Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin *)
MusikfachhAusbV
Ausfertigungsdatum: 24.03.2009
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2015 (BGBl. I S. 893, 1832) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:
1. Beratung, Verkauf und Service:
1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,
1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
1.3 Kommunikation mit Kunden,
1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,
1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,
1.6 Serviceleistungen,
1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch,
1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
2. Marketing und Vertrieb:
2.1 Werbemaßnahmen,
2.2 Warenpräsentation,
2.3 Verkaufsförderung,
2.4 Vertriebswege,
2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
2.6 Märkte und Zielgruppen;
3. Einkauf und Warenwirtschaft:
3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,
3.2 Wareneingang und Warenlagerung,
3.3 Bestandskontrolle,
3.4 Warenwirtschaftssystem;
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
4.1 Preisbildung und Kalkulation,
4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,
4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten:
1. Musikinstrumente:
1.1 Instrumentengruppen,
1.2 Beschaffung,
1.3 Verkauf und Service,
1.4 Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;
2. Musikalien:
2.1 Literatur,
2.2 Beschaffung,
2.3 Verkauf und Service,
2.4 Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;
3. Tonträger:
3.1 Tonträgerarten und Repertoire,
3.2 Beschaffung,
3.3 Verkauf und Service,
3.4 Digitale Distribution;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung und Struktur,
1.2 Betriebliche Organisation,
1.3 Berufsbildung,
1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Interne Kommunikation und Kooperation.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren annehmen und lagern,
b) Warenbestände erfassen und kontrollieren,
c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
b) den Musikmarkt einschätzen,
c) Epochen der Musikgeschichte einordnen,
d) Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,
2. Wirtschafts- und Sozialkunde,
3. Kundenberatung.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
c) Geschäftsprozesse bearbeiten
kann;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:
a) Verkauf,
b) Marketing,
c) Warenbeschaffung sowie
d) Serviceleistungen;
3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
§ 9 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Warenwirtschaft und Rechnungs- wesen | mit 10 Prozent, |
2.
Musikkundlicher Beratungs- hintergrund | mit 30 Prozent, |
3.
Geschäftsprozesse im Musikhandel | mit 20 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent, |
5.
Kundenberatung | mit 30 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 10 Zusatzqualifikationen
(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 658 - 665)
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Beratung, Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) |
|
1.2 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) |
|
1.3 | Kommunikation mit Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) |
|
1.4 | Kundenberatung, Musikgeschichte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) |
|
|
1.5 | Kassieren und Kassenabrechnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) |
|
1.6 | Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) |
|
1.7 | Beschwerde, Reklamation und Umtausch (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.7) |
|
1.8 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.8) |
|
2 | Marketing und Vertrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
2.1 | Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) |
|
2.2 | Warenpräsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) |
|
2.3 | Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) |
|
2.4 | Vertriebswege (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.4) |
|
2.5 | Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.5) |
|
2.6 | Märkte und Zielgruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.6) |
|
3 | Einkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
3.1 | Einkaufsplanung und Bestellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) |
|
3.2 | Wareneingang und Warenlagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) |
|
3.3 | Bestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) |
|
3.4 | Warenwirtschaftssystem (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) |
|
| ||
4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Preisbildung und Kalkulation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) |
|
4.2 | Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) |
|
4.3 | Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) |
|
4.4 | Unternehmerische Entscheidungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Musikinstrumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Instrumentengruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) |
|
|
1.2 | Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) |
|
1.3 | Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) |
|
1.4 | Aufnahme- und Veranstaltungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) |
|
2 | Musikalien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Literatur (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) |
|
2.2 | Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) |
|
2.3 | Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) |
|
2.4 | Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) |
|
3 | Tonträger (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | |
3.1 | Tonträgerarten und Repertoire (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) |
|
3.2 | Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) |
|
3.3 | Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.3) |
|
3.4 | Digitale Distribution (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.4) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | |
1.1 | Stellung und Struktur (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.1) |
|
1.2 | Betriebliche Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.2) |
|
| ||
1.3 | Berufsbildung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.3) |
|
1.4 | Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.4) |
|
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.5) |
|
1.6 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1) |
|
| ||
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.2) |
|
2.3 | Interne Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.3) |
|
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 | Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d, |
Abschnitt C Nummer 1.1 | Stellung und Struktur, |
Abschnitt C Nummer 1.2 | Betriebliche Organisation, |
Abschnitt C Nummer 1.3 | Berufsbildung, |
Abschnitt C Nummer 1.4 | Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, |
Abschnitt C Nummer 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Abschnitt C Nummer 2.1 | Arbeitsorganisation |
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.2 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, |
Abschnitt A Nummer 1.3 | Kommunikation mit Kunden, |
Abschnitt A Nummer 1.5 | Kassieren und Kassenabrechnung, |
Abschnitt A Nummer 2.1 | Werbemaßnahmen, |
Abschnitt A Nummer 2.2 | Warenpräsentation, |
Abschnitt A Nummer 4.2 | Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c, |
Abschnitt C Nummer 1.6 | Umweltschutz |
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 3.4 | Warenwirtschaftssystem, |
Abschnitt C Nummer 2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt C Nummer 2.3 | Interne Kommunikation und Kooperation |
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 | Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f, |
Abschnitt A Nummer 1.6 | Serviceleistungen, |
Abschnitt A Nummer 1.7 | Beschwerde, Reklamation und Umtausch |
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.4 | Kundenberatung, Musikgeschichte, |
Abschnitt A Nummer 1.8 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, |
Abschnitt A Nummer 2.3 | Verkaufsförderung, |
Abschnitt A Nummer 2.4 | Vertriebswege, |
Abschnitt A Nummer 2.5 | Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht, |
Abschnitt A Nummer 2.6 | Märkte und Zielgruppen |
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 3.2 | Wareneingang und Warenlagerung, |
Abschnitt A Nummer 3.3 | Bestandskontrolle, |
Abschnitt A Nummer 4.1 | Preisbildung und Kalkulation, |
Abschnitt A Nummer 4.2 | Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f, |
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 3.1 | Einkaufsplanung und Bestellung, |
Abschnitt A Nummer 4.3 | Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, |
Abschnitt A Nummer 4.4 | Unternehmerische Entscheidungsprozesse |
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus
Abschnitt B Nummer 1 | Musikinstrumente, |
Abschnitt B Nummer 2 | Musikalien oder |
Abschnitt B Nummer 3 | Tonträger |
zu vermitteln.
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