MoselSchPV
DE - Deutsches Bundesrecht

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)

MoselSchPV
Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
Vollzitat:
"Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670 ), die zuletzt durch Artikel 3 iVm Anlage 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1997 +++)
(+++ Zur Anwendung v. 1.4.2004 bis zum 31.1.2007 vgl.
V v. 30.3.2004 (MoselSchPV1997AbwV 14) VkBl. 179 +++)
(+++ Veröffentlicht als Anlage zu der Verordnung zur Einführung der
Moselschiffahrtspolizeiverordnung +++)
(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: MoselSchPEV 1997 +++)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
 Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
  Kapitel 1
   Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Schiffsführer
§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09Besetzung des Ruders
§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
§ 1.11Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14Beschädigung von Anlagen
§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19Besondere Anweisungen
§ 1.20Überwachung
§ 1.21Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge
§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern
§ 1.26Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 1.27Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
  Kapitel 2
   Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03Schiffseichung
§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05Kennzeichen der Anker
§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  Kapitel 3
   Bezeichnung der Fahrzeuge
    Abschnitt I.: Allgemeines
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02Lichter und Signalleuchten
§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06(ohne Inhalt)
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
    Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
    Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
    Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
    Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30Notzeichen
§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
  Kapitel 4
   Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
    Abschnitt I: Schallzeichen
§ 4.01Allgemeines
§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03Verbotene Schallzeichen
§ 4.04Notzeichen
    Abschnitt II: Sprechfunk
§ 4.05Sprechfunk
    Abschnitt III: Informations- und Navigationsgeräte
§ 4.06Radar
§ 4.07Inland AIS und Inland ECDIS
  Kapitel 5
   Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01Schiffahrtszeichen
§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße
  Kapitel 6
   Fahrregeln
    Abschnitt I: Allgemeines
§ 6.01Fahrt unter Segel
§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
    Abschnitt II: Begegnen und Überholen
§ 6.03Allgemeine Grundsätze
§ 6.04Begegnen: Grundregeln
§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06(ohne Inhalt)
§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
    Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13Wenden
§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
    Abschnitt IV: Fähren
§ 6.23Verhalten der Fähren
    Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen
§ 6.27Wehre
§ 6.28Durchfahren der Schleusen
§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29Vorrecht auf Schleusung
    Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32Radarfahrt
§ 6.33Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören
  Kapitel 7
   Regeln für das Stilliegen
§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02Liegeverbot
§ 7.03Ankern
§ 7.04Festmachen
§ 7.05Liegestellen
§ 7.06Besondere Liegestellen
§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
§ 7.08Wache und Aufsicht
  Kapitel 8
   Zusatzbestimmungen
§ 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
§ 8.01aFahrgeschwindigkeit
§ 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.06Kupplungen der Schubverbände
§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
§ 8.08Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.09(ohne Inhalt)
§ 8.10Bleib-weg-Signal
§ 8.11Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.12Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 8.13Anlegestellen für Fahrgastschiffe
  Kapitel 9
   Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01Fahrbeschränkungen
§ 9.02Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
§ 9.03Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
§ 9.04Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
§ 9.05Meldepflicht
  Kapitel 10
   Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01Hochwassermarken
§ 10.02Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
Zweiter Teil
 Umweltbestimmungen
  Kapitel 11
   Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 11.01Begriffsbestimmungen und Anwendung
§ 11.02Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.03Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 11.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 11.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 11.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 11.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
§ 11.08Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
§ 11.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen 
Anlage 1:Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2:(ohne Inhalt)
Anlage 3:Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4:(ohne Inhalt)
Anlage 5:(ohne Inhalt)
Anlage 6:Schallzeichen
Anlage 7:Schiffahrtszeichen
Anlage 8:Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9:(ohne Inhalt)
Anlage 10:Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Anlage 12Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten

Erster Teil

Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:
a) "Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
c) "Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
d) "Schleppverband":
eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
e) "Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
f) "Schubleichter":
ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
g) "Trägerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
h) "Gekuppelte Fahrzeuge":
eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
i) "Schwimmendes Gerät":
eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
j) "Schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
k) "Schwimmkörper":
ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
l) "Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
m) "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
- ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
- ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
- eine Fähre oder
- ein Schubleichter;
n) "Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
o) "stilliegend":
ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
p) "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
q) "Radarfahrt":
eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
r) "Nacht":
der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
s) "Tag":
der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
w) "kurzer Ton":
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,
"langer Ton":
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
x) "Folge sehr kurzer Töne":
eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
y) "rechtes" und "linkes Ufer":
die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen;
z) "zu Berg":
die Richtung zu den Quellen der Mosel;
aa) "ADN":
die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.
ab) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;
ac) „LNG-System“ sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
ad) „Bunkerbereich“ der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
ae) „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde;
af) „festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
ag) „Wassermotorrad“ ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen;
ah) „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
ai) „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der gültigen Fassung, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.

§ 1.02 Schiffsführer

1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine der in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihm geführte Fahrzeugart besitzt.
2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.
Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes.
Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.
3. In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs.
Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
4. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebs.
5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden sind für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.
In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
6. Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen verantwortlich.
4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung nach § 1.08 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung von Menschenleben,
b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und
d) jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Kanalpenichen (péniches Freycinet) dürfen nicht tiefer abgeladen sein als
- bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken nach § 2.04 Nr. 1;
- bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
- bis zum tiefsten Punkt des Gangbords.
2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
3. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.
5. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen und wenn
a) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeugnis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:
a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt im Beiboot,
c) bei Arbeiten außenbords oder
d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:
a) das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
b) das Schifferpatent des Schiffsführers oder eine als Ersatz zugelassene Urkunde und, für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinschifferpatent oder eine als Ersatz zugelassene Urkunde,
c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
d) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
e) die Bescheinigung über das Vorschleusungsrecht,
f) der Eichschein des Fahrzeugs,
g) die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
h) das Radarpatent oder ein gleichwertiges Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder das gleichwertige Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,
i) die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,
k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
l) die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,
m) das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,
n) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
o) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
p) die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
q) die Unterlagen über elektrische Anlagen,
r) die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
s) eine Prüfbescheinigung über Krane,
t) die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
u) bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
v) die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
w) der Ausweis über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge,
x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden Motors,
y) die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,
z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis,
aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.
ab) Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;
ac) die Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2,
ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind.
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..........
SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):
– Nummer: ..........
– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat): ..........
– Gültig bis: ..........
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommission oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.
3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.
4. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.

§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse

1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkörper oder die schwimmenden Anlagen nicht hinausragen.
2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
3. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

1. Unfälle und sonstige Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind der zuständigen Behörde umgehend anzuzeigen. Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen.
2. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
3. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
3. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge, Schwimmkörper oder verlorener Gegenstände aus dem Flußbett gelten die nationalen Vorschriften.
4. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.

§ 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile

§ 1.20 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge

1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
b) schwimmenden Anlagen und
c) Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
3. Mehrzweckfahrzeuge der Deutschen Bundeswehr und Militärfahrzeuge der Moseluferstaaten verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. Sie führen das gelbe Funkellicht nach § 3.28 bei Tag und Nacht.
4. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-km 242,20) auch für Wasserflugzeuge und Flugboote außerhalb von genehmigten Flugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen, soweit es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung untersuchungspflichtig sind.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde

1. Der Schiffsführer muß die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.
3. (weggefallen)

§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission

Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Arbeiten und Übungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Wasserstraße beeinträchtigen können.

§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.

§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern

Das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und der behördlich zugelassenen Stellen ist verboten.

§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Kapitel 2

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
a) sein Name, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimathafen oder Registerort liegt (Anlage 1);
b) sein Heimat- oder Registerort.
Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Die einheitliche europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.
d) (weggefallen)
2. Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20,00 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15,00 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4. Die Kennzeichnung nach Nummer 1 bis 3 kann für Kanalpenichen (péniches Freycinet) durch die auf den französischen Kanälen und der Saar vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:
a) ihr Name oder ihre Devise.
Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b) Name und Anschrift ihres Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.
Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches Freycinet) – müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer des Fahrzeugs enthalten.
2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. Juni 2021 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)

1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.
Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.
3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

Kapitel 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I.

Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)

1. In diesem Kapitel gelten als
a) "Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b) "Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten, das heißt von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
c) "Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d) "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 17
2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
a) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten, als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
5. Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen beibehalten.

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
a) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1 000,00 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
- bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
- bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
a) für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b) für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
c) für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche,
d) für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.

§ 3.06

(ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.

1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abschnitt II.

Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A.

Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)

1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
b) die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
... nicht darstellbares Bild 2
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.
... nicht darstellbares Bild 3
3. Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:
- bei Nacht:
a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
- bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
- bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
- bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
- bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
- bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a) eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b) eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
... nicht darstellbares Bild 10
5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6. Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:
- bei Nacht:
a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
- bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
- bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
- bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
- bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
- bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a) eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b) eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
... nicht darstellbares Bild 10
5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)

1. Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) als Topplichter
I. drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes.
Diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein.
Das oberste Topplicht muß mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden;
II. ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
... nicht darstellbares Bild 11
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 22
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b) als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c) als Hecklichter
I. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
II. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... nicht darstellbares Bild 12
2. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen; das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen.
... nicht darstellbares Bild 13
3. Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
... nicht darstellbares Bild 14
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23)
4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 14

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)

1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
... nicht darstellbares Bild 15
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23
b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
... nicht darstellbares Bild 16
c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
... nicht darstellbares Bild 17
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
entweder
a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen;
b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht
... nicht darstellbares Bild 18
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
oder
d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne in der Schiffsachse gesetzt sein;
... nicht darstellbares Bild 19
f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
... nicht darstellbares Bild 20
2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.
... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 25)
4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:
entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht
... nicht darstellbares Bild 22
oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
... nicht darstellbares Bild 23
oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
... nicht darstellbares Bild 24
5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
... nicht darstellbares Bild 25
6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 26

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- bei Nacht:
ein blaues Licht;
- bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.
2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
- bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.
3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- bei Nacht:
drei blaue Lichter;
- bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 30 und 31
5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 33
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)

1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
... nicht darstellbares Bild 34
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)
3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) die Lichter nach Nummer 1;
b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
... nicht darstellbares Bild 36

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 37
Fundstelle: Anlageband zum BGB. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 38
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
- bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
... nicht darstellbares Bild 38
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben,
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 39
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30

Titel B.

Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)

1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.
Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 40
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30
2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.
... nicht darstellbares Bild 41
3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden,
a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen;
b) wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt;
c) wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.
4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach Nummer 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)

1. Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.
... nicht darstellbares Bild 45
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32
2. Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
... nicht darstellbares Bild 46

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.
... nicht darstellbares Bild 47
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
- bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
... nicht darstellbares Bild 48
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
- bei Tag:
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 48

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen:
a) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
- bei Nacht:
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter,
... nicht darstellbares Bild 49a
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
- bei Tag:
entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls
... nicht darstellbare 2 Bilder 49b
b) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
- bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste grüne Licht,
... nicht darstellbares Bild 50a
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 34)
- bei Tag:
entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a
... nicht darstellbares Bild 50a
oder einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a,
... nicht darstellbares Bild 50b
oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschützt werden müssen,
c) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
- bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen,
... nicht darstellbares Bild 51
- bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, und gegebenenfalls
... nicht darstellbares Bild 51
d) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
- bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe c gezeigte rote Licht,
- bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
... nicht darstellbare 2 Bilder 52
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35)
3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)

1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.
... nicht darstellbares Bild 53
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35
2. Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind.
... nicht darstellbares Bild 54
3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.
... nicht darstellbare Bilder 53 und 54
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36)
4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:
- bei Nacht:
durch einen Döpper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht,
... nicht darstellbares Bild 55
- bei Tag:
durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.
... nicht darstellbares Bild 55

Abschnitt III.

Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)

Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)

1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:
- bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
... nicht darstellbares Bild 58
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37
- bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 58
2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:
a) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
b) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die §§ 3.25 und 3.28 bleiben unberührt.

§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
- bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 59
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38
- bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
... nicht darstellbares Bild 59
2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.
 
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)

1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a) zu rauchen,
b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
 
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)

1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
... nicht darstellbares Bild 62
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 39
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.
2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

Kapitel 4

Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte

Abschnitt I.

Schallzeichen (Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:
a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Notzeichen

1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Abschnitt II.

Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk

1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die deutsche Sprache zu benutzen.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gelten auch während des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen melden. Es muss auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

Abschnitt III.

Informations- und Navigationsgeräte

§ 4.06 Radar

1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
3. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen
– Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
– Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht“;
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und an elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m) Rufzeichen.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Kapitel 5

Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Kapitel 6

Fahrregeln

Abschnitt I.

Allgemeines

§ 6.01 Fahrt unter Segel

Fahrzeuge unter Segel - ausgenommen Kleinfahrzeuge - dürfen nur bei Tag und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde fahren.

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge

1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.
5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.
6. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und 8.01a müssen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß ihrer Steuerfähigkeit, so dass Personen im oder auf dem Wasser nicht gefährdet werden. Durch die Fahrweise der Kleinfahrzeuge darf kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
7. Unbeschadet ergänzender Vorschriften der Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.
Im Bereich zwischen Mosel-km 205,88 (Sauermündung) bis Mosel-km 242,20 (deutsch-französische Grenze) ist das Fahren mit Wassermotorrädern verboten.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Fahren findet ausschließlich statt in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m;
b) es muss ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten werden. Das Hin- und Herfahren sowie das Figurenfahren sind verboten;
c) es muss durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt sein, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
d) der Fahrzeugführer und die Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 N (Newton) gewährleisten.

Abschnitt II.

Begegnen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:
a) bei Nacht:
ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf,
... nicht darstellbares Bild 63
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 43
b) bei Tag:
eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
... nicht darstellbares Bild 63
Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln

1. Abweichend von § 6.04 können
a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
b) zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.

§ 6.06

(ohne Inhalt)

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:
a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;
b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d) Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten.
(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1326)
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 44
2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt,
... nicht darstellbare Zeichen A.1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 45)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
... nicht darstellbare Zeichen E.1
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a) "zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
b) "zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a) "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
b) "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
c) "zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,
d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46
b) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3

Abschnitt III.

Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46 und 47
2. Bergfahrer dürfen in keinem Fall die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b (Anlage 7) müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver vollenden können.

§ 6.13 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a) durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,
b) durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.
3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.8
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 47
Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.9a, E.9b, E.9c, E.10a und E.10b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 48
2. Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a) durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
b) durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
c) durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben:
"einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,
"einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.9a und B.9b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49)
4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.1

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.
3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4. Wasserskiläufer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen

1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und dabei möglichst weiten Abstand halten:
a) vor Hafenmündungen;
b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen:
d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen nach § 3.29 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten. Verbände und gekuppelte Fahrzeuge müssen so zusammengestellt sein, daß sie nicht mehr als eine Schleusung benötigen. Ihre Gesamtbreite darf 11,45 m nicht überschreiten.
2. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge über 86,00 m müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während des Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen manövrierfähig zu bleiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge über 86,00 m, sofern sie nicht vor dem 1. April 1960 auf Kiel gelegt worden sind.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden.
4. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
3. Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch für Schwimmkörper.
4. Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür die hinter einem Tafelzeichen A.1 liegende Wasserfläche nicht benutzen.
5. Die gesperrten oder eingeschränkten Wasserflächen können durch eine Reihe von zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder A.12 oder gelben Tonnen mit diesen Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. In diesem Fall bezieht sich das jeweilige Verbot auf die Wasserfläche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie dieser Zeichen befindet.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... nicht darstellbare Bilder 50a und 52
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51
oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d
... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52
zeigen.

Abschnitt IV.

Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:
a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;
c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V.

Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

1. In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
... nicht darstellbare Zeichen A.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a) durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)
oder
b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen

1. Alle Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 18,00 m, einer Breite von weniger als 3,30 m und einem Tiefgang von weniger als 1,50 m müssen die Bootsschleusen benutzen, sofern die Schleusenaufsicht nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, wenn Fahrgäste an Bord sind.
2. Die Bootsschleusen und Bootsgassen dürfen nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist die Benutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern gestattet.
3. Auf der Fahrt zur Bootsschleuse oder zur Bootsgasse ist das Ufer am Trennwerk zu halten.
4. Die Schützen und Tore der Bootsschleusen müssen von den Benutzern unter Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusentore vollständig geöffnet sind. Die Benutzer der Bootsschleuse müssen auf die aus der Bootsgasse ausfahrenden Boote Rücksicht nehmen.
5. Die Bootsgassen an den Staustufen Müden, Fankel, Enkirch, Zeltingen, Wintrich, Grevenmacher und Palzem müssen von den Benutzern und Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsgasse ist nur so lange gestattet, wie grünes Licht gezeigt wird. In der übrigen Zeit wird rotes Licht gezeigt. Ist die Bootsgasse außer Betrieb, wird kein Licht gezeigt.
6. Das Aussteigen - außer zur Schleusung, zum Herbeiholen der Schleusenaufsicht oder zum Umtragen - ist verboten. Es ist ferner verboten, beim Umtragen den Betrieb der Bootsschleuse und der Bootsgasse zu behindern.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

Das Durchfahren der Wehre ist verboten.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.
a) Zum Schleusenbereich gehören
- die Schleusen und
- die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen, sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).
b) Die zuständige Behörde kann abweichend von Buchstabe a den Schleusenbereich festlegen. In diesem Fall ist er durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.
2. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Dürfen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. Fahrzeuge, die die Schleusen nicht durchfahren wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen B.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 54
3. Im Schleusenbereich müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
4. Bei der Annäherung an den Schleusenbereich und innerhalb dieses Bereiches ist das Überholen verboten. Fahrzeuge oder Verbände, die außerhalb der Vorhäfen auf Schleusung warten, dürfen jedoch zum Erreichen der Dalben in den Vorhäfen überholt werden. Der Schleusenrang der überholten Fahrzeuge und Verbände wird dadurch nicht geändert.
5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper ausgeschlossen ist.
7. In den Schleusen
a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
b) müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
d) ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;
f) müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.
8. Die nutzbare Kammerlänge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz beträgt 170,00 m (ausgenommen Südschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare Kammerlänge ist durch weiße Markierungen gekennzeichnet.
Schubverbände mit Längen über 170,00 m bis 172,10 m dürfen mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen durchfahren:
Zu Tal fahrende Schubverbände müssen zunächst 10,00 m vor dem Stoßschutz oder dem Balken der Untertore anhalten und dürfen erst nach dem Entfernen des Seiles oder auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur besonderen Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.
Bei nicht mit einer Schutzvorrichtung (Stoßschutz oder Balken) ausgestatteten Schleusen, müssen alle Fahrzeuge 10,00 m vor der äußeren Begrenzung der Kammerlänge anhalten. Sie dürfen erst auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.
Die äußerste Begrenzung der Kammerlänge der Schleusen ist am Ober- und Unterhaupt durch rot-weiße Markierungen gekennzeichnet.
9. Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen, und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
11. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
12. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
13. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
a) zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
c) das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt:
a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
... nicht darstellbare Tafelzeichen A.1 und E.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 55
4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

1.
a) Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens.
b) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
c) Die Schleusenaufsicht kann jedoch abweichende Anordnungen erteilen, um die Schleuse bestmöglich auszunutzen oder um aus Sicherheitsgründen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern erforderlichenfalls einzeln zu schleusen.
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der Nummer 1 Buchstabe c haben ein Vorrecht auf Schleusung:
a) die Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b) die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.
3. Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt:
a) Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgründen die Schleusung beschleunigt durchfahren müssen;
b) Fahrzeugen, die für Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt sind;
c) Tagesausflugsschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.
Tagesausflugsschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.
4. (ohne Inhalt)
5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.
In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.
6. Nach jeder Berg- bzw. Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1 500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Tagesausflugsschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden.
7. Fahrzeuge nach § 6.26 Nr. 1 werden, soweit sie nicht Bootsschleusen oder -schleppen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.
In keinem Fall können sie ein Vorschleusungsrecht beanspruchen.

Abschnitt VI.

Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine der in der Verordnung über das Fahren von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihr geführte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;
b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
- einen "langen Ton" geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
- seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
- wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
- wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.

§ 6.34

(ohne Inhalt)

§ 6.34

(weggefallen)

Kapitel 7

Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, dürfen Fahrzeuge längs des Ufers nur liegen, wenn ihre Gesamtbreite 11,45 m nicht überschreitet.
3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02 Liegeverbot

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
b) auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
c) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 58
d) unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f) an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g) in der Fahrrinne von Fähren;
h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
k) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59)
l) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
m) in den oberen und unteren Vorhäfen der Schleusen. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen bei Nacht oder unsichtigem Wetter in den unteren Vorhäfen zulassen, sofern die durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1, E.5.2, E.5.3, E.5.4, E.5.5, E.5.6, E.5.7, E.5.8, E.5.9, E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14, E.5,15, E.6 und E.7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59 und 60)

§ 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3. Auf Abschnitten, in denen nicht geankert werden darf, ist es verboten, von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten eine Stelze oder Ankerpfahl in oder auf den Grund zu drücken. Das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte während ihres Einsatzes an Baustellen außerhalb von gedichteten Strecken und des Kreuzungsbereichs von Dükern. Die zuständige Behörde kann für Bau- und Notfalleinsätze weitergehende Ausnahmen zulassen.

§ 7.04 Festmachen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b) auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.7
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 61
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1327)
3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3

§ 7.06 Besondere Liegestellen

1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4, E.5.5, E.5.6, E.5.7, E.5.8, E.5.9, E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14 und E.5.15
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62 und 63
2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.
4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;
b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;
c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a) diese in einem Hafenbecken stillliegen und
b) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.

Kapitel 8

Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände

1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:
 WasserstraßenbereichFahrzeugartLänge mBreite m
aMoselmündung bis MetzFahrzeug, ausgenommen Fahrgastschiff
135,00

11,45
bMoselmündung bis MetzSchubverband172,1011,45
cMoselmündung bis MetzSchleppverband250,0011,45
dMoselmündung bis MetzFahrgastschiff110,0011,45
eMoselmündung bis zu Mosel-km 200,100Fahrgastschiff135,0011,45
2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.
Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.
Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung erfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zulassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m bis 135,00 m bestehen.
8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.

§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit

Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf den französischen Kanalstrecken.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:
a) für Kleinfahrzeuge auf freien Flußstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare Wasserfläche frei von anderen Benutzern der Wasserstraße ist. Hierbei darf die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer 60 km/h nicht überschreiten;
b) für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken schleppen;
c) für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten Veranstaltung von der zuständigen Behörde erteilt wurde;
d) für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;
e) für bestimmte Strecken, auf denen die zuständige Behörde befristet oder unbefristet eine abweichende Höchstgeschwindigkeit zugelassen hat.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flußabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
Diese Fahrzeuge müssen längsseits an einem Schubverband, der aus dem schiebenden Fahrzeug mit einem oder zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht, gekuppelt werden, es sei denn, daß ihr Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde bescheinigt, daß sie geeignet sind, im Schubverband zu fahren.

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet

1. (ohne Inhalt)
2. Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, müssen mit der Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren:
von Mosel-km 16,00
bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)
von Mosel-km 31,30
bis Mosel-km 40,20 (Müden)
von Mosel-km 52,50
bis Mosel-km 63,40 (Fankel)
von Mosel-km 69,20
bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)
von Mosel-km 98,50
bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)
von Mosel-km 120,00
bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)
von Mosel-km 137,00
bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)
von Mosel-km 158,00
bis Mosel-km 171,00 (Detzem)
von Mosel-km 191,00
bis Mosel-km 200,00 (Trier)
von Mosel-km 206,00
bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)
von Mosel-km 223,00
bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)
von Mosel-km 237,00
bis Mosel-km 245,50 (Apach)
von Mosel-km 253,00
bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)
von Mosel-km 264,00
bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)
von Mosel-km 272,00
bis Mosel-km 282,00 (Orne)
von Mosel-km 280,50
bis Mosel-km 288,50 (Talange)
von Mosel-km 292,00
bis Mosel-km 301,50 (Talange)
und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.
3. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein.
5. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
6. Bei Schleppverbindungen muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
7. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09

(ohne Inhalt)

§ 8.10 Bleib-weg-Signal

1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,
und
b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
a) alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
c) das Rauchen ist einzustellen;
d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.

§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:
a) an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;
b) Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
c) während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;
d) bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e) solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.

§ 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe

1. Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.
2. Diese Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen von Gütern notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Kapitel 9

Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01 Fahrbeschränkungen

Beim Durchfahren der Flußkrümmung in Höhe der Eisenbahnbrücke südlich von Diedenhofen/Thionville sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Bei rotem Licht müssen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km 268,50 (Beginn der Krümmung) anhalten.
Bei grünem Licht dürfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brückenöffnung durchfahren. Wenn kein Licht gezeigt wird, müssen Bergfahrer "einen langen Ton" geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zuständigen Aufsichtsdienstes abwarten.
Talfahrer dürfen in die Krümmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von Diedenhofen/Thionville einfahren.

§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten

1. Außerhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist für die Durchfahrt durch die Schleuse Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der stattgegeben wird, sofern nicht außergewöhnliche Betriebsschwierigkeiten dem entgegenstehen. Für eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muß die Anmeldung spätestens um 15.00 Uhr vorliegen.Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.
2. Bei der Anmeldung sind anzugeben:
a) der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsführers,
b) der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der Anhänge,
c) der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
d) der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.
3. Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schleuse Metz um mehr als eine Stunde überschritten wird.

§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen

1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt von der Moselmündung (Mosel-km 0,00) bis zu der Schleuse Koblenz (Mosel-km 1,96) 2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins.
2. Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen vor der Balduinbrücke (Mosel-km 1,031) am Halteschild (Nordufer) anhalten und sich über Sprechfunk (Kanal 20) bei der Schleuse Koblenz melden.
Sie dürfen erst nach Weisung des Schleusenpersonals die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer oder die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer ansteuern.
3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Schleusenkammer benutzen.
Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen werden, haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.
4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung

1. Von der Mündung der Mosel in den Rhein bis Mosel-km 1,0 dürfen Schubverbände mit einer Länge bis zu 193,00 m und einer Breite bis zu 22,90 m verkehren.
2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m überschreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse Koblenz Verbindung aufnehmen, sich über die Verkehrslage unterrichten lassen und auf Empfang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist ebenfalls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit der Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10 auf Empfang zu schalten.

§ 9.05 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über Sprechfunk melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei - gefügten Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
j) Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
l) Standort, Fahrtrichtung;
m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o) Beladehafen;
p) Entladehafen.
3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.
4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
a) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erfolgen,
b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten Standard anzugeben.
5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:
a) Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,
b) Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung.
6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mitzuteilen.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:
a) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,
b) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben,
c) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abgegeben haben.
Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet.
11. Auf den Strecken
a) Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),
b) Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und
c) Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88),
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:
- auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel zu übermitteln,
- auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu übermitteln,
- auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker zu übermitteln.
12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.

Kapitel 10

Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser

§ 10.01 Hochwassermarken

1. Die Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt:
PegelbezeichnungMarke I
m
Marke II
m
Marke III
m
Pegel Metz
(Pont des Morts)
3,204,204,20
Unterpegel   
Wehr Uckange1,903,303,30
Königsmacker  7,80
Apach  3,60
Stadtbredimus-Palzem3,704,505,30
Grevenmacher-Wellen  5,20
Trier5,205,806,95
Detzem  7,05
Wintrich  6,75
Zeltingen  6,95
Enkirch  7,80
St. Aldegund  7,75
Fankel  7,80
Pegel Cochem4,505,00etwa 6,00
Unterpegel   
Müden  7,30
Lehmen  7,15
Rheinpegel Koblenz  6,50
2.
a) Die Hochwassermarken I und II gelten für folgende Strecken:
- Metz (Pont des Morts) für die Haltung Argancy,
- Wehr Uckange für die Haltung Uckange,
- Stadtbredimus-Palzem vom Unterwasser Diedenhofen/Thionville bis Oberwasser Grevenmacher-Wellen,
- Trier vom Unterwasser Grevenmacher-Wellen bis Oberwasser Zeltingen,
- Cochem vom Unterwasser Zeltingen bis Oberwasser Koblenz.
b) Die Hochwassermarken III gelten für die Stauhaltungen, an deren oberen Enden sie angebracht sind. Der Rheinpegel Koblenz ist bestimmend für das Unterwasser der Schleusen Koblenz bis zur Moselmündung. Für die Strecke zwischen Mosel-km 3,55 (Hafen Rauenthal und Liegestelle am rechten Ufer) und dem Unterwasser der Schleusen Koblenz wird die Hochwassermarke III durch den Wasserstand von 9,15 m am Unterpegel Lehmen bestimmt.

§ 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist
a) Schleppverbänden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
b) Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, müssen auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen Schleusenvorhäfen eingefahren sind.
c) Fahrzeuge dürfen in den oberen Schleusenvorhäfen nicht stilliegen.
d) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Talfahrer gegenüber dem Ufer 20 km/h nicht überschreiten.
e) Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, müssen dies vorher ankündigen und ihre Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen.
3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder - soweit dies nicht möglich ist - an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der Schleusenvorhäfen stillzuliegen.
4. Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist Sicherheitshafen.

Zweiter Teil

Umweltbestimmungen

Kapitel 11

Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers sogering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

§ 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
b) Abfälle an Bord zu verbrennen,
c) öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

§ 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol).
4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c) der Bunkervorgang überwacht wird und
d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)

1. Die in § 11.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
b) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
b) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
c) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
a) vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
b) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
c) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

§ 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.
2. Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Anlage 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. II 2011, 1329)
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
 (nur Hinweis)
A: Österreich
B: Belgien
BG: Bulgarien
BIH: Bosnien und Herzegowina
BY: Weißrußland
CH: Schweiz
CZ: Tschechische Republik
D: Deutschland
F: Frankreich
FI: Finnland
HR: Kroatien
HU: Ungarn
I: Italien
L: Luxemburg
LT: Litauen
MD: Republik Moldau
MLTMalta
N: Niederlande
NO: Norwegen
P: Portugal
PL: Polen
R: Rumänien
RUS: Russische Föderation
SE: Schweden
SI: Slowenien
SRB: Serbien
SK: Slowakei
UA: Ukraine

Anlage 2

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 74
(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
... nicht darstellbare Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75)
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 76)
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
... nicht darstellbares Bild 2
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2: Länge bis 110,00 m
... nicht darstellbares Bild 3
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1: Länge mehr als 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 4
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
... nicht darstellbare 2 Bilder 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
... nicht darstellbare 2 Bilder 6
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 7
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 8
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
... nicht darstellbare 2 Bilder 9
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)
§ 3.09 Schleppen
Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... nicht darstellbare 2 Bilder 10
§ 3.09 Schleppen
Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... nicht darstellbares Bild 11
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1: Schubverband
... nicht darstellbares Bild 12
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 13
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 14
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände
... nicht darstellbares Bild 15
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 16
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 17
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel
... nicht darstellbares Bild 18
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 19
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
... nicht darstellbares Bild 20
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
... nicht darstellbares Bild 22
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend
... nicht darstellbares Bild 23
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
... nicht darstellbares Bild 24
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
... nicht darstellbares Bild 25
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 27a und Bild 27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 28a und Bild 28b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 29
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Schubverband
... nicht darstellbare 2 Bilder 31
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
... nicht darstellbares Bild 33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
... nicht darstellbares Bild 34
§ 3.16 Fähren
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)
§ 3.16 Fähren
Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
... nicht darstellbares Bild 36
§ 3.16 Fähren
Nr. 3: Frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
... nicht darstellbare 2 Bilder 38
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 39
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... nicht darstellbares Bild 40
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
... nicht darstellbares Bild 41
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
... nicht darstellbare 2 Bilder 42
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
... nicht darstellbare 2 Bilder 43
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
... nicht darstellbare 2 Bilder 44
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 45
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 46
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2: Frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 47
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... nicht darstellbare 2 Bilder 48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
... nicht darstellbare 2 Bilder 49a und Bild 49b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 50a und Bild 50b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 51
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 52
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 53
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)
§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4: Anker schwimmender Geräte
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
... nicht darstellbare 2 Bilder 58
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
... nicht darstellbare 2 Bilder 59
§ 3.30 Notzeichen
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
60
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
... nicht darstellbare 2 Bilder 62
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 11.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
... nicht darstellbare 2 Bilder 63
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
65
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 6.04 Begegnen
Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite
NACHTBEZEICHNUNGBildTAGBEZEICHNUNG
66
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Anlage 4

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92
(ohne Inhalt)

Anlage 5

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92
(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 93 - 95;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
...1 langer Ton"Achtung" 
...1 kurzer Ton"Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" 
...2 kurze Töne"Ich richte meinen Kurs nach Backbord" 
...3 kurze Töne"Meine Maschine geht rückwärts" 
...4 kurze Töne"Ich bin manövrierunfähig" 
...Folge sehr kurzer Töne"Gefahr eines Zusammenstoßes" 
...Wiederholte lange Töne oder"Notsignal"§ 4.04 Nr. 1
...Gruppen von Glockenschlägen  
B.
Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall:... 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Ich will an Backbord vorbeifahren"§ 6.04 Nr. 4
 ... 1 kurzer Ton des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"§ 6.04 Nr. 5
Abweichung:... 2 kurze Töne des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"§ 6.05 Nr. 2
 ... 2 kurze Töne des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"§ 6.05 Nr. 3
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall:... 2 kurze Töne des Bergfahrers"Ich will an Steuerbord vorbeifahren"§ 6.04 Nr. 4
... 2 kurze Töne des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"§ 6.04 Nr. 5
Abweichung:... 1 kurzer Ton des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"§ 6.05 Nr. 2
... 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"§ 6.05 Nr. 3
 
C.
Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
 ... 2 lange Töne 2 kurze Töne des Überholenden"Ich will auf ihrer Backbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 2
Normalfall:kein Zeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 3
Abweichung:... 2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"§ 6.10 Nr. 4
... 1 kurzer Ton des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 4
 
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
 ... 2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden"Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 2
Normalfall:kein Schallzeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 3
Abweichung:... 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"§ 6.10 Nr. 4
... 2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 4
Unmöglichkeit des Überholens
 ... 5 kurze Töne des Vorausfahrenden"Man kann mich nicht überholen"§ 6.10 Nr. 5
 
D.
Wendezeichen
 ... 1 langer Ton, 1 kurzer Ton"Ich wende über Steuerbord"§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2
 ... 1 langer Ton, 2 kurze Töne"Ich wende über Backbord"§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2
 
E.
Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und
Nebenwasserstraßen
 ... 3 lange Töne, 1 kurzer Ton"Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"§ 6.16 Nr. 2
 ... 3 lange Töne, 2 kurze Töne"Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"§ 6.16 Nr. 2
 ... 3 lange Töne"Ich will überqueren"§ 6.16 Nr. 2
 
F.
(ohne Inhalt)
 
G.
Zeichen bei unsichtigem Wetter
a)
Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
 ... 1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe b
b)
Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
 ... 1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
c)
Stilliegende Fahrzeuge
 ... 1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2

Anlage 7 Schiffahrtszeichen

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 - 114;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
Abschnitt I - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1
Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3)
 
entweder Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. 
A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Zeichen
A.2 Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet.
(§ 6.11)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.4 Verbot des Begegnens und Überholverbot.
(§ 6.08 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5 Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5.1 Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)
A.8 Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.9 Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.11 Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
... nicht darstellbare Zeichen
A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
... (nicht darstellbares Tafelzeichen)
A.13 (ohne Inhalt)
A.14 Verbot des Wasserskilaufens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)
A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.17 Verbot des Segelsurfens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 100)
B.2
a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.3
a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.4
a) Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 101)
b) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 2)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.7 Gebot, Schallsignal zu geben.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)
B.9
a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.10 (ohne Inhalt)
B.11
a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
Beispiel: Kanal 11
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 103)
C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung:
a) für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 104)
b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
... nicht darstellbare Zeichen
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
... nicht darstellbare Tafeln
D.3 Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;
... nicht darstellbares Tafelzeichen
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E. Hinweiszeichen
E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)
... nicht darstellbare Tafeln
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)
 
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
 
E.3Wehr
E.4aNicht frei fahrende Fähre.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
 
E.4bFrei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 106)
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 107)
E.5.8 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.10 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.11 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 108)
E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 109)
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)
(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)
E.8 Hinweis auf eine Wendestelle.
(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.9
a) Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
c) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.10
a) Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.16 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 110)
b) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.11 Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.12 (ohne Inhalt)
E.13 Trinkwasserzapfstelle.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.14 Fernsprechstelle.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.15 (ohne Inhalt)
E.16 (ohne Inhalt)
E.17 Wasserskistrecke.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 111)
E.18 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.19 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.20 Erlaubnis zum Segelsurfen.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.21 Nautischer Informationsfunkdienst.
Beispiel: Kanal 18
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 112)
E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.23 Hochwassermarken.
(§ 10.01)
... nicht darstellbare Hochwassermarken (Marke I bis III)
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24 (ohne Inhalt)
E.25 Landstromanschluss vorhanden
(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)
Abschnitt II
Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
... nicht darstellbare 2 Schilder
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a) ... nicht darstellbare 2 Schilder
b) ... nicht darstellbare 2 Schilder
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nr. 4)
... nicht darstellbares Schild
3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)
Beispiele:
... nicht darstellbare 4 Schilder
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 - 123;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
I.
Allgemeines
1.
Schifffahrtszeichen
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
Begriffe
Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".
Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Es werden verwendet
 - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
 ... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115)
 oder mit Gruppen von Unterbrechungen
 Beispiel: 2 Unterbrechungen
 ... nicht darstellbares Zeichen
 Gleichtaktfeuer
 ... nicht darstellbares Zeichen
 Funkelfeuer
 ... nicht darstellbares Zeichen
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 116)
Farbe: rot
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 2
Farbe: grün
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
3.
Spaltung
... nicht darstellbares Bild 3
Farbe: rot-grün waagerecht gestreift
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
4.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3
(Beispiel)
... nicht darstellbares Bild 4
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 117)
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1. Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 5
Farbe: rot
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 6
Farbe: grün
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
3.
Spaltung
... nicht darstellbares Bild 7
Farbe: rot-grün
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen
1. Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 8
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 118)
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 9
Farbe: grün-weiß gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
... nicht darstellbares Bild 10
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 119)
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
... nicht darstellbare Bilder 11 und 12
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 120)
2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
... nicht darstellbare Bilder 13 und 14
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 121)
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern
(falls erforderlich)
1.
Gelbe Tonne mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
... nicht darstellbares Bild 15
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 122)
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
... nicht darstellbares Bild 16
B.
Bezeichnung von Freileitungen
(falls erforderlich)
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 17
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 18
VI.
Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.
Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
... nicht darstellbare Bilder 19a, 19b und 19c
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 123)

Anlage 9

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124
(ohne Inhalt)

Anlage 10

(Fundstelle: BGBl. II 2014, 367 — 371)
Modèle de carnet de contrôle des huiles usées
(Article 11.05 RPNM; annexe 2, appendice I CDNI
1 )
Muster für das Ölkontrollbuch
(§ 11.05 MoselSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI
1 )
Model van het olie-afgifteboekje
(Artikel 11.05 RPM; bijlage 2, aanhangsel I CDNI
1 )
Carnet de contrôle des huiles usées
Ölkontrollbuch
Olie-Afgifteboekje
Page/Seite/Bladzijde 1  
   
  No d’ordre:
  Laufende Nr.: ………………………
  Volgnummer:
   
…………………………………………………….…………………………………………………………………………………….
Type de bâtimentNom du bâtiment/Name des Fahrzeugs/Naam van het schip
Art des Fahrzeugs  
Aard van het schip  
   
   
Numéro européen unique d’identification des bateaux:  
Einheitliche europäische Schiffsnummer:…………………………………………………………………………………….
Uniek Europees scheepsidentificatienummer:  
   
   
Lieu de délivrance:  
Ort der Ausstellung:…………………………………………………………………………………….
Plaats van afgifte:  
   
   
Date de délivrance:  
Datum der Ausstellung:…………………………………………………………………………………….
Datum van afgifte:  
   
   
Le présent carnet comprend……………… pages. 
Dieses Buch enthält……………… Seiten. 
Dit boekje telt……………… bladzijden. 
   
   
 …………………………………………………………………………………….
 Cachet et signature de l'autorité qui a délivré le présent carnet
 Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
 Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft
Page/Seite/Bladzijde 2
Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées
Le premier carnet de contrôle des huiles usées, muni sur la page 1 du numéro d’ordre 1, est délivré par une autorité compétente sur présentation du certificat de visite en cours de validité ou d’un autre certificat reconnu comme étant équivalent. Cette autorité appose également les indications prévues sur la page 1.
Tous les carnets suivants seront établis et numérotés dans l’ordre par une autorité compétente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur présentation du carnet précédent. Le carnet précédent doit recevoir la mention indélébile «non valable». Après son renouvellement, le carnet précédent doit être conservé à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Afgifte van het olie-afgifteboekje
Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als „ongeldig“ gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olie-afgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende tenminste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard.
Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende
1.Déchets huileux et graisseux survenant lors de l’exploitation du bâtiment acceptés:
 Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
 Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen:
   
1.1Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie………………… l
   
1.2Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van 
 Salle des machines arrière/Maschinenraum hinten/ machinekamer achter………………… l
 Salle des machines avant/Maschinenraum vorne/ machinekamer voor………………… l
 Autres locaux/Andere Räume/andere ruimte………………… l
   
1.3Autres déchets huileux ou graisseux/
Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/
Overige olie- of vethoudende afvalstoffen
 
 Chiffons usés/Altlappen/gebruikte poetslappen………………… kg
 Graisses usées/Altfett/afgewerkt vet………………… kg
 Filtres usés/Altfilter/gebruikte filter………………… pièces/Stück/stuk
 Récipients/Gebinde/verpakkingen………………… pièces/Stück/stuk
   
2.Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: 
   
2.1Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/ niet geaccepteerd afval
 ...........................................................................................................................................................................................................
 ...........................................................................................................................................................................................................
 ...........................................................................................................................................................................................................
   
2.2Autres remarques/Andere Bemerkungen/andere opmerkingen:
 ...........................................................................................................................................................................................................
 ...........................................................................................................................................................................................................
 ...........................................................................................................................................................................................................
   
 LieuDate
 Ort ……………………………………………………………………Datum ………………………………………………………………..
 PlaatsDatum
   
   
  …………………………………………………………………………………….
  Cachet et signature de la station de réception
  Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
  Ondertekening en stempel van het ontvangstinrichting
1 Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure (CDNI).
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).
Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart (CDNI).

Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

(Fundstelle: BGBl. II 2015, 1020)
1. Navigationsstatus
0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)
15Not definednicht definiert
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband

Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten

(Fundstelle: BGBl. II Nr. 8, S. 356 - 357)
Bezeichnung:
Tankmotorschiff
Gütermotorschiff
Kanalpeniche
Schleppboot
Schubboot
Tankschleppkahn
Güterschleppkahn
Tankschubleichter
Güterschubleichter
Trägerschiffsleichter
Tagesausflugsschiff
Kabinenschiff
Schnelles Schiff
Schwimmendes Gerät
Baustellenfahrzeug
Sportfahrzeug
Schubverband
Gekuppelte Fahrzeuge
Schleppverband
Fahrzeug (Typ unbekannt)
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