Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)
MaStRV
Ausfertigungsdatum: 10.04.2017
Vollzitat:
"Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1237
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13 Abs. 2 u. 5, 18 Abs. 5, 23 Abs. 7 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 8 Abs. 1 Satz 1 vgl. § 25 Abs. 1 F. 21.11.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 3 Abs. 2 u. § 5 Abs. 5 vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.04.2017 I 842 vom Bundesministerum für Wirtschaft und Energie beschlossen. Sie ist gem. Art. 2 Abs. 1 dieser V am 1.7.2017 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2
Registrierungen
§ 3 | Registrierung von Marktakteuren |
§ 4 | Registrierung von Behörden |
§ 5 | Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen |
§ 6 | Erforderliche Daten zur Registrierung |
§ 7 | Registrierung von Änderungen |
Abschnitt 3
Behördliches Verfahren
§ 8 | Registrierungsverfahren |
§ 9 | Verarbeitung von Daten |
§ 10 | Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten |
§ 11 | (weggefallen) |
§ 12 | (weggefallen) |
§ 13 | Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber |
§ 14 | Daten zu technischen Lokationen |
Abschnitt 4
Nutzung des Marktstammdatenregisters
§ 15 | Öffentliche Zugänglichkeit der Daten |
§ 16 | Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte |
§ 17 | Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure |
Abschnitt 5
Meldepflichten und
Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 18 | Zusätzliche Meldepflichten |
§ 19 | Veröffentlichungen |
Abschnitt 6
Sonstige Bestimmungen
§ 20 | Nutzungsbestimmungen | |
§ 21 | Ordnungswidrigkeiten | |
§ 22 | Festlegungen | |
§ 23 | Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz | |
§ 24 | Übergangsbestimmungen | |
§ 24 | Übergangsbestimmungen | |
Anlage | Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. (weggefallen)
2. „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3. „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4. „Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a) Gaserzeugungseinheit,
b) Gasspeicher,
c) Gasverbrauchseinheit,
d) Stromerzeugungseinheit,
e) Stromspeicher,
f) Stromverbrauchseinheit,
5. „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6. „Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7. „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8. „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9. „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12. „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13. „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14. „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15. „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16. „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
Abschnitt 2
Registrierungen
§ 3 Registrierung von Marktakteuren
(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,
2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,
3. Bilanzkreisverantwortliche,
4. Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,
7. Personen, die Projekte registrieren,
8. Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und
9. Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.
Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 4 Registrierung von Behörden
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2. das Umweltbundesamt,
3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4. das Statistische Bundesamt.
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren.
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,
2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,
3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Nettonennleistung von mindestens 10 Megawatt gehören,
4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.
(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.
(5) Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.
(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.
§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
§ 7 Registrierung von Änderungen
(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.
(2) Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 5 +++)
Abschnitt 3
Behördliches Verfahren
§ 8 Registrierungsverfahren
(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
(3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 1 +++)
§ 9 Verarbeitung von Daten
(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
(5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.
§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.
Fußnote
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
2. durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen)
§ 14 Daten zu technischen Lokationen
(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
1. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation,
2. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen kann, zu einer Gaserzeugungslokation,
3. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Stromverbrauchslokation,
4. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasverbrauchslokation.
(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.
Abschnitt 4
Nutzung des Marktstammdatenregisters
§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
b) Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.
§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte
(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.
(3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2. dem Bundeskartellamt,
3. dem Umweltbundesamt,
4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
6. dem Statistischen Bundesamt,
7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und
8. den Landesregulierungsbehörden.
Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.
(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und
2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.
(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.
Abschnitt 5
Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 18 Zusätzliche Meldepflichten
(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
(2) Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.
§ 19 Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:
1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats
a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,
b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:
aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,
c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und
d) die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und
2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und
b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.
Fußnote
(+++ Neufassung d. § 19 Abs. 1 gem. Art. 10 Nr. 7 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 aufgrund textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)
Abschnitt 6
Sonstige Bestimmungen
§ 20 Nutzungsbestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 22 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,
3. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,
4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,
5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,
6. die Definitionen der einzutragenden Daten oder
7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.
§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
(2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 24 Übergangsbestimmungen
Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5.
Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1895 - 1904;)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abkürzung | Bedeutung |
---|---|
P | Pflichtangabe |
R | Voraussetzung für die Registrierung |
A | automatische Eintragung durch das System |
NP | Netzbetreiberprüfung |
V | vertraulich |
V*1 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW) |
V*2 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) |
V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person) |
*4 | bei natürlichen Personen |
*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind |
*6 | bei Anlagenbetreibern |
*7 | bei Netzbetreibern |
*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017 |
*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 |
*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW |
*11 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW |
*12 | ab einer Nettonennleistung von 1 MW |
*13 | bei Pumpspeichern |
WI | Windenergie |
SO | solare Strahlungsenergie |
BI | Biomasse |
WA | Wasserkraft |
VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen |
SSP | Stromspeicher |
GSP | Gasspeicher |
GS | Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder Klärschlamm |
KE | Kernenergie |
Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. | Datum | Art der Angabe | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung |
---|---|---|---|---|
I.1 Allgemeine Daten | ||||
I.1.1 | Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6 |
I.1.2 | Adressdaten | R | V*3 | NP*6 |
I.1.3 | Region auf NUTS-II-Ebene | A*6 | V*3 | |
I.1.4 | Rechtsform | R*5 | NP*6 | |
I.1.5 | Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) | R*5 | ||
I.1.6 | Registergericht und Register-Nummer | P*5 | ||
I.1.7 | Geburtsdatum | R*4 | V*3 | |
I.1.8 | Tätigkeitsbeginn | R*7 | ||
I.1.9 | Tätigkeitsende | R | V*3 | |
I.1.10 | Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | V*3 | ||
I.1.11 | Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 | |
I.1.12 | ACER-Code | P | V*3 | |
I.1.13 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | P | V*3 | |
I.1.14 | Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber | R | V | |
I.1.15 | Registrierungsdatum | A | V*3 | |
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern | ||||
I.2.1 | Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | ||
I.2.2 | ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 | |
I.2.3 | Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 | |
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten | ||||
I.3.1 | Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 | |
I.3.2 | Stromgroßhändler | R | V*3 | |
I.3.3 | Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 | |
I.3.4 | Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 | |
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden | ||||
I.4.1 | Gasgroßhändler | R | V*3 |
I.4.2 | Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 | |
I.4.3 | Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 | |
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.1 Allgemeine Daten | ||||
I.5.1.1 | geschlossenes Verteilernetz | R | ||
I.5.1.2 | Bundesländer | P | ||
I.5.1.3 | mehr als 100 000 angeschlossene Kunden | R | ||
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern | ||||
I.5.2.1 | Bilanzierungsgebiete | P | ||
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten | ||||
I.5.2.2.1 | Bezeichnung | P | ||
I.5.2.2.2 | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | ||
I.5.2.2.3 | Regelzone | R | ||
I.5.3 (weggefallen) |
Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Art der Angabe in den verschiedenen Status | |||||||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | |||
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit | |||||||
II.1.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.1.1 | Name der Einheit | R | R | ||||
II.1.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
II.1.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | R | V*1 | |||
II.1.1.4 | Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC) | P*11 | |||||
II.1.1.5 | Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur | P*10 | |||||
II.1.1.6 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
II.1.1.7 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.1.1.8 | Bruttoleistung | R | R | NP | WI: [I]: P, [II]: P. BI, GS: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.9 | Nettonennleistung | P | R | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8. WA: [V]: NP*8. SP: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.10 | Schwarzstartfähigkeit | P*12 | V*2 | NP | |||
II.1.1.11 | Inselbetriebsfähigkeit | P*12 | V*2 | NP | |||
II.1.1.12 | Präqualifikation Regelleistung | P*11 | V*2 | ||||
II.1.1.13 | Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und Dritte | P | NP | NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber | |||
II.1.1.14 | Art der Einspeisung | R | NP | ||||
II.1.1.15 | Technologie der Stromerzeugung | R | WI: [I]: P, [II]: P. SO: /. BI: [I]: P. GS: [II]: P. SP: [I]: R | ||||
II.1.1.16 | Energieträger | R | R | NP | |||
II.1.1.17 | Hauptbrennstoff | R | R | WI: [I]: /, [II]: /. SO: [I]: /, [II]: /. BI: [I]: /. | |||
II.1.1.18 | Grenzkraftwerk | WA: [II]: P*11. VE: [II]: P*11. SSP: [II]: P*11*13 | |||||
II.1.1.19 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | ||||
II.1.1.20 | Einsatzverantwortlicher | P*10 | |||||
II.1.1.21 | Anschlussnetzbetreiber | R | NP | ||||
II.1.1.22 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer | P | |||||
II.1.1.23 | MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers | A | A | ||||
II.1.1.24 | Registrierungsdatum | A | A | ||||
II.1.1.25 | Anlage nach dem EEG | R | NP | VE: [II] | |||
II.1.1.26 | Datum des Betreiberwechsels | R bei Betreiberwechsel | |||||
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten) | |||||||
II.1.2.1 | Art der Genehmigung | R | P | ||||
II.1.2.2 | Genehmigungsdatum | R | P | ||||
II.1.2.3 | Genehmigungsbehörde | R | P | ||||
II.1.2.4 | Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde | P | P | ||||
II.1.2.5 | Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss | P | P | ||||
II.1.2.6 | Wasserrechtsnummer | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.7 | Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten | |||||||
II.1.3.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.3 | Datum des Baubeginns | P*10 | |||||
II.1.3.4 | Nettonennleistung im Kombibetrieb | P*11 | NP | ||||
II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind | P*11 | |||||
II.1.3.6 | weiterer Hauptbrennstoff | P | |||||
II.1.3.7 | Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve) | P*11 | |||||
II.1.3.8 | Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft | P | nur bei Braunkohle | ||||
II.1.3.9 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.10 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.11 | Verwendung als Notstromaggregat | R | |||||
II.1.3.12 | KWK-Anlage | R | NP | ||||
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten | |||||||
II.1.4.1 | Einsatzort | P | |||||
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten | |||||||
II.1.5.1 | Biomasseart (Brennstoff) | A | NP | ||||
II.1.5.2 | KWK-Anlage | NP | |||||
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie) | |||||||
II.1.6.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.6.1.1 | Lage (Art des Errichtungsorts) | R | R | NP | |||
II.1.6.1.2 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | |||
II.1.6.1.3 | gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher | P | |||||
II.1.6.1.4 | Anzahl der Module | P | |||||
II.1.6.1.5 | Hauptausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.6 | Neigungswinkel der Hauptausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.7 | Nebenausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.8 | Neigungswinkel der Nebenausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.9 | Leistungsbegrenzung | P | |||||
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen | |||||||
II.1.6.2.1 | in Anspruch genommene Fläche | P | |||||
II.1.6.2.2 | in Anspruch genommene Ackerfläche | P | |||||
II.1.6.2.3 | Art der Fläche | P | |||||
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade) | |||||||
II.1.6.3.1 | Nutzung des Gebäudes | P | |||||
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten | |||||||
II.1.7.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.7.1.1 | an Land oder auf See | R | R | NP | |||
II.1.7.1.2 | Name des Windparks | P | P | ||||
II.1.7.1.3 | (Naben)-Höhe | P | P | ||||
II.1.7.1.4 | Rotordurchmesser | P | P | ||||
II.1.7.1.5 | Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen | P | |||||
II.1.7.1.6 | Hersteller | P | NP*8 | ||||
II.1.7.1.7 | Typenbezeichnung | P | |||||
II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | P | |||||
II.1.7.1.9 | Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung | P | NP | ||||
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See | |||||||
II.1.7.2.1 | Nordsee oder Ostsee | R | R | ||||
II.1.7.2.2 | Wassertiefe | P | |||||
II.1.7.2.3 | Küstenentfernung | P | |||||
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten | |||||||
II.1.8.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.8.2 | Art des Zuflusses | P | nur bei Laufwasser | ||||
II.1.8.3 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.8.4 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten | |||||||
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien | |||||||
II.1.9.1.1 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | |||
II.1.9.1.2 | Batterietechnologie | R | |||||
II.1.9.1.3 | AC- oder DC- gekoppeltes System | P | |||||
II.1.9.1.4 | Verwendung als Notstromaggregat | R | |||||
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern | |||||||
II.1.9.2.1 | Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss | R | |||||
II.1.9.2.2 | Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb | P | |||||
II.1.9.2.3 | kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb | P | |||||
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten | |||||||
II.1.10.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.10.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | ||||
II.2 Daten zu EEG-Anlagen | |||||||
II.2.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.2.1.1 | EEG-Anlagenschlüssel | P | NP | ||||
II.2.1.2 | installierte Leistung | R | NP | ||||
II.2.1.3 | Inbetriebnahmedatum nach EEG | R | NP | ||||
II.2.1.4 | Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister | P*9 | |||||
II.2.1.5 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.2.1.6 | Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG | NP | WI: [I]: P, [II]: P SO: [II]: P | ||||
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG | |||||||
II.2.2.1 | Zuschlagsnummer | P | NP | ||||
II.2.2.2 | zugeordnete Gebotsmengen | NP | SO: [II],: P. | ||||
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen | |||||||
II.2.3.1 | Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021 | NP | nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) | ||||
II.2.3.2 | Registrierungsdatum Mieterstromzuschlag | A | nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) | ||||
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen | |||||||
II.2.4.1 | ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung | P | |||||
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen | |||||||
II.2.4.2.1 | Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie | P | NP | ||||
II.2.4.2.2 | Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie | P | NP | ||||
II.2.4.2.3 | Datum der Leistungserhöhung | P | |||||
II.2.4.2.4 | Umfang der Leistungserhöhung | P | |||||
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse | |||||||
II.2.4.3.1 | Höchstbemessungsleistung | P | NP | Nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014 | |||
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt) | |||||||
II.2.4.4.1 | Gaserzeugungskapazität | P | |||||
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan | |||||||
II.2.4.5.1 | Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan | P | |||||
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen | |||||||
II.2.5.1 | Pilotwindanlage | P | NP | ||||
II.2.5.2 | Prototypanlage | P | |||||
II.2.5.3 | Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten | P | |||||
II.2.5.4 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren | P | |||||
II.2.5.5 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren | P | |||||
II.2.5.6 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren | P | |||||
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen | |||||||
II.2.6.1 | Art der Ertüchtigung | P | |||||
II.2.6.2 | Datum der Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.2.6.3 | prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens | P | |||||
II.2.6.4 | zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.3 Daten zu KWK-Anlagen | |||||||
II.3.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.3.1.1 | thermische Nutzleistung | R | |||||
II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | R | NP | ||||
II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung | |||||||
II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | P |
Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulich | Netzbetreiber-prüfung | |||
III.1 Allgemeine Daten | |||||||
III.1.1 | Name der Einheit | R | R | ||||
III.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
III.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | V*1 | ||||
III.1.4 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | R | |||||
III.1.6 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | |||||
III.1.7 | Netzbetreiber | R | |||||
III.1.8 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer | R | |||||
III.1.9 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
III.1.10 | Datum des Betreiberwechsels | R bei Betreiberwechsel | |||||
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten | |||||||
III.2.1 | Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW | P | |||||
III.2.2 | Einsatzverantwortlicher | P | wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind | ||||
III.2.3 | (weggefallen) | ||||||
III.2.4 | (weggefallen) | ||||||
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten | |||||||
III.3.1 | Technologie | R | R | NP | |||
III.3.2 | Erzeugungsleistung | R | R | NP | |||
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten | |||||||
III.4.1 | Gasverbrauch für Stromerzeugung | R | |||||
III.4.2 | maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung | R | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | ||||
III.4.3 | MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | P | P | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten |
Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Art der Angabe in den verschiedenen Status | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Nr. | Datum | in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiber-prüfung |
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten | ||||||
IV.1.1 | Speichername | P | ||||
IV.1.2 | Speicherart | R | R | NP | ||
IV.1.3 | maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | R | NP | |||
IV.1.4 | maximale Einspeicherleistung | R | ||||
IV.1.5 | maximale Ausspeicherleistung | R | ||||
IV.1.6 | Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) | P | ||||
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten | ||||||
IV.2.1 | nutzbare Speicherkapazität | R | R | NP*8 |
Tabelle V
Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und
Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. | Datum | in Betrieb | Vertraulichkeit |
---|---|---|---|
V.1 Allgemeine Daten | |||
V.1.1 | Name der technischen Lokation | P | |
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen | |||
V.2.1 Allgemeine Daten | |||
V.2.1.1 | Spannungsebene | R | |
V.2.1.2 | Bilanzierungsgebiet | R | |
V.2.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.2.1.4 | Status Netzanschlusspunkt | R | |
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen | |||
V.2.2.1 | Nettoengpassleistung | P | |
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen | |||
V.2.3.1 | Netzanschlusskapazität | P | |
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen | |||
V.3.1 Allgemeine Daten | |||
V.3.1.1 | Gasqualität am Netzanschluss | P | |
V.3.1.2 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.3.1.3 | Status Netzanschlusspunkt | R | |
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen | |||
V.3.2.1 | maximale Einspeiseleistung | P |
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen | |||
V.3.3.1 | maximale Ausspeiseleistung | P |
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