Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
NotV 3
Ausfertigungsdatum: 06.10.1931
Vollzitat:
"Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864
Fünfter Teil Kapitel VIII Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand - BGBl 63-6 - aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Nr. 5 BHO 63-1 v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970
Vierter Teil - BGBl 2331-8 - aufgeh. durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Auf Grund Art. 48 Abs. 2 WRV v. 11.8.1919 S. 1383 erlassen.
Für das Saarland vgl. WoBauG SL (FNA 2330-25-1) § 59 Abs. 1 u. 2
Vierter Teil
(weggefallen)
Kapitel II
(weggefallen)
§ 1 (weggefallen)
-
I.
(weggefallen)
§§ 2 bis 4 (weggefallen)
-
II.
(weggefallen)
§ 5 (weggefallen)
-
§§ 6 bis 8 (weggefallen)
-
III.
(weggefallen)
§§ 9 bis 19 (weggefallen)
-
§ 20 (weggefallen)
-
IV.
(weggefallen)
§§ 21 und 22 (weggefallen)
-
§ 23 (weggefallen)
-
Fünfter Teil
Handels- und Wirtschaftspolitik
Kapitel I
Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen
Art 1
§ 1
(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.
(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.
§ 2
(1) Die Spar- und Girokassen, die unselbständige Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften sind, sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten. Insoweit die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Körperschaft nach der bisherigen Rechtslage für die Verbindlichkeiten der Spar- oder Girokasse haftet (Gewährverband), bleibt diese Haftung für die bisherigen und künftigen Verpflichtungen bestehen.
(2)
§§ 3 bis 6 ----
§ 7
Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 8
Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2
finden entsprechende Anwendung. Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.
Fußnote
Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
§ 9
-
Art 2
§ 1
(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank, Frankfurt am Main/Berlin (DGZ-DekaBank) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die DGZ-DekaBank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Verbandes als Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
(2) Die DGZ-DekaBank, steht nach näheren Bestimmungen der Durchführungsvorschriften, die von dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden, unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der DGZ-DekaBank trifft die Satzung, die vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen ist. Die Satzung sowie spätere Abänderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Wird die Satzung nicht rechtzeitig aufgestellt oder wird ihr die Genehmigung versagt, so wird sie von des Bundesministeriums der Finanzen erlassen. Mit der Genehmigung der Satzung oder mit deren Erlaß durch das Bundesministerium der Finanzen wird die DGZ-DekaBank eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Girozentrale, Deutschen Kommunalbank, und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband regeln die Beteiligten; die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Der Träger der DGZ-DekaBank am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der DGZ-DekaBank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
§ 2
-
Art 3
Für die aus Anlaß einer Auseinandersetzung nach
Artikel 1 § 2 Abs. 2,
§ 8, Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von
Reich,
Ländern und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben.
Fußnote
Art. 3 erster Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
Art 4
Art 5
Art 6
(1)
(2) Die obersten Landesbehörden können in besonderen Fällen ... Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Art 7
Die
Reichsregierung
ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Art 8
(1)
(2) Im übrigen treten die Vorschriften dieses Kapitels am Tage der Verkündung in Kraft.
Art 9
Artikel 1 gilt nicht für Länder, in denen eine entsprechende landesrechtliche Regelung besteht
oder bis zum 31. Dezember 1933 getroffen wird.
Fußnote
Art. 9 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslos
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