Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
LuftSiGebV
Ausfertigungsdatum: 23.05.2007
Vollzitat:
"Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 181 G v. 7.8.2013 I 3154
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.6.2007 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter
Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben.
§ 3 Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft
Gebühren- und Auslagenschuldner sind
1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;
2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;
3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;
4. für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
5. für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).
§ 4 Prüfungsgebühren
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.
§ 5 Auslagen
(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.
(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.
§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.
§ 7 Übergangsregelungen
Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 945 - 946
1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LuftSiG) | |
1.1 | allgemein | 30 bis 110 € |
1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 € |
2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast | 2 bis 10 € |
3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person | 5 bis 150 € |
4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Personen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG | 500 € |
5 | Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | |
5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 € |
5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 € |
5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 € |
5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 € |
5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 € |
5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wiederholung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 200 € |
6 | Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | |
6.1 | je Person | 250 € |
6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 € |
7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 € |
7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 € |
8 | Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 € |
8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 € |
9 | Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 € |
9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 € |
10 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 € |
10.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 € |
10.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 € |
11 |
| 1.000 bis 10.000 € |
| 500 bis 5.000 € | |
11.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 € |
11.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 € |
12 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 € |
12.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 € |
12.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 € |
13 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 € |
13.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 € |
13.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 € |
14 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 € |
15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €. |
Feedback