Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze)
Münz5DMBek 1976-07
Ausfertigungsdatum: 14.07.1976
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze) vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1870, 2425)"
----
(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) ist aus Anlaß der 300. Wiederkehr des Todestages von Hans Jacob Christoph von Grimmelshausen eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 17. August 1976 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.
(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite enthält eine Wiedergabe des Titelbildes der Originalausgabe des "Simplicissimus". Es zeigt ein Fabelwesen mit aufgeschlagenem Buch. Ferner weist die Bildseite die Umschrift
"HANS JACOB CHRISTOPH
VON GRIMMELSHAUSEN
1621 geb. 1676 gest."
auf.
(6) Die Wertseite trägt einen Adler. Über dem Adler ist die Umschrift
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND",
am unteren Münzrand die Jahreszahl "1976" und die Umschrift
"5 DEUTSCHE MARK"
angebracht. Das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes München befindet sich unterhalb der rechten Kralle des Adlers.
(7) Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift
"DER ABENTHEURLICHE SIMPLICISSIMUS".
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind zwei kleine stilisierte Masken eingeprägt.
(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
Abbildung der Münze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I 1976, 1870
Feedback