Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations/dienste
MedInfoFAngAusbV
Ausfertigungsdatum: 03.06.1998
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations/dienste vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 222) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1. Archiv,
2. Bibliothek,
3. Information und Dokumentation,
4. Bildagentur,
5. Medizinische Dokumentation
gewählt werden.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;
3. Kommunikation und Kooperation;
4. Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;
5. Informations- und Kommunikationssysteme;
6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Archiv:
1.1 Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
1.2 Erschließung,
1.3 Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
1.4 Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;
2. in der Fachrichtung Bibliothek:
2.1 Erwerbung,
2.2 Erschließung,
2.3 Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
2.4 Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
3. in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
3.1 Beschaffung,
3.2 Erschließung,
3.3 Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
3.5 Marketing;
4. in der Fachrichtung Bildagentur:
4.1 Beschaffung,
4.2 Erschließung,
4.3 Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
4.4 Bildvermittlung,
4.5 Marketing;
5. in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:
5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
5.2 Erschließung und Verschlüsselung,
5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Beschaffung, formale Erfassung,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a) Beschaffen,
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
c) Arbeitsorganisation;
2. Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:
a) technische Bearbeitung,
b) Aufbewahrung und Registratur,
c) Benutzungsdienst;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a) Beschaffen,
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
c) Arbeitsorganisation;
2. Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:
a) Aufstellung und Bestandspräsentation,
b) Benutzungsdienst,
c) Medien- und Informationsvermittlung;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a) Beschaffen,
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
c) Arbeitsorganisation;
2. Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:
a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
b) Durchführen von Recherchen,
c) Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Bildern sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a) Beschaffen,
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
c) Arbeitsorganisation;
2. Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Bildern:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:
a) Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern,
b) Durchführung von Recherchen,
c) Vermitteln von Bildern;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a) Beschaffen,
b) Erfassung, Erschließen, Verzeichnen,
c) Arbeitsorganisation;
2. Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:
a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
b) statistische Auswertung,
c) Ergebnisdarstellung;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 13 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
§ 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1262 - 1266
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der Medien- und Informationsdienste beschreiben |
b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
c) | Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
d) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere gegenseitige Rechte und Pflichten, erläutern |
b) | die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen | ||
c) | Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären | ||
d) | für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Bestimmungen darstellen | ||
e) | Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen | ||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2 | Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Beschaffungsvorgänge bearbeiten |
b) | Medien und Informationen formal erfassen | ||
c) | bei der inhaltlichen Erschließung mitwirken | ||
d) | Medien und Informationen bereitstellen | ||
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten |
b) | Kundenwünsche ermitteln; Kunden informieren und beraten | ||
c) | Problemlösungen für Konfliktsituationen aufzeigen | ||
d) | Aufgaben teamorientiert bearbeiten | ||
e) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
f) | fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen | ||
g) | mit internen und externen Partnern kooperieren | ||
4 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläutern |
b) | Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen | ||
d) | Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen | ||
e) | Posteingang und -ausgang bearbeiten | ||
f) | Ablagesysteme verwalten | ||
g) | Termine planen und überwachen | ||
h) | Material beschaffen und verwalten | ||
i) | Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen erstellen | ||
k) | bei der Kassenführung mitwirken | ||
l) | Statistiken führen | ||
5 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen |
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen | ||
c) | Datennetze und Kommunikationssysteme nutzen | ||
d) | Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen | ||
e) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden | ||
f) | Vorschriften zur Datensicherheit anwenden | ||
6 | Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungsbetrieb begründen |
b) | bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirken | ||
c) | Medien und Informationen kundenorientiert präsentieren | ||
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | |||
1. Fachrichtung Archiv | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
1.1 | Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) | a) | Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben sichten und bewerten |
b) | Akten aussondern | ||
c) | zwischenarchivische Bestände bearbeiten | ||
d) | Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern durchführen | ||
1.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) | a) | Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben ordnen und verzeichnen |
b) | Aktentitel bilden | ||
c) | Findhilfsmittel technisch gestalten | ||
d) | Personen-, Orts- und Sachregister erstellen | ||
e) | Schriftkunde anwenden | ||
1.3 | Technische Bearbeitung und Aufbewahrung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3) | a) | Archiv- und Sammlungsgut signieren, verpacken und lagern |
b) | Bestandsrevision durchführen | ||
c) | Archiv- und Sammlungsgut ausheben und einordnen | ||
d) | Reprographien erstellen | ||
1.4 | Informationsvermittlung und Benutzungsdienst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4) | a) | Auskünfte erteilen |
b) | Benutzungsdienst organisieren | ||
c) | Recherchen durchführen | ||
d) | Ausleihe durchführen und überwachen | ||
e) | Benutzergruppen betreuen | ||
2. Fachrichtung Bibliothek | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
2.1 | Erwerbung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) | a) | Hilfsmittel zum Bestandsaufbau einsetzen |
b) | Publikationsformen identifizieren und bearbeiten | ||
c) | Erwerbung durchführen | ||
d) | Medien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten | ||
2.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) | a) | Regelwerke zur formalen Erschließung anwenden |
b) | Fremdleistungen für die Erschließung nutzen | ||
c) | Methoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung anwenden | ||
d) | Kataloge pflegen | ||
2.3 | Bearbeitung von Medien, Bestandspflege (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) | a) | Medien bibliothekstechnisch ausstatten |
b) | Buchbinderaufträge erteilen und überwachen | ||
c) | Bestand ordnen | ||
d) | Revisionen durchführen | ||
2.4 | Benutzungsdienst und Informationsvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4) | a) | Benutzerdaten verwalten |
b) | Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, Mahnungen und Vorbestellungen bearbeiten | ||
c) | Benutzungsordnung anwenden | ||
d) | Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführen | ||
e) | Medien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellen | ||
f) | Kunden in die Benutzung der Bibliothek einführen | ||
g) | Kunden über das Dienstleistungs- und Medienangebot beraten | ||
h) | auf der Grundlage von Kundenanfragen recherchieren | ||
i) | Auskünfte erteilen | ||
3. Fachrichtung Information und Dokumentation | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
3.1 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen für die Beschaffung von Medien und Daten nutzen |
b) | Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen | ||
c) | Medien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten | ||
3.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2) | a) | Regeln für die formale Erfassung und Strukturierung von Medien und Daten anwenden |
b) | Fremddaten für interne Informationsangebote konvertieren | ||
c) | Methoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung anwenden | ||
3.3 | Verwaltung und Pflege von Datenspeichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3) | a) | Informationsspeicher und Kataloge nach betrieblichen Qualitätskriterien verwalten |
b) | am Aufbau von Datenbanken mitwirken | ||
c) | Datenbanken kontrollieren und aktualisieren | ||
3.4 | Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4) | a) | Kunden über Dienstleistungsangebote beraten |
b) | in Datenbanken und Datennetzen recherchieren | ||
c) | Informationen und Medien für Kunden mittels unterschiedlicher Liefersysteme beschaffen | ||
d) | Informationen aufbereiten | ||
e) | Medien und Daten vervielfältigen und reprographieren | ||
f) | Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten | ||
3.5 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5) | a) | Neukunden akquirieren |
b) | Standardangebote erstellen | ||
c) | Methoden des Marketings anwenden | ||
4. Fachrichtung Bildagentur | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
4.1 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) | a) | Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen |
b) | Bildmaterial sichten und bewerten | ||
c) | Daten und Fakten zu Bildern beschaffen | ||
d) | Kundenwünsche auswerten und Bestandslücken ermitteln | ||
e) | Aufträge an Fotografen entwerfen | ||
4.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) | a) | Bildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnen |
b) | Bildbetextung entwerfen | ||
c) | Methoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden | ||
4.3 | Aufbewahrung und technische Bearbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) | a) | Bestand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben aktualisieren |
b) | Bilddateien erstellen | ||
c) | Erhaltungsmaßnahmen durchführen | ||
4.4 | Bildvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4) | a) | Kunden über Dienstleistungsangebote beraten |
b) | Bildbestellungen aufnehmen | ||
c) | Kalkulationsschemata für Honorarberechnungen anwenden | ||
d) | Bildauswahl zusammenstellen | ||
e) | Kundendaten verwalten | ||
f) | Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrollieren | ||
g) | vertragsgemäße Bildnutzung kontrollieren | ||
4.5 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5) | a) | Neukunden akquirieren |
b) | Angebote erstellen | ||
c) | Methoden des Marketings anwenden | ||
5. Fachrichtung Medizinische Dokumentation | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
5.1 | Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1) | a) | medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sammeln und erfassen |
b) | Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbeitung vorbereiten | ||
c) | Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstrukturen entwerfen | ||
5.2 | Erschließung und Verschlüsselung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2) | a) | medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie |
b) | Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Erschließung medizinischer Daten anwenden | ||
c) | Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzen | ||
d) | medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln | ||
5.3 | Verwaltung und Pflege von Datenbeständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3) | a) | Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, ergänzen und aktualisieren |
b) | am Aufbau von Datenbanken mitwirken | ||
c) | Datenbestände zusammenführen | ||
5.4 | Statistik und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4) | a) | Informationen recherchieren und aufbereiten |
b) | Daten selektieren und statistisch auswerten | ||
c) | Ergebnisse darstellen und präsentieren |
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1267 - 1275, 2426,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fachrichtung Archiv
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.1) 1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I.2) 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g bis k,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
zu vermitteln.
----------
1) Abschnitt II
2) Abschnitt I
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
II.
1.2 Erschließung, Lernziele c und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
II.
1.3 Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,
II.
1.4 Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und l,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e und f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
II.
1.3 Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
II. 1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
II. 1.2
Erschließung, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
II.
1.2 Erschließung, Lernziel e,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
II.
1.4 Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
fortzuführen.
Fachrichtung Bibliothek
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.1) 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
II.2)
2.1 Erwerbung,
II.
2.2 Erschließung, Lernziel a,
zu vermitteln.
----------
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel k,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
II.
2.4 Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g und h,
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
II. 2.3
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c bis e,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 2.2
Erschließung, Lernziele b bis d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
II.
2.1 Erwerbung, Lernziel c,
II.
2.2 Erschließung, Lernziel a,
II.
2.3 Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Lernziel d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 2.4
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
II.
2.1 Erwerbung, Lernziel c,
II.
2.2 Erschließung, Lernziel a,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 2.4
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
Fachrichtung Information und Dokumentation
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.1) 3.1
Beschaffung, Lernziele a und b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I.2) 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, e und f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f, g und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
fortzuführen.
----------
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II. 3.2
Erschließung, Lernziele a und b,
II.
3.3 Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d, e und f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
II.
3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel c,
II.
3.2 Erschließung, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
II.
3.1 Beschaffung, Lernziel c,
II.
3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 3.5
Marketing,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis g,
fortzuführen.
Fachrichtung Bildagentur
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.1) 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
II.2)
4.1 Beschaffung, Lernziele a und c,
II.
4.2 Erschließung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
----------
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
II.
4.4 Bildvermittlung, Lernziele a, d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 4.3
Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziele a und c,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
II. 4.1
Beschaffung, Lernziele b, d und e,
II.
4.2 Erschließung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und d,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
II.
4.3 Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel b,
II.
4.4 Bildvermittlung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
II.
4.3 Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 4.5
Marketing
in Verbindung mit der Berufsbildposition
II. 4.4
Bildvermittlung, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.4
Umweltschutz,
II.
4.1 Beschaffung, Lernziele a, d und e,
II.
4.4 Bildvermittlung, Lernziele d und e,
fortzuführen.
Fachrichtung Medizinische Dokumentation
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I.1) 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, II.2)
5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernzeile b, c, e und f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II. 5.2
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,
II.
5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a
in Verbindung mit der Berufsbildposition
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation udn Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
II.
5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c
in Verbindung mit der Berufsbildposition
II. 5.2
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
1.4 Umweltschutz,
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 4
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele, b bis f,
II.
5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 5.1
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c
in Verbindung mit der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
II.
5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 5
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
II.
5.2 Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 5.4
Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
I. 6
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 3
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f
fortzuführen.
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