Unternehmer hat Plattformen und andere Einrichtungen, deren höchste Bauwerksspitze eine Höhe von 100 Metern über der Wasseroberfläche überschreitet, als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung gelten die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
1. auf Anfrage Auskunft zu bestehenden Plattformen zu erteilen und
2. neue Plattformen möglichst vier Wochen vor Beginn der Errichtung zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch anzuzeigen; der Anzeige sind Angaben zur geographischen Position und Höhe der Plattform beizufügen.
(6) Der Unternehmer hat die Schifffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt in betriebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei regelmäßig mit Personen besetzten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Funktionsstörungen der Schifffahrts- und Hinderniskennzeichnung und Störungen ihrer Stromversorgung in den Kontrollräumen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt werden.
*
Abrufbar unter http://www.iala-aism.org/products/publications/1507091219/marking-of-man-made-offshore-structures-139.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen
(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.
(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung irreführen oder behindern können.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 12 Schiffe im Nahbereich
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regelmäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden.
(2) Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder, bei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasserfahrzeugs aus.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 13 Sicherheitszonen
(1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
(2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
1. bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in ihrer Nähe,
2. bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer Plattform,
3. bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung, die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine zuständige Behörde,
4. bei Rettungsmaßnahmen,
5. bei Schlechtwetter,
6. bei Seenot oder
7. bei Zustimmung des Unternehmers oder der zuständigen Behörde.
(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs
Hubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 17 186) in der jeweils geltenden Fassung genügen. Hubschrauberflugplätze auf beweglichen Plattformen müssen den Anforderungen genügen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Genehmigung von Plattformen genannten Vorschriften ergeben.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefährdet werden und die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Unterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.
(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfrastruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unternehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Abschnitt 4
Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz
§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger
(1) Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärztliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten
(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.
(3) Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen. Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei dafür zu sorgen, dass:
1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,
2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,
3. ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforderlich, kann die zuständige Behörde auch eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung der Person verlangen,
4. in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten werden, insbesondere solche, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind,
5. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann und
6. sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche Beschäftigten verfügbar zu halten.
(2) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu enthalten:
1. die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeitsstätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle ergeben können,
2. eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,
3. die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, und
4. einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicherstellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung ist anzuwenden.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 20 Sprachliche Verständigung
(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
(2) Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbeiten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Verkehrssprache eindeutig verständlich machen können und in der Lage sind, Weisungen, die in der Verkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertragen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine Person beigestellt wird, die über ausreichende Kenntnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Verständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 21 Wetterschutzkleidung
Der Unternehmer hat den Beschäftigten
1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und
2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.
§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,
2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,
3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen,
4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und
5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.
(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so genutzt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,
2. die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, so weit wie möglich auseinander liegende und in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus erreichbar sind,
3. die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand gehalten werden,
4. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,
5. in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und brennbaren Stoffe gelagert werden und
6. im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vorhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf und heißem Wasser dienen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,
2. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen
a) in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflusst,
b) nicht für andere Zwecke benutzt werden,
c) nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen versehen sind, und
3. in Schlafräumen
a) jeweils höchstens zwei Personen untergebracht werden,
b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens sechs Quadratmetern zur Verfügung steht, auf die die der Person anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf, und
c) jeder dort untergebrachten Person ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfügung steht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.
(6) Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. Ergänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:
1. für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,
2. zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vorrichtung zur Verfügung stehen und
3. Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.
Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtechnik einzuhalten.
(2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus einem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern, zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucherhelfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Taucher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes, welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fungiert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.
(3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen einsetzen, die
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und
3. eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Geprüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewiesen haben.
(4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als Taucherhelfer nur Personen betrauen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,
3. hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewiesen haben und
4. theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.
(5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von einem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
1. die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung, insbesondere durch andere Betriebsvorgänge oder Einrichtungen, durchgeführt werden können,
2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin geeignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden,
3. Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindestens einmal jährlich nach § 47 unabhängig überprüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,
4. zwischen den Tauchern und den mit dem Führen der Signalleine beauftragten Signalpersonen eine Sprechverbindung besteht,
5. an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der gegenüber den Tauchern weisungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen kann,
6. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsphase gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das Austauchen und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,
7. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den im ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht,
8. an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können,
9. an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die nach dem Stand der Tauchtechnik erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können,
10. an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitgehalten werden, so dass die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden können, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen, und
11. für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendigung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.
Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012
*
anzuwenden; andere Austauchtabellen können nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers angewandt werden.
(2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass
1. beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsgeräte zur Verfügung stehen und
2. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher ständig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall verlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Gefahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereitsteht.
(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im Offshore-Bereich nicht verwendet werden.
(4) Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Verwendung anderer Atemgase als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
*
Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten
(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem festzulegen sind
1. die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,
2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsphasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,
3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und
5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über die Tauchtiefen, über das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.
(2) Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festgelegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanweisungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzuhalten und den genannten Personen auszuhändigen. Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen.
(3) Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Betriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Informationen und Anweisungen für die Durchführung des konkreten Tauchgangs enthält. Dieser ist mit allen beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu besprechen.
(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. Jeder Eintrag im Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu umfassen:
1. Datum des Tauchgangs,
2. Tauchstelle,
3. Tauchtiefe,
4. Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,
5. erforderliche Austauchstufen,
6. verwendetes Dekompressionsgas,
7. ausgeführte Arbeiten,
8. verwendetes Tauchgerät,
9. besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie
10. den Namen des Taucheinsatzleiters.
Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.
(5) Theoretische und praktische Unterweisungen von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.
(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz
(1) Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorgaben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Der Unternehmer hat brand- und explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen. Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
(3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.
(4) Sofern der Unternehmer von der in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschinelle und elektrische Einrichtungen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanforderungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzelner Zonen nicht genügen, sind verboten.
(5) Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 genannten verwenden, wenn
1. in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmessungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und
2. in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.
Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig zu überwachen.
(6) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unternehmer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.
(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Nummer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Gasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.
(9) Können in Plattformen oder anderen Einrichtungen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen. Sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sein. Die Atemschutzgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.
(10) In dem Gasschutzplan nach Anhang 1 Nummer 1.3.3 und dem Brandschutzplan nach Anhang 1 Nummer 1.4.5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung hat der Unternehmer insbesondere Folgendes festzulegen:
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
2. Einzelheiten über die Wartung, Prüfung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Feuerlöscheinrichtungen und der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
3. die erforderliche Anzahl der Personen, die für die Brandbekämpfung sowie für den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten sind, und die Art und der Umfang der diesen Personen zu vermittelnden Fachkunde sowie
4. die im Einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen.
(11) Für die Überwachung des Brandschutzes und des Gasschutzes ist jeweils eine verantwortliche Person im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes als Brandschutz- und Gasschutzbeauftragter zu bestellen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte
(1) Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
1. Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und
2. die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und Sammelpunkten stets benutzbar sind.
Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Rettungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleiben unberührt.
(2) Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Ein Sammelpunkt oder eine Ablegestation je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufgeführten Systeme und mit einem System zur Kommunikation mit Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlich ist.
(3) Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen. Die Liste ist auf dem Laufenden zu halten und gut sichtbar auszuhängen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen
(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, und ortsbewegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür bestimmten Lagerräumen und im Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen aufstellen. Die Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, dass die Inhalte der Lagerbehälter vollständig aufgenommen werden. Ortsbewegliche Behältnisse müssen im Übrigen den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Art und Gefährlichkeit zusammen gelagert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse der größtmöglichen Gefahr abzustellen, die von der jeweiligen Zusammenstellung der zusammen gelagerten Flüssigkeiten ausgehen kann. Leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff darf nicht in Kammern eines unterteilten Lagerbehälters gelagert werden, wenn in benachbarten Kammern dieses Lagerbehälters brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, deren Grad an Gefährlichkeit den des Heizöls oder des Dieselkraftstoffes übertrifft.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Befüllen und Entleeren von Behältern oder Gefäßen mit brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos durch Absperreinrichtungen unterbrochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen von einem Ort aus bedient werden können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und ungehindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen oder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer mindestens die Anforderungen an die Lagerung, Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren Ölen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe unter deutscher Flagge vergleichbarer Größe gestellt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten anzuwenden, soweit diese das Meer gefährden können.
(6) Weitergehende und konkretisierende Anforderungen an den Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen durch Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
(1) Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr beauftragten Personen gestattet (Sprengberechtigte). Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen die Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff und Zündmitteln schriftlich festzulegen.
(2) Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen bestellt oder beauftragt werden, die
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie
2. die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig anwesend ist und die Arbeiten überwacht.
(3) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zündmittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
(4) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine Gefahr verbunden ist.
(5) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.
(6) Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. Sie dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. Die Sprengungen sind unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.
(7) Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. Die Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(8) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers befinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsichtigt werden. Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.
(9) Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zündmitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.
(10) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unverzüglich einem Sprengberechtigten zu melden. Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung
(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass
1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und
3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder
3. eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.
(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Abschnitt 5
Bohrungen
§ 31 Niederbringen von Bohrungen
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemessung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende Lagerstättendruck zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Die Lage der Zementationsstrecken ist durch geeignete technische Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
1. der Bohrlochkopf ausgerüstet ist
a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluss des Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten, und
b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können, und
2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.
(4) Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, so muss der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit der während des Bohrbetriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleistet. Zu diesem Zweck hat er
1. den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Bohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwachen; die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken,
2. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung vorrätig zu halten,
3. die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges rechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Mindestdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten,
4. vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht, und
5. bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.
(7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer Spülung gesichert wird.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
1. den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,
2. den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und
3. Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat
1. die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen,
2. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren,
3. dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen,
4. angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und
5. die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 32 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten.
(2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Absatz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit
1. Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom jederzeit unterbrochen werden kann, und
2. Messeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang und Förderringraum ständig anzeigen.
(3) Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2 besteht.
(4) Der Unternehmer hat den Förderstrang und den Ringraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind.
(5) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird.
(6) Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von Übertage zu betätigen sein.
(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach dem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 34 Hilfsbohrungen
(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
(2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
1. der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet ist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird,
2. der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann und
3. der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Absatz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in größerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können.
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre Wiederholungskurse besucht haben. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung teilnehmen.
(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit
(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Betriebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten
1. durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig abgelesen oder abgerufen werden können und
2. für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.
(3) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung getroffenen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Wirken die Überwachungsvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
(5) Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Abschnitt 6
Sonstige Pflichten
§ 37 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für
1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität der Plattformen,
2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen an den Plattformen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,
3. das Landen und Starten von Hubschraubern sowie deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,
4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,
5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,
6. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,
7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,
8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und
9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.
(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Betriebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unterweisen. Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen
1. auf dem neuesten Stand zu halten,
2. übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und
3. den verantwortlichen Personen und den mit der Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Überprüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.
(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere
1. die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtungen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei Plattformen die Konstruktionsmitteilung der Plattform sowie bei beweglichen Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,
2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel einschließlich der Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,
3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,
4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,
5. Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,
6. Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,
7. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,
8. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Einrichtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen,
9. im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie
10. den Text der Offshore-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 38 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 49 Abs. 4 +++)
§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. schwere Unfälle,
2. unmittelbare ernste Gefahren,
3. andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:
a) Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
b) Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:
aa) die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,
bb) die Reinhaltung des Meeres,
cc) die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder
dd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,
c) Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder
d) Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.
Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und
3. in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.
Fußnote
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 39 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 64 Abs. 1 +++)
Kapitel 2
Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Abschnitt 1
Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen vertretbar ist.
(2) Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für das Risikomanagement als Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen Elemente zuständig ist. Der mit dem Risikomanagement beauftragten verantwortlichen Person obliegt die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei
1. der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,
2. der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1,
3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49,
4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1,
6. der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren Koordination mit der zuständigen Behörde,
7. der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unternehmerverband übernommen wird, und
8. der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Absatz 1 Satz 5.
(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 40 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen wenn,
1. der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend Vorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, die infolge seiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland entstehen können und sich beziehen auf
a) den Ersatz von Schäden,
b) das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen und
c) den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für Gefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen, und
2. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über ausreichende finanzielle und technische Mittel verfügt, um alle Maßnahmen, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung auch bei schweren Unfällen und für anschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbrechung fortführen zu können; bei der Beurteilung der Frage, welche Mittel erforderlich sind, sind die internen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.
Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht, auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet werden, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfallhaftung für andere Unternehmen übernimmt.
(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die Bewertung relevanten Informationen in Bezug auf das Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen relevanten Informationen zählen auch die in § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Kosten einer Verschlechterung des Zustandes der Meeresgewässer,
2. die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete, insbesondere für
a) Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen oder Seegraswiesen, für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen,
b) Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,
c) besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,
d) die geschützten Meeresgebiete, die von der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehört oder als Vertragsparteien angehören, vereinbart wurden, und
e) Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
3. das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und
4. im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf schwere Unfälle.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
1. der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
2. bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
3. bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
5. bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.
(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.
(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 43 Bericht über ernste Gefahren
(1) Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbesondere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. Der Bericht enthält
1. die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,
2. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,
3. eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,
4. die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,
5. den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und
6. gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.
(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.
(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.
(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.
(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.
(2) Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Unternehmens beschreibt. Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst
1. die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Nummer 9,
2. eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,
3. eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen nach dieser Verordnung und
4. die Beschreibung der Systeme für die unabhängige Überprüfung nach § 46.
(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Unternehmers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehensweisen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.
(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den Daten zu verhindern.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung
(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu beschreiben für
1. Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform ermittelt wurden und
2. die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst sind:
a) elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,
b) Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,
c) Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,
d) Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnahmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind,
e) Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,
f) Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,
g) Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten,
h) Transit-Rohrleitungen,
i) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,
j) Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,
k) Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie
l) andere Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.
Die Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind bei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Auslegung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme des Betriebs einzurichten.
(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5.
(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen:
1. Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Umfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Auswahl der Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie
2. die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebs.
(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.
(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen Prüfung zu beteiligen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung
(1) Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. Dabei sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in der Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes festgelegt sind. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit überprüfen zu lassen.
(2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.
(3) Die unabhängige Überprüfung ist von Sachverständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden Sachgebiet anerkannt worden sind. Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicherheits- und umweltkritische Elemente der Plattform ermittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch von anderen Sachverständigen geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
1. der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerätes begutachtet, mit der oder dem er vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die oder das seine Objektivität aufgrund anderer Umstände beeinträchtigt sein könnte,
2. geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss zwischen dem Unternehmer und dem Sachverständigen bestehen und
3. der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverständiger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.
(5) Der Unternehmer hat über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nachweise zu führen. Die Prüfberichte hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sachverständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen.
(7) Der Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverständigen und die auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen zu informieren. Er hat die Empfehlung sowie die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs Monate lang nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.
(8) Der Unternehmer hat dem Sachverständigen wesentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiterführenden Prüfung im Rahmen des Systems der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen. Die Ergebnisse der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. § 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu nehmen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 47: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 48 Interner Notfalleinsatzplan
(1) Der Unternehmer hat einen internen Notfalleinsatzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen. Dabei hat er die nach Anlage 1 Nummer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren vorgenommen wird, und das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 zu berücksichtigen. Der interne Notfalleinsatzplan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Nummer 2.5 ein.
(2) Sollen von einer beweglichen Plattform aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen Notfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorgenommen wird. Muss der interne Notfalleinsatzplan beispielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so hat der Unternehmer den geänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen Behörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebsplan erforderlich ist.
(3) Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kombinierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Notfalleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen. Der geänderte Plan ist der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.
(4) Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder wesentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über den kombinierten Betrieb zu aktualisieren. Die aktuelle Fassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von der Plattform eingebunden.
(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.
(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der interne Notfalleinsatzplan
1. bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr unverzüglich umgesetzt werden kann und
2. mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.
(8) Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstungen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur Verfügung stehen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ausrüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zuständig sind.
(9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatzplan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Beschäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
(1) Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. Diese enthält
1. Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,
2. eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und
3. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.
(2) Soweit sich unter anderem durch physische Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mitteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorgelegten Mitteilung zu unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
(3) Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.
(4) Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten
1. bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und
2. bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.
Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
(+++ § 49 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb
(1) Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung gemeinsam zu erstellen.
(2) Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Änderungen, dem Austausch einer Plattform oder angebundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung
(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln, dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren umfassend berücksichtigen kann.
(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 52 Rohrleitungen
(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten,
2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind,
3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sind,
4. mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen,
5. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die
a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen,
b) ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen,
c) verhindern, dass sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen auswirken kann, und
d) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, und
6. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Bohrungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind, bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.
(2) Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen, dass ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt werden, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd stabil bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsummantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen (Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Der Unternehmer hat sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1 sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.
(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen
1. so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden,
2. in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schützen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, und
3. in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen.
(5) Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. Er hat das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohrleitungen anzuwenden.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Abschnitt 2
Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen
§ 53 Genehmigung von Plattformen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesentlichen Änderungen einer Plattform sowie einer angebundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von demjenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt, beantragt werden.
(2) Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass
1. die Anforderungen an die zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,
2. die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,
3. bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und
4. bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisation vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstimmung mit den folgenden von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vorschriften ergibt:
a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 und 389) geändert wurde,
b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290) geändert wurde.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flaggenstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem MODU-Code ausstellt und keine Organisation anerkannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code gleichwertig ist. Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung und dem MODU-Code nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Empfehlungen der Gruppe der für
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG)
*
zu berücksichtigen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hinzuziehen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
(4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzugeben. Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften. Der Unternehmer hat der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.
(5) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anforderungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzulegen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stellungnahme nach Absatz 4 abzugeben.
*
Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 53 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
§ 54 Positionierung von Plattformen auf See
(1) Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen. Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Werden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt, in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlagerungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.
(3) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Mindesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen
(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. Darüber hinaus müssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienstraum der verantwortlichen Person oder von einer anderen geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume übermittelt werden können und zwar unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist.
(2) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der Personen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind, Kommunikationssysteme einzurichten, die eine ständige Verständigung zwischen der Plattform und Schiffen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Kommunikationswege über eine permanente Verbindung zum Land vorzusehen. Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen. Nachrichten müssen von der Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch geeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommunikationssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erforderlich ist.
(3) Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für die Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich.
(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer für eine Sprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmissverständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 56 Melde- und Schutzsysteme
(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.
(2) Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu können insbesondere gehören:
1. Brandmeldesysteme,
2. Feueralarmanlagen,
3. Feuerlöschleitungen,
4. Feuerwehrhydranten und -schläuche,
5. Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
6. automatische Sprinklersysteme,
7. Gaslöschsysteme,
8. Schaumlöschsysteme,
9. tragbare Feuerlöscher,
10. Feuerwehrausrüstung und
11. Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.
Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüssen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsysteme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funktionieren.
(3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen verfügen. Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein:
1. Belüftungssysteme,
2. Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,
3. Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und
4. Brandschutzsysteme.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 57 Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten gehören:
1. Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum,
2. Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen,
3. Typeneignung für die Arbeitsstätte,
4. einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft und
5. auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.
(4) Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit geeigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin auszustatten. Lebensrettungsgeräte, die für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort einsatzfähig sein.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 58 Notfallübungen
(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des internen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorbereitet ist.
(2) Auf Plattformen, auf denen Personen ständig oder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer darüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und Gefahrenfall durchzuführen. Bei diesen Sicherheitsübungen sind
1. die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,
2. sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
3. das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und
4. mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manövrieren.
(3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicherheitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechniken zu vermitteln.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 59 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. Er hat insbesondere unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situation angemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. Eine solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. Werden derartige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.
(3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bundesberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Abschnitt 3
Sonstige Berichts- und Handlungspflichten
§ 60 Leitfäden
(1) Unternehmer, die
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.
(2) Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen. Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen. Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
§ 61 Vertrauliche Meldung
(1) Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb eingesetzte Personen können der zuständigen Behörde Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
vertraulich unter Wahrung der Anonymität melden. Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Gespräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in Betracht kommt. § 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(2) Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglichkeit der vertraulichen Meldung zu informieren. Zudem ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.
(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Benachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Behörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhalten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden
(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.
(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 63 Beförderungspflicht
Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
eingesetzt werden, zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 63 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union
(1) Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und selbst oder über Tochterunternehmen
Erdöl- und Erdgasaktivitäten
auf See außerhalb der Europäischen Union durchführen, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage unverzüglich über die Umstände eines schweren Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrichten, wenn die
Erdöl- oder Erdgasaktivität
durch den Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 64 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
Abschnitt 4
Pflichten der Behörden
§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
(1) Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder angebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Der Externe Notfalleinsatzplan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der
Offshore-Erdöl- oder Erdgasaktivitäten
erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat in den externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Unternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen festzulegen. Die externen Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.
(2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.
(3) Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfalleinsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die offengelegten Informationen dürfen
1. kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,
2. nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten schaden und
3. nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(4) Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
(5) Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß Anlage 6 zu führen. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Dieses Verzeichnis hat sie den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die zuständige Behörde hat Szenarios der Kooperation zwischen den betroffenen Behörden in potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksichtigen.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 65 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
§ 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall
(1) Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen Empfehlungen abzuleiten. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Über die Einleitung von Untersuchungen und deren Fortgang hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu unterrichten.
(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zuständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung notwendigen Informationen.
(3) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am Ende der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen Gerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen nach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde auch die nach § 12 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde zu informieren. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer haben im Anschluss an eine Untersuchung die Empfehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.
(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse des Havariekommandos nach der Bund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten
(1) Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahresbericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahresbericht an die Europäische Kommission weiterleitet.
(2) Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen hat die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu informieren. Bei ernsten Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden, verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos und die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als potenziell betroffen ansehen. Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen Mitgliedstaaten. Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Europäischen Union.
(5) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere Plattformen oder angebundene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell betroffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf schwere Unfälle zu reagieren. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
(6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Errichtung einer normalerweise mit Personen besetzten Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu melden.
(7) Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Maßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung und auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch mögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen Ämtern und Agenturen der Europäischen Union über die Erbringung fachlicher Beratung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maßnahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die eventuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum 19. Juli 2016 an die Europäische Kommission.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Kapitel 3
Schlussvorschriften
§ 68 Übertragung der Pflichten
Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausgeschlossen ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 69 Untergrundspeicherung
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:
1. § 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Offshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;
2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten.
Fußnote
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 70 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.
Fußnote
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,
4. entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder
10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet,
2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt,
3. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt,
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund zurücklässt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,
7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält,
10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,
11. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort genannte Kammer einsetzt,
12. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,
13. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt,
14. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
15. ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
16. entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
18. ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Plattform oder eine angebundene Einrichtung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
19. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
Fußnote
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
§ 72 Übergangsregelung
Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Betriebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küstenmeeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die zuständige Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli 2018. Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, anzuwenden. Auf Transit-Rohrleitungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46 zum 19. Juli 2018 anwendbar.
Fußnote
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1896 - 1902
1. | Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderplattform | ||
Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthalten zumindest die folgenden Informationen: | |||
1.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, | ||
1.2 | eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestaltung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestaltungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind, | ||
1.3 | eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos, |
1.4 | den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren, | ||
1.5 | eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort, | ||
1.6 | eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen, | ||
1.7 | eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, | ||
1.8 | eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet, |
1.9 | eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften, | ||
1.10 | den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist, | ||
1.11 | den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden soll, für diese Umwidmung geeignet ist. | ||
2. | Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform | ||
Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen: | |||
2.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, |
2.2 | eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde, | ||
2.3 | einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren, | ||
2.4 | eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebundenen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern, |
2.5 | den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskritischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Öl- und Gasunfällen ein, | ||
2.6 | eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können, |
2.7 | eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls, | ||
2.8 | eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird, | ||
2.9 | eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes, |
2.10 | sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können, | ||
2.11 | alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden, | ||
2.12 | hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle, |
2.13 | eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Umwelt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein. | ||
3. | Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient | ||
Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
3.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, | ||
3.2 | einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren, |
3.3 | eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems, | ||
3.4 | eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können, |
3.5 | den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasunfällen ein, | ||
3.6 | eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls, |
3.7 | eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird, | ||
3.8 | eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes, | ||
3.9 | einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau reduziert wird, |
3.10 | eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen, | ||
3.11 | sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können, | ||
3.12 | hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle, |
3.13 | eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein. | ||
4. | Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten | ||
Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
4.1 | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | ||
4.2 | die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Plattform und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt, |
4.3 | alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen, | ||
4.4 | Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten, der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement, | ||
4.5 | Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs, | ||
4.6 | alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefahren für die Plattform nicht beschrieben sind, | ||
4.7 | eine Risikobewertung mit einer Beschreibung |
4.7.1 | der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, | ||
4.7.2 | der untertägigen Gefahren, | ||
4.7.3 | etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind, | ||
4.7.4 | geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, | ||
4.8 | eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen, | ||
4.9 | im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung, |
4.10 | falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll: | ||
4.10.1 | eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen, | ||
4.10.2 | eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Plattform Rechnung getragen wurde, | ||
4.10.3 | eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind, | ||
4.10.4 | eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten, |
4.11 | den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach § 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein werden, | ||
4.12 | alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden, |
4.13 | hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle. | ||
5. | Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung | ||
Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informationen: | |||
5.1 | eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Erklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden, | ||
5.2 | eine Beschreibung des Systems einschließlich |
5.2.1 | der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen, | ||
5.2.2 | des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Plattform in dem System, | ||
5.2.3 | der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben und | ||
5.3 | eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Beschreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies schließt Folgendes ein: |
5.3.1 | die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer, | ||
5.3.2 | die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität, | ||
5.3.3 | die Untersuchung laufender Arbeiten, | ||
5.3.4 | die Meldung etwaiger Verstöße und | ||
5.3.5 | vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen. | ||
6. | Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, einschließlich der Entfernung ortsfester Plattformen | ||
Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren zumindest die folgenden Informationen: | |||
6.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, |
6.2 | einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren, | ||
6.3 | hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und | ||
6.4 | bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform: | ||
6.4.1 | Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt, | ||
6.4.2 | eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken, |
6.4.3 | eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird. | ||
7. | Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb | ||
Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
7.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt, | ||
7.2 | bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen, |
7.3 | ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken, | ||
7.4 | eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist, | ||
7.5 | eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfasst: | ||
7.5.1 | eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren verbunden ist, | ||
7.5.2 | eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, |
7.6 | eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms. | ||
8. | Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle | ||
Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
8.1 | die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert, | ||
8.2 | eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet, | ||
8.3 | eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden, |
8.4 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle, | ||
8.5 | eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens, | ||
8.6 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens, | ||
8.7 | eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Führungsebene des Unternehmens mit einbeziehen, | ||
8.8 | eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Unfälle auf allen Ebenen des Unternehmens, | ||
8.9 | Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, anwendbar sind. |
9. | Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem | ||
Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden Informationen: | |||
9.1 | die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, | ||
9.2 | die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Folgen, | ||
9.3 | die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren, | ||
9.4 | die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb, | ||
9.5 | das Änderungsmanagement, | ||
9.6 | die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen, | ||
9.7 | die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatzplan nach § 48 enthalten sind, | ||
9.8 | die Überwachung der Leistungen des Unternehmens, | ||
9.9 | die Audit- und Überprüfungsregelungen, |
9.10 | die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratungen. |
Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umweltmanagementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. |
10. | Informationen im internen Notfalleinsatzplan | ||
Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen: | |||
10.1 | Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen, | ||
10.2 | Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist, | ||
10.3 | ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft, |
10.4 | ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten, | ||
10.5 | eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, | ||
10.6 | eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel, |
10.7 | ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und Angaben enthält: | ||
10.7.1 | die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen, | ||
10.7.2 | Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen und | ||
10.7.3 | eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, |
10.8 | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen, | ||
10.9 | eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern einschließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen, |
10.10 | bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getroffen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering gehalten wird, | ||
10.11 | eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt: | ||
10.11.1 | Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur, | ||
10.11.2 | Seegang, Gezeiten und Strömungen, | ||
10.11.3 | Eis und Trümmer, | ||
10.11.4 | die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und |
10.11.5 | sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der Notfallausrüstung beeinflussen könnten, | ||
10.12 | eine Beschreibung | ||
10.12.1 | der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind, | ||
10.12.2 | der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie | ||
10.12.3 | der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden sind, sobald diese verfügbar sind, |
10.13 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, einschließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die Durchführung dieser Übungen, | ||
10.14 | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind, | ||
10.15 | Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten. |
Anlage 2 (zu § 49 Absatz 3) Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1903)
Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen: | ||
1. | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | |
2. | Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers, | |
3. | eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur, |
4. | eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten, | |
5. | Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für | |
5.1 | jedes Bohrloch und | |
5.2 | jede angebrachte Einfassung, | |
6. | Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts, | |
7. | bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand. |
Anlage 3 (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1904)
Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems, | ||
1. | besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und umweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen, dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist, | |
2. | geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann, |
3. | ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist, | |
3.1 | wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden, | |
3.2 | wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht werden, | |
3.3 | wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und | |
3.4 | mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind, | |
4. | die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Standardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und |
5. | besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: | |
5.1 | sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen, | |
5.2 | Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen, | |
5.3 | wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen, | |
5.4 | Schutz von Informanten. |
Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1) Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1905)
Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1. die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,
2. die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,
3. die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,
4. zuverlässige Entscheidungsprozesse,
5. Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können,
6. die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,
7. ein wirksames Risikomanagement,
8. die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme,
9. wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,
10. die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.
Anlage 5 (zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1906)
Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen: | ||
1. | ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind, | |
2. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren, | |
3. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind, | |
4. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind, | |
5. | eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind, | |
6. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, |
6.1 | die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie | |
6.2 | die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind, | |
7. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung | |
7.1 | der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie | |
7.2 | der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen, | |
8. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und |
9. | eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist. |
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1907)
1. | Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten: | ||
1.1 | ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist, | ||
1.1.1 | wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden, | ||
1.1.2 | wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden, | ||
1.1.3 | wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und | ||
1.1.4 | mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind, | ||
1.2 | ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können, | ||
1.3 | eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind, |
1.4 | die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht, | ||
1.5 | Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten. | ||
2. | Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen: | ||
2.1 | der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, |
2.2 | die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüberschreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind, | ||
2.3 | Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzuführen sind, | ||
2.4 | die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne. |
Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1908)
1. | Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen: | |
1.1 | die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen, | |
1.2 | den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss, | |
1.3 | den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements, |
1.4 | den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform, | |
1.5 | ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform, | |
1.6 | Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform, | |
1.7 | jeden Unfall mit Todesfolge, | |
1.8 | jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall, | |
1.9 | jede Evakuierung des Personals, | |
1.10 | jeden schweren Umweltvorfall. | |
2. | Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen: | |
2.1 | Zahl, Alter und Standort der Plattformen, | |
2.2 | Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen, |
2.3 | alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden, | |
2.4 | alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen, | |
2.5 | die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle. | |
3. | Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen. | |
4. | Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, |
4.1 | vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und | |
4.2 | geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können. | |
Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen. |
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