NATOTrStatVtrG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen)

NATOTrStatVtrG
Ausfertigungsdatum: 18.08.1961
Vollzitat:
"Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967 +++)
Das G gilt nicht in Berlin (West) gem. § 3 Nr. 5 G v. 25.9.1990 I 2106 u. nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Artikel 11 und Anl. I Kap. I Abschn. I Nr. 5 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 908; Art. 3, 4b, 4c u. 5 treten in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt u. Thüringen gem. Art. 6 idF d. Art. 3 G v. 28.9.1994 II 2594 iVm Bek. v. 30.6.1998 II 1691 mWv 29.3.1998 in Kraft

Inhaltsübersicht

TEIL I 
 Beitritt und ZustimmungArtikel 1 und 2
TEIL II 
 Ausführungsbestimmungen 
  Kapitel 1 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs. 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des ZusatzabkommensArtikel 3, 4 und 4a (§§ 1 bis 4)
  Kapitel 1a 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des ZusatzabkommensArtikel 4b
  Kapitel 2 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel 32 und 35 des ZusatzabkommensArtikel 4c und 5
  Kapitel 3 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel 41 des ZusatzabkommensArtikel 6 bis 15
  Kapitel 4 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel 45 des ZusatzabkommensArtikel 16 und 17
  Kapitel 5 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel 48 Abs. 2 des ZusatzabkommensArtikel 18 bis 21
  Kapitel 5a 
   Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des ZusatzabkommensArtikel 21a bis 21c
  Kapitel 6 
   Ausführungsbestimmungen zu Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des ZusatzabkommensArtikel 22 und 23
  Kapitel 7 
   (aufgehoben)Artikel 24
  Kapitel 8 
   ProzeßstandschaftArtikel 25
TEIL III 
 InkrafttretenArtikel 26

Teil I

Beitritt und Zustimmung

Art 1

(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) wird zugestimmt.
(2) Folgenden, in Bonn am 3. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzvereinbarungen) wird ebenfalls zugestimmt:
A. Zusatzabkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll,
B. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über das Außerkrafttreten des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens,
C. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu Artikel 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen,
D. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raum Soltau-Lüneburg,
E. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
F. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
G. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
H. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
K. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern.
(3) Das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und die weiteren in Absatz 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Fußnote
Art. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG 1104-5 vereinbar, BVerfGE v. 8.10.1996, 1997 I 154 - 1 BvL 15/91 -

Art 2

Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 20 des Zusatzabkommens eingeschränkt.

Teil II

Ausführungsbestimmungen

Kapitel 1

Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens

Art 3

(1) Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.

Art 4

Für den Empfang von Mitteilungen über anhängige Fälle im Sinne des Artikels 75 Abs. 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens ist jede Staatsanwaltschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig.

Art 4a

Die in Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts geregelte Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen auszuführen:

§ 1

Soweit die Behörden des Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, sind die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen befugt, zur Erfüllung der sich aus Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts ergebenden Verpflichtungen den Verfolgten vorläufig festzunehmen und bis zur Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates festzuhalten sowie Beschlagnahme und Durchsuchung durchzuführen und sonstige zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung gelten entsprechend, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

§ 2

Die auf Grund eines Ersuchens nach Artikel VII Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts erforderliche Beschlagnahme und Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken mehrerer Gerichte vorzunehmen, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Gericht oder, solange noch kein Gericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befaßt wurde.

§ 3

(1) Ist nach Eingang eines Ersuchens um Festnahme und Übergabe nach Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts der Aufenthaltsort des Verfolgten nicht bekannt, können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme, wenn die vorläufige Festnahme erforderlich ist, veranlassen.
(2) Ist der Aufenthaltsort des Verfolgten bekannt, so ist er vorläufig festzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß er sich der Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates entziehen werde.
(3) Ein Festgenommener ist unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(4) Der Richter vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er teilt ihm die Gründe der Festnahme mit und weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen kann. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen seine vorläufige Festnahme und die Übergabe an die Militärbehörden des Entsendestaates erheben will.
(5) Hält der Richter die Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme für gegeben und das Ersuchen um Übergabe für gerechtfertigt, ordnet er durch Beschluß an, daß der Verfolgte unverzüglich an die zuständige Militärbehörde des Entsendestaates, der um die Festnahme und Übergabe ersucht hat, zu übergeben ist. Anderenfalls ist der Verfolgte freizulassen.
(6) Gegen den die Übergabe anordnenden Beschluß des Richters ist die sofortige Beschwerde zulässig. Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts darf die Übergabe nicht vollzogen werden.
(7) Die für das Gericht örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Übergabe vor und führt die vom Gericht angeordnete Übergabe durch.

§ 4

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 eingeschränkt.

Kapitel 1a

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens

Art 4b

Unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes können den Behörden der Entsendestaaten mit Zustimmung der Betroffenen erteilt werden für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die
1. mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind oder betraut werden sollen, bei der sie Zugang zu Verschlußsachen haben oder sich verschaffen können, die in der höchsten Geheimhaltungsstufe eingestuft sind oder
2. an sicherheitsempfindlichen Stellen von verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen.

Kapitel 2

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens

Kapitel 2

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 32 und 35 des Zusatzabkommens

Art 4c

(1) Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen schriftlichen Anzeige bezeichnet werden
1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
Ist erkennbar, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Angehörigen der Übermittlung dieser Angaben entgegenstehen oder der Angehörige einer Unterstützung durch die Militärbehörden nicht bedarf, wird die Verbindungsstelle lediglich über die Tatsache der Zustellung unter Benennung des Zustellungsadressaten und des Gerichts oder der Behörde unterrichtet, welche die Zustellung veranlaßt hat.
(2) Die Unterrichtung der Verbindungsstelle durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde nach Artikel 32 Abs. 3 des Zusatzabkommens setzt voraus, daß der Zustellungsadressat und alle anderen Verfahrensbeteiligten zuvor schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sind und ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung dieses Rechts eingeräumt worden ist. Belehrung und Fristsetzung sind bereits vor Erlaß eines Urteils zulässig. Die Verbindungsstelle wird durch Übersendung einer Abschrift des Urteils oder der Rechtsmittelschrift unterrichtet. Hat ein Verfahrensbeteiligter sich nur mit einer eingeschränkten Information der Verbindungsstelle einverstanden erklärt oder stehen überwiegende Interessen einer Person oder öffentliche Belange der Übersendung einer Abschrift entgegen, beschränkt sich die Unterrichtung auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben.

Art 5

(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus einem privatrechtlichen Vollstreckungstitel kann das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens nur von dem Vollstreckungsgericht ausgehen; Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu ersuchende Stelle sich befindet. Zugleich mit dem Ersuchen hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
(2) In den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens ist das Ersuchen der deutschen Behörde von Amts wegen zuzustellen. Mit der Zustellung ist die Forderung gepfändet und dem Pfändungsgläubiger überwiesen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen gelten im übrigen entsprechend. § 845 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen geht das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens von der zuständigen Vollstreckungsbehörde aus. Auf das weitere Verfahren finden in den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens die Vorschriften des in Betracht kommenden Verwaltungszwangsverfahrens über die Pfändung und Einziehung von Forderungen entsprechend Anwendung.

Kapitel 3

Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens

Art 6

(1) Ansprüche der in Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen die Entsendestaaten sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder daß ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat.
(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der Truppe oder des zivilen Gefolges geltend gemacht worden ist, die allgemein für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der Truppe oder des zivilen Gefolges unterstehen.
(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. War der Schaden vor Ablauf dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden hätte Kenntnis erhalten können; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Art 7

Bei Schadensfällen der in Artikel 41 Abs. 10 des Zusatzabkommens genannten Art gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe der Sache entstanden. Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt. Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Art 8

Zuständig ist die Verteidigungslastenverwaltung. Sie wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Die zuständigen Behörden und ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 9

(1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.

Art 10

(1) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.
(2) Ist ein Verfahren nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens durchgeführt worden, so hat die Behörde den Antragsteller unverzüglich von dem Ergebnis des Verfahrens schriftlich zu unterrichten und dabei den Tag, an dem das Verfahren abgeschlossen worden oder die Entscheidung des Schiedsrichters ihr zugegangen ist, anzugeben. Einer besonderen Unterrichtung bedarf es nicht, wenn gleichzeitig die Mitteilung über die Entschließung nach Artikel 11 Abs. 1 ergeht.

Art 11

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. Wird der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als begründet anerkannt, so sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, auf denen die Entschließung der Behörde beruht.
(2) Die Mitteilung über die Entschließung ist mit einem Hinweis auf die Klagemöglichkeit (Artikel 12) zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn und soweit zwischen der Behörde und dem Antragsteller eine Vereinbarung über die zu gewährende Entschädigung abgeschlossen wird.

Art 12

(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet.
(3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat. In den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist.
(5) Hat die Behörde in den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behörde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen, die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen.

Art 13

(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder zum Teil anerkannt, so sind die danach zahlbaren und fälligen Beträge unverzüglich nach der Zustellung der Mitteilung über das Anerkenntnis (Artikel 11 Abs. 1) auszuzahlen.
(2) Hat die Behörde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag nach Maßgabe der Vereinbarung unverzüglich nach deren Wirksamwerden auszuzahlen.
(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Art 14

Für Anträge, die einen Anspruch auf Ersatzleistung wegen Manöverschäden (§ 76 des Bundesleistungsgesetzes) zum Gegenstand haben, gelten die Vorschriften dieses Kapitels mit folgender Maßgabe:
1. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Anträge allgemein oder für bestimmte Gruppen von Manöverschäden auch bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden können.
2. Die Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. Die nach Artikel 8 zuständige Behörde hat auf den Abschluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzuwirken.
3. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags eine Vereinbarung zustande, so bedarf es einer Bestätigung nach Artikel 10 Abs. 1 nicht.
4. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der durch Artikel 15 geänderten Fassung. Die nach Artikel 8 zuständige Behörde hat den Antrag der Behörde vorzulegen, die nach § 79 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes die Ersatzleistung festzusetzen hat. Der Antragsteller kann verlangen, daß der Antrag dieser Behörde vorgelegt wird, wenn seit Eingang des Antrags drei Monate vergangen sind, ohne daß eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar.

Art 15

-

Kapitel 4

Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens

Art 16 u. 17

-

Kapitel 5

Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens

Art 18

Für Liegenschaften, die nach Artikel 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge weiter zu überlassen sind, gelten die Artikel 19 bis 21.

Art 19

Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Änderungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes. Kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke fortfällt. § 64 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes gelten entsprechend.

Art 20

Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach §
85 Abs. 1
des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Artikel 19 findet Anwendung.
Fußnote
Art. 20 Kursivdruck: § 85 Abs. 1 jetzt § 89 Abs. 1 BLG 54-1

Art 21

Das Enteignungsverfahren wird von den Ländern im Auftrag des Bundes durchgeführt.

Kapitel 5a

Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens

Art 21a

Auf Vorhaben der Entsendestaaten finden § 37 des Baugesetzbuches und § 29a Abs. 2 des Abfallgesetzes Anwendung.

Art 21b

(1) Anlagen und Einrichtungen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf den einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften errichtet sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt ohne die nach deutschem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Anzeigen im bisherigen Umfang nach Maßgabe bestehender Festlegung oder tatsächlicher Übung weiterbetrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerbenutzungen, Einleitungen in Abwasseranlagen und sonstige zulassungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen, insbesondere für den Umgang mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen.
(2) Unbeschadet des Rechts zum Weiterbetrieb oder auf Fortführung sind Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut den für den Gesetzesvollzug jeweils zuständigen Behörden anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben und Unterlagen über die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 bezeichneten Abkommens beizufügen. Die Behörden, an die die Anzeige zu richten ist, können, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben erfordert, ergänzende Angaben und Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für das in Betracht kommende Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- oder Anzeigeverfahren nachfordern.
(3) Die für genehmigte oder angezeigte Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen geltenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften über nachträglichen Entscheidungen und die Genehmigungspflicht bei wesentlicher Änderung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen darf nach Absatz 1 längstens noch zwei Jahre fortgeführt werden. Wird vor Ablauf dieser Frist die Zulassung des Weiterbetriebs der Anlage beantragt, so kann dies für die Zeit bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens gestattet werden.
(5) Wird in den Weiterbetrieb einer Anlage oder Einrichtung oder in die Fortführung einer Maßnahme durch eine nachträgliche Entscheidung nach Absatz 3 eingegriffen oder wird der Weiterbetrieb einer Anlage für die Ablagerung von Abfällen nach Absatz 4 nicht gestattet, sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Behörden der Truppe zu konsultieren, um den Bedürfnissen der Truppe in einer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.
(6) Die in Absatz 4 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Übergangsregelung für den Arbeitsschutz bleibt unberührt.

Art 21c

(1) Die in Artikel 53A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozeßstandschaft deutscher Bundesbehörden läßt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt. Die Verfahrens- und Prozeßstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde.
(2) Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis.

Kapitel 6

Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens

Art 22

(1) Kommt eine Vereinbarung über die Einbeziehung einer Straße in das gemäß Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz mit den örtlich zuständigen Behörden nicht zustande, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung der örtlich zuständigen Behörden ersetzen. Hierbei sind die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz und die Unterhaltung der Straße erforderlichen Bedingungen festzulegen.
(2) Der Entscheidung über die Zustimmung hat eine Verhandlung mit den Beteiligten vorauszugehen.

Art 23

Ist eine Straße, deren Baulastträger nicht der Bund ist, in das gemäß Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz einbezogen worden und ist wegen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl (Kolonnenverkehr) die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, ein Ausbau oder ein erhöhter Aufwand für die Unterhaltung der Straße erforderlich, so erstattet der Bund dem Träger der Straßenbaulast die hierdurch entstehenden notwendigen Mehrkosten, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmten Stellen der Einbeziehung zugestimmt haben. Dabei ist die Ersparnis von Aufwendungen zu berücksichtigen.

Art 23

Ist eine Straße, deren Baulastträger nicht der Bund ist, in das gemäß Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz einbezogen worden und ist wegen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl (Kolonnenverkehr) die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, ein Ausbau oder ein erhöhter Aufwand für die Unterhaltung der Straße erforderlich, so erstattet der Bund dem Träger der Straßenbaulast die hierdurch entstehenden notwendigen Mehrkosten, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmten Stellen der Einbeziehung zugestimmt haben. Dabei ist die Ersparnis von Aufwendungen zu berücksichtigen.

Kapitel 7

Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg

Art 24

-

Kapitel 8

Prozeßstandschaft

Art 25

Ergeht in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Klage oder der Antrag nach dem Zusatzabkommen in Verbindung mit dem NATO-Truppenstatut und der zur Ergänzung des Zusatzabkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen sowie des Artikels 12 dieses Gesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats zu richten oder die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats sonstwie beteiligt ist, eine Entscheidung über eine Leistung, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.

Teil III

Inkrafttreten

Art 26

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 25 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 25 treten gleichzeitig mit dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen in Kraft.
(2) Die Beitrittsurkunde zu dem NATO-Truppenstatut und die Ratifikationsurkunden zu den in Artikel 1 Abs. 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen sollen erst hinterlegt werden, wenn die anderen Unterzeichnerstaaten die Zusatzvereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben.
(3) Der Tag, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Artikel XVIII Abs. 3, das Zusatzabkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 und die übrigen in Artikel 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Zusatzvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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