Münz1PfBek BW
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung über die Ausprägung von Münzen im Nennwert von 1 Pfennig

Münz1PfBek BW
Ausfertigungsdatum: 04.11.1948
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Ausprägung von Münzen im Nennwert von 1 Pfennig in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 691-9-a, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
Partielles Recht für Baden-Württemberg (ehemaliges Land Baden)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 1 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.
(2) Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Die Münzen haben einen Durchmesser von 16,5 Millimeter und ein Gewicht von 2 Gramm.
(3) Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort "PFENNIG" angebracht. In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung "1".
(4) Auf der Schauseite befindet sich im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und am unteren Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig.
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