NiederlFrhEWGDV 1
DE - Deutsches Bundesrecht

Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)

NiederlFrhEWGDV 1
Ausfertigungsdatum: 14.05.1971
Vollzitat:
"1. DV Niederlassungsfreiheit EWG vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 677), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Mai 1976 (BGBl. I S. 1249) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 9 V v. 21.5.1976 I 1249
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.5.1976 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 849) und auf Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) verordnet die Bundesregierung, nachdem der Entwurf dem Bundestag zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

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§ 2

Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für
1. den Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie mit ärztlichen Hilfsmitteln, soweit es sich dabei nicht um Arzneimittel im Sinne des
§ 1 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
handelt (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957, Bundesgesetzbl. I S. 1121),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
2. den Handel mit unedlen Metallen (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts);
3. den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzbl. I S. 844),
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
unter den in § 3 dieser Verordnung angegebenen Voraussetzungen als erbracht anzusehen.
Fußnote
§ 2 Nr. 1 Kursivdruck: Arzneimittelgesetz vom 16.5.1961 vgl. jetzt Arzneimittelgesetz v. 24.8.1976 I 2445

§ 3

(1) Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Verordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der EWG eine entsprechende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:
a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung;
b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem in dem betreffenden Beruf drei Jahre als Unselbständiger oder
d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war
a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenden Unternehmers oder Leiters entspricht oder
c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

§ 4

(1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundesgesetzbl. I S. 415,
zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1965, Bundesgesetzbl. I S. 2140)
als erbracht anzusehen, wenn er diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ausgeübt hat:
a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat,
c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem in dem betreffenden Beruf fünf Jahre als Unselbständiger oder
d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c darf die Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes nachgewiesen. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und d muß die geleistete Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.

§ 5

(1) Die Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland nach Artikel IV des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr stellen aus
1. für Angehörige des Handwerks und handwerksähnlicher Berufe: die örtlich zuständige Handwerkskammer;
2. für Angehörige anderer Berufe, vorbehaltlich der Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Berufskammern für die ihnen zugehörigen Berufsangehörigen: die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
(2) Übt der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung keinen Beruf aus, so richtet sich die Zuständigkeit nach der von ihm zuletzt im Inland ausgeübten Tätigkeit.

§ 6

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und in Verbindung mit § 5 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auch im Land Berlin.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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