Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin
OfenbAusbV
Ausfertigungsdatum: 06.04.2006
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 818)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7. Qualitätsmanagement,
8. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
9. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen,
10. Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,
11. Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
12. Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
13. Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
14. Prüfen und Messen,
15. Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden,
16. Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen,
17. Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung,
18. Kundenberatung.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei komplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Bearbeiten keramischer Bauteile,
2. Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und
3. Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit flexiblen Leitungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Berechnungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren kann.
§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Messgeräte und technische Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen des Segments eines
1. Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Heizöl oder Gas, einschließlich der Brennstoffversorgungsleitung und der Elektroanschlüsse,
2. Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Festbrennstoffe mit Warmwasserwärmetauscher, einschließlich der Anschlussleitungen und der Elektroanschlüsse oder
3. Grundofens aus geschliffen versetzter Kachelware an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen einschließlich des Verbrennungsluftanschlusses und der Elektroanschlüsse für eine elektronische Regelung
nach Zeichnung; einschließlich der Arbeitsplanung und der Montage von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie der Inbetriebnahme der Feuerungsstätte. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig umsetzen kann. Er soll Material disponieren, Verarbeitungs- und Verbindungstechniken keramischer und metallischer Werkstoffe anwenden, elektrische Baugruppen einstellen und abgleichen sowie Prüfprotokolle erstellen können. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe auch im Hinblick auf die Gesamtanlage aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Inbetriebnahme von Anlagen erläutern kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen
1. Auftragsplanung,
2. Anlagenanalyse sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Auftragsplanung und Anlagenanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme
1. einer raumlufttechnischen Anlage oder
2. eines Ofensystems
nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Auftragsanalyse unter Beachtung der technischen Regeln und baurechtlicher Vorgaben durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, Montagepläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Qualitätsmanagements planen kann.
(5) Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einer raumlufttechnischen Anlage oder einem Ofensystem nach vorgegebenen Anforderungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und hydraulische Schemata, Steuerungs- und Regelungsprogramme anwenden, Einstellwerte optimieren sowie funktionelle Zusammenhänge erkennen, mechanische, physikalische und elektrische Größen ermitteln sowie Anlagenverhalten begründen kann. Er soll ferner zeigen, dass er Prüfverfahren auswählen, Fehlerursachen feststellen und Lösungsvorschläge erarbeiten kann.
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(7) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Auftragsplanung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Anlagenanalyse | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(8) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Auftragsplanung | 40 Prozent, |
2. | Anlagenanalyse | 40 Prozent, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(9) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils darf keine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften
Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr anzuwenden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 821 - 827)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | |
1 - 18 | 19 - 36 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung (§ 4 Nr. 5) |
| 5 | |
| 3 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 6) |
| 6 | |
| 4 | |||
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 7) |
| 2 | |
| 2 | |||
8 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Nr. 8) |
| 7 | |
| 8 | |||
9 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen (§ 4 Nr. 9) |
| 25 | |
10 | Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen (§ 4 Nr. 10) |
| 15 | |
| 15 | |||
11 | Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 11) |
| 3 | |
| 5 | |||
12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 12) |
| 2 | |
| 6 | |||
13 | Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 13) |
| 3 | |
14 | Prüfen und Messen (§ 4 Nr. 14) |
| 2 | |
| 4 | |||
15 | Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden (§ 4 Nr. 15) |
| 6 | |
| 9 | |||
16 | Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen (§ 4 Nr. 16) |
| 5 | |
| 3 | |||
17 | Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung (§ 4 Nr. 17) |
| 12 | |
18 | Kundenberatung (§ 4 Nr. 18) |
| 4 |
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