Münz5DMBek 1966
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Fichte-Gedenkmünze)

Münz5DMBek 1966
Ausfertigungsdatum: 07.03.1966
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Fichte-Gedenkmünze) vom 7. März 1966 (BGBl. I S. 143)"

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(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) werden zur Erinnerung an den deutschen Philosophen Johann Gottlieb Fichte (geb. 1762 Rammenau/Oberlausitz gest. 1814 Berlin) und sein Werk 500 000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
(2) Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie haben einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(3) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand umrahmt.
(4) Die eine Seite (Wertseite) zeigt in der Mitte den Bundesadler. Außen neben den Fängen des Adlers steht die in zwei Hälften geteilte Jahreszahl 1964 und schräg links unter der Teilzahl 64 der große Buchstabe J, das Münzzeichen der Hamburgischen Münze. Die Umschrift lautet: "BUNDESREPUBLIK - DEUTSCHLAND - 5 DEUTSCHE MARK".
(5) Die andere Seite (Bildseite) zeigt das Kopfbild des Philosophen, das von der Umschrift "JOHANN GOTTLIEB FICHTE - 1762-1814 -" umschlossen wird.
(6) Der glatte, durch die Dicke der Münzen gebildete Rand ist mit der vertieften Inschrift "NUR DAS MACHT GLÜCKSELIG WAS GUT IST" versehen. Anfang und Ende dieses Ausspruchs des Philosophen sind durch eine Arabeske gekennzeichnet; die Räume zwischen den einzelnen Wörtern sind mit je einem Punkt ausgefüllt.
(7) Der Entwurf der Münze stammt von Professor Robert Lippl, München.
(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

  Abbildung der Münze

(Fundstelle: BGBl I 1966, 143)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
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