Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)
MetallbAusbV 2008
Ausfertigungsdatum: 25.07.2008
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1468)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
1. Konstruktionstechnik,
2. Metallgestaltung oder
3. Nutzfahrzeugbau.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
7. Qualitätsmanagement,
8. Prüfen und Messen,
9. Fügen,
10. Manuelles Spanen und Umformen,
11. Maschinelles Bearbeiten,
12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
13. Schweißen, thermisches Trennen,
14. Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
15. Elektrotechnik,
16. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
17. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
18. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;
Abschnitt B
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
1. Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,
2. Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
3. Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
4. Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,
5. Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
6. Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
7. Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;
Abschnitt C
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metallgestaltung:
1. Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,
2. Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,
3. Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,
4. Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,
5. Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
6. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,
7. Gestalten von Oberflächen,
8. Befestigen von Bauteilen;
Abschnitt D
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:
1. Elektrik und Elektronik,
2. Hydraulik und Pneumatik,
3. Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
4. Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
5. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
6. Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
7. Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,
8. Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
9. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
10. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fügetechniken anwenden,
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
c) Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfertigen,
d) technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und
e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Konstruktionstechnik,
3. Funktionsanalyse und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,
b) Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation und
b) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
5. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,
c) Problemanalysen durchführen,
d) die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen und
f) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Problemanalysen durchführen,
b) die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
c) Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,
d) Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Konstruktionstechnik | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 10 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Metallgestaltung,
3. Arbeitsplanung und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen,
b) Material disponieren sowie Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes einschließlich Zeitplanung und praxisbezogener Dokumentation,
b) Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
4. bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung einschließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfsplanung. Diese hat er vor der Anfertigung und Montage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss vorzulegen;
5. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
6. die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen,
c) die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen und
d) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen anfertigen,
b) Problemanalysen durchführen,
c) die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
d) Montagepläne anpassen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Metallgestaltung | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 12 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Fahrzeugkonstruktionstechnik,
3. Funktionsanalyse und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,
b) Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren,
c) elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließlich Dokumentation,
b) Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
5. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
c) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,
d) funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,
b) die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern, funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und
c) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem technischen System;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1475 - 1489)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 7*) | |||
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 4*) | |||
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 4*) | |||
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 5*) | |||
| ||||||
9 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 10 | |||
10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) |
| ||||
11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
| 18 | |||
| ||||||
12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) |
| 4 |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd.Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| ||||
| 3*) | |||||
2 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 1*) | |||
| 2*) | |||||
3 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 3*) | |||
4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 3*) | |||
5 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 3 | |||
6 | Schweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) | Bleche und Profile aus Stahl:
| 6 | |||
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:
| 4 | |||||
7 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
| 3 | |||
8 | Manuelles und maschi- nelles Umformen von Blechen und Profilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
9 | Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) |
| 3 | |||
10 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) |
| 4 | |||
11 | Transportieren von Bau- teilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17) |
| 3 | |||
12 | Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18) | Demontieren:
| 8 |
B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 2 | |||
2 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 2 | |||
3 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 4 | |||
4 | Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| 8 | |||
5 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
| 6 | |||
6 | Einrichten von Arbeits- plätzen an Baustellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| 4 | |||
7 | Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk- tionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| 18 | |||
8 | Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
| 12 | |||
9 | Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
| 6 | |||
10 | Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
| 8 | |||
11 | Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
| 8 |
2. Fachrichtung Metallgestaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 6 | |||
2 | Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 2 | |||
3 | Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 4 | |||
4 | Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
| 3 | |||
5 | Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
| 3 | |||
6 | Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) | Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:
| 19 | |||
7 | Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) |
| 8 | |||
8 | Herstellen und Instand- halten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) |
| 6 | |||
9 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) |
| ||||
| 18 | |||||
10 | Gestalten von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) | Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen, Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische Behandlung gestalten | 3 | |||
11 | Befestigen von Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) |
| 6 |
3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 3 | |||
2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für Anhänger und Aufbauten anwenden | 3 | |||
3 | Elektrik und Elektronik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) |
| 3 | |||
4 | Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) |
| 4 | |||
5 | Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) |
| 12 | |||
6 | Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydrau- lischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) |
| 12 | |||
| ||||||
7 | Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5) |
| 3 | |||
8 | Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 6) |
| 5 | |||
9 | Warten und Instand- setzen von Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 7) |
| 12 | |||
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10 | Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 8) | Fahrzeugrahmen und Aufbauten:
| 11 | |||
11 | Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 9) |
| 7 | |||
12 | Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 10) |
| 3 |
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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