Münz2EuroBek 2016-04-04/1
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „30 Jahre Europaflagge“)

Münz2EuroBek 2016-04-04/1
Ausfertigungsdatum: 04.04.2016
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „30 Jahre Europaflagge“) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 750)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.4.2016 +++)

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Auf Initiative der Europäischen Kommission geben die Mitgliedstaaten der Euro-Zone im zweiten Halbjahr 2015 zur Würdigung des 30-jährigen Bestehens der Europaflagge eine motivgleiche 2-Euro-Gedenkmünze heraus. Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung vor diesem Hintergrund beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze „30 Jahre Europaflagge“ prägen zu lassen.
Die Münze wird ab dem 5. November 2015 in den Verkehr gebracht.
Die nationale Seite der Münze unterscheidet sich in den einzelnen Euro-Mitgliedstaaten nur durch den Namen des Ausgabelandes sowie die nationalen Münzzeichen.
Das Motiv der Bildseite wurde entsprechend dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Verfahren von den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union im Ergebnis einer Internet-Abstimmung als Sieger aus fünf Vorschlägen gewählt. Es wurde von dem griechischen Bildhauer Georgios Stamatopoulos entworfen und zeigt zwölf Sterne, die die Gestalt von Menschen annehmen und die Geburt eines neuen Europa begrüßen.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die technischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze.
Die Prägung der 2-Euro-Gedenkmünze erfolgt durch die fünf deutschen Münzstätten. Die für den Umlauf bestimmte Auflage beträgt 30 Millionen Stück. Daneben werden 125 000 Stück in der höherwertigen Prägequalität Spiegelglanz für Sammlerzwecke produziert.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 750)
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