Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein)
Münz5DMBek 1981-10
Ausfertigungsdatum: 14.10.1981
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein) vom 14. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1139)"
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(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 150. Wiederkehr des Todestages des bedeutenden deutschen Staatsmannes Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 6,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.
(2) Die Münze wird ab 24. November 1981 in der Verkehr gebracht.
(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite zeigt das Porträt des Staatsmannes und die Umschrift:
"CARL REICHSFREIHERR VOM STEIN
1757-1831".
(6) Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1981".
(7) Die in "19" und "81" geteilte Jahreszahl ist beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich rechts hinter dem Wort "MARK".
(8) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
"ICH HABE NUR EIN VATERLAND - DEUTSCHLAND".
(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine Arabeske eingeprägt.
(10) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Erich Ott, München.
(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
Abbildung der Münze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I 1981, 1139
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