Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
MBPolVDVDV
Ausfertigungsdatum: 06.03.2020
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.12.2022 I 2862
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Inhaltsübersicht
Allgemeines
§ 1 | Vorbereitungsdienst |
§ 1a | Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlas der COVID-19-Pandemie |
§ 2 | Ziele des Vorbereitungsdienstes |
Teil 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 3 | Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren |
§ 4 | Auswahlkommission |
§ 5 | Bestandteile des Auswahlverfahrens |
§ 6 | Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums |
§ 7 | Schriftlicher Teil |
§ 8 | Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils |
§ 9 | Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen |
§ 10 | Zulassung zum mündlichen Teil |
§ 11 | Mündlicher Teil |
§ 12 | Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils |
§ 13 | Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber |
§ 14 | Ordnungsverstoß |
§ 15 | Einstellung |
Teil 3
Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 16 | Bewertung |
Abschnitt 2
Ausbildung
Unterabschnitt 1
Organisatorisches und Ausbildungspersonal
§ 17 | Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen |
§ 18 | Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter |
§ 19 | Ausbilderinnen und Ausbilder |
§ 20 | Erholungsurlaub |
Unterabschnitt 2
Dauer, Inhalt und Leistungstests
§ 21 | Dauer und Gliederung |
§ 22 | Grundausbildung |
§ 23 | Weitere Ausbildung |
§ 24 | Laufbahnlehrgang |
§ 25 | Durchführung der Leistungstests |
§ 26 | Bewertung der Leistungstests |
§ 27 | Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen |
Abschnitt 3
Prüfungen
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 28 | Zeitpunkt |
§ 29 | Prüfungsamt |
§ 30 | Einrichtung der Prüfungskommission |
§ 31 | Mitglieder der Prüfungskommission |
§ 32 | Entscheidungen der Prüfungskommission |
§ 33 | Bestandteile der Zwischenprüfung |
§ 34 | Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 35 | Bewertung der Klausuren |
§ 36 | Bestehen der schriftlichen Prüfung |
§ 37 | Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung |
§ 38 | Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung |
§ 39 | Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung |
§ 40 | Bestehen der praktischen Prüfung |
§ 41 | Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung |
§ 42 | Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung |
§ 43 | Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung |
§ 44 | Bestehen der mündlichen Prüfung |
§ 45 | Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung |
§ 46 | Wiederholung der Zwischenprüfung |
§ 47 | Zwischenprüfungszeugnis |
§ 48 | Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung |
Unterabschnitt 2
Laufbahnprüfung
§ 49 | Zeitpunkt |
§ 50 | Prüfungsamt |
§ 51 | Einrichtung der Prüfungskommission |
§ 52 | Mitglieder der Prüfungskommission |
§ 53 | Entscheidungen der Prüfungskommission |
§ 54 | Bestandteile der Laufbahnprüfung |
§ 55 | Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 56 | Bewertung der Klausuren |
§ 57 | Bestehen der schriftlichen Prüfung |
§ 58 | Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung |
§ 59 | Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung |
§ 60 | Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung |
§ 61 | Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung |
§ 62 | Bestehen der mündlichen Prüfung |
§ 63 | Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote |
§ 64 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 65 | Abschlusszeugnis |
§ 66 | Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung |
Unterabschnitt 3
Sonstiges
§ 67 | Fernbleiben und Rücktritt |
§ 68 | Ordnungsverstoß |
§ 69 | Prüfungsakten und Einsichtnahme |
§ 70 | Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche |
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 71 | Übergangsvorschriften |
§ 72 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,
1. den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,
2. die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie
3. die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
Teil 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 3 Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.
Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.
§ 5 Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
1. einem schriftlichen Teil,
2. einer Prüfung der für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit (Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit) und
3. einem mündlichen Teil.
§ 6 Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums
(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:
1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2. den Ablauf der einzelnen Teile,
3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei der Feststellung des Gesamtergebnisses,
4. die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
5. die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
a) für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts des schriftlichen oder des mündlichen Teils,
b) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
c) für das Bestehen des gesamten Auswahlverfahrens.
(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.
§ 7 Schriftlicher Teil
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2) In dem Leistungstest können geprüft werden:
1. kognitive Fähigkeiten,
2. Ausdrucksfähigkeit,
3. Persönlichkeitsmerkmale,
4. praktische Intelligenz und
5. Allgemeinwissen.
(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
§ 8 Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet.
(2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Abschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§ 9 Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen
(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.
(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten Punktzahl am besten geeignet ist.
§ 11 Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.
(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
§ 12 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils
(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
(2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 14 Ordnungsverstoß
(1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
(2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
§ 15 Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.
(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.
Teil 3
Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 16 Bewertung
(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte oder Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 87,50 bis 93,69 | 14 | ||
3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 79,20 bis 83,39 | 12 | ||
5 | 75,00 bis 79,19 | 11 | ||
6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 66,70 bis 70,89 | 9 | ||
8 | 62,50 bis 66,69 | 8 | ||
9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 54,20 bis 58,39 | 6 | ||
11 | 50,00 bis 54,19 | 5 | ||
12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 33,40 bis 41,69 | 3 | ||
14 | 25,00 bis 33,39 | 2 | ||
15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
Abschnitt 2
Ausbildung
Unterabschnitt 1
Organisatorisches und Ausbildungspersonal
§ 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 18 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
In jeder Ausbildungsstätte wird eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung bestellt.
§ 19 Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespolizeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die Anwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwendungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen an.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der Einsatzdienststelle beauftragen. Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter zugewiesen werden.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 20 Erholungsurlaub
Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
Unterabschnitt 2
Dauer, Inhalt und Leistungstests
§ 21 Dauer und Gliederung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
1. die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten,
2. die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie
3. den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen. Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
§ 22 Grundausbildung
(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
(2) Die Grundausbildung umfasst
1. die theoretische Ausbildung in den Fächern
a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
d) Führungslehre und Psychologie,
e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f) Kriminalistik,
g) Deutsch und
h) Englisch,
2. die praktische Ausbildung in den Fächern
a) Einsatzausbildung,
b) Polizeitraining,
c) Polizeitechnik und
d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie
3. Berufsethik.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 23 Weitere Ausbildung
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer
a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
d) Führungslehre und Psychologie,
e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f) Kriminalistik,
g) Deutsch und
h) Englisch,
2. in der praktischen Ausbildung die Fächer
a) Einsatzausbildung,
b) Polizeitraining und
c) Polizeitechnik,
3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie
4. Berufsethik.
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und
2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 24 Laufbahnlehrgang
(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
1. die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
2. auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer
a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
d) Führungslehre und Psychologie,
e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f) Kriminalistik und
g) Englisch sowie
2. in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 25 Durchführung der Leistungstests
(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
1. einer Klausur,
2. eines Referats,
3. einer Präsentation,
4. einer schriftlichen Überprüfung,
5. einer mündlichen Überprüfung oder
6. einer praktischen Überprüfung.
(2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 26 Bewertung der Leistungstests
(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.
(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fachnote.
(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
(3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.
Abschnitt 3
Prüfungen
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 28 Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt.
§ 29 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfende und
3. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.
Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung,
2. einer mündlichen Prüfung und
3. einer praktischen Prüfung.
Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt.
§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
4. Kriminalistik.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
§ 35 Bewertung der Klausuren
(1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
(3) Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.
§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer
1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe
a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer
1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe
a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer
1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.
(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.
Fußnote
(+++ § 37 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)
§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standardsituationen geprüft.
(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft werden können.
(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(5) Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.
(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.
§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
4. Kriminalistik.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus der Grundausbildung und der Note für die Klausur der Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,
2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl der Grundausbildung und aus der Bewertung für die Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder
3. die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4. Angehörige des Prüfungsamts,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1. die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,
2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,
2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:
1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,
2. die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,
3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und
4. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.
(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus
1. der Summe aus
a) der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,
b) der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,
c) der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie
2. der Zahl 85.
(3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.
§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.
(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 47 Zwischenprüfungszeugnis
(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens
1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
2. die Note der Zwischenprüfung.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung.
(2) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.
Unterabschnitt 2
Laufbahnprüfung
§ 49 Zeitpunkt
Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt.
§ 50 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.
§ 51 Einrichtung der Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Laufbahnprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. zwei Beamtinnen oder Beamten, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Prüfende,
3. einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfender oder Prüfendem und
4. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.
Soweit nicht genügend Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, können auch Beamtinnen oder Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) innehaben, zu Vorsitzenden bestellt werden. Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 53 Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung und
2. einer mündlichen Prüfung.
§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
4. Kriminalistik.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt
1. für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,
2. für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
§ 56 Bewertung der Klausuren
(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
(3) Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.
§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,
2. in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining
a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1a) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer
1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und
2. von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.
(1b) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Fußnote
(+++ § 58 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)
§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
4. Kriminalistik.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,
2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt oder
3. die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4. Angehörige des Prüfungsamts,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
§ 62 Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
1.
die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung | mit 5 Prozent, |
2.
die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl der weiteren Ausbildung | mit 18 Prozent, |
3.
die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs | mit 10 Prozent, |
4.
die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung | mit jeweils 10 Prozent und |
5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung | mit 27 Prozent. |
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.
§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 65 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3. die Abschlussnote.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
§ 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.
Unterabschnitt 3
Sonstiges
§ 67 Fernbleiben und Rücktritt
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rangpunktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
§ 68 Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung.
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorliegen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prüfungskommission diese Entscheidung.
(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes
1. als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunktzahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder
2. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung ist durch das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
§ 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
1. die Klausuren der Zwischenprüfung,
2. die Protokolle der praktischen und der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung,
3. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwischenprüfung,
4. die Klausuren der Laufbahnprüfung,
5. das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und
6. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(3) Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.
(4) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
1. nach Beendigung der Zwischenprüfung die Aktenteile, die die Zwischenprüfung betreffen, und
2. nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte Prüfungsakte.
Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 71 Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht anzuwenden sind. Die Leistungen, die sie bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung ein.
§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, außer Kraft.
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