Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk (Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)
ModMstrV
Ausfertigungsdatum: 09.09.1994
Vollzitat:
"Modistenmeisterverordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel 2 Absatz 17 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 18.1.2022 I 39
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
3. Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
8. Maßnehmen,
9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
12. Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
14. Appretieren und Bügeln,
15. Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,
16. Einfassen von Kanten,
17. Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
20. Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
2. Abschnitt
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 8 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. ein Hut nach vorgegebenem Modell,
2. ein Hut nach Bildvorlage,
3. ein Hut nach eigenem Entwurf,
4. ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
(3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszuführen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Fachzeichnen und Fachrechnen:
a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen für Modelle,
b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen;
2. Fachtechnologie:
a) Kopfbedeckungen,
b) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,
c) Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
e) Fertigungs- und Betriebskunde,
f) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;
3. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
4. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 7 Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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