Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
MarktFoFAngAusbV
Ausfertigungsdatum: 06.04.2006
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 828)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung;
3. Kommunikation und Kooperation:
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
4. Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung;
5. Projektvorbereitung:
5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung,
5.2 Planung und Organisation;
6. Projektdurchführung:
6.1 Prozessbegleitung,
6.2 Datenerfassung, Codierung,
6.3 Datenprüfung, Gewichtung,
6.4 Datenauswertung,
6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;
7. Projektnachbereitung:
7.1 Dokumentation,
7.2 Projektabrechnung.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten:
1. Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialforschung,
2. Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen,
3. Sekundärstatistiken und Sekundärquellen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
1. Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung,
2. Markt- und Sozialforschungsprojekte,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
4. Fallbezogenes Fachgespräch.
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
a) Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,
b) Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen
bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt- und Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche, Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie rechtliche und branchenspezifische Regelungen berücksichtigen kann;
2. im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte:
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
a) Projektorganisation,
b) Projektabwicklung
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Sekundärquellen auswählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und kontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten verarbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben der Steuerung und Dokumentation eines Projektes durchführen kann;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachweisen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erkennen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf eines Projektes darstellen und begründen sowie sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Sachliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 831 - 834)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.3) |
|
2.4 | Berufsbezogene Rechtsanwendung (§ 4 Nr. 2.4) |
|
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) |
3.1 | Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.2) |
|
4 | Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung (§ 4 Nr. 4) |
|
5 | Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 5) |
5.1 | Informationsbeschaffung und -aufbereitung (§ 4 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Planung und Organisation (§ 4 Nr. 5.2) |
|
6 | Projektdurchführung (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Prozessbegleitung (§ 4 Nr. 6.1) |
|
6.2 | Datenerfassung, Codierung (§ 4 Nr. 6.2) |
|
6.3 | Datenprüfung, Gewichtung (§ 4 Nr. 6.3) |
|
6.4 | Datenauswertung (§ 4 Nr. 6.4) |
|
6.5 | Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht (§ 4 Nr. 6.5) |
|
7 | Projektnachbereitung (§ 4 Nr. 7) |
7.1 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) |
|
7.2 | Projektabrechnung (§ 4 Nr. 7.2) |
|
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Zeitliche Gliederung -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 835 - 836
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,
4. Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,
5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,
6.4 Datenauswertung, Lernziel c,
6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4. Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,
7.1 Dokumentation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.1 Prozessbegleitung, Lernziele b und c,
6.2 Datenerfassung, Codierung,
6.4 Datenauswertung, Lernziel f,
7.1 Dokumentation, Lernziel c,
7.2 Projektabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel f,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,
6.4 Datenauswertung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele c und d,
6.3 Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,
6.4 Datenauswertung, Lernziele b und d,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,
6.1 Prozessbegleitung, Lernziel a,
6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele f und i,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
6.3 Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,
6.4 Datenauswertung, Lernziel e,
7.2 Projektabrechnung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
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