Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin (Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)
LeichtflBAusbV
Ausfertigungsdatum: 02.12.1986
Vollzitat:
"Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung vom 2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2112)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LeichtflBAusbV Anhang EV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
7. Arbeiten mit Metallen,
8. Bearbeiten von Kunststoffen,
9. Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
10. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
11. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12. Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
13. Behandeln von Oberflächen,
14. Endmontage von Leichtflugzeugen,
15. Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
2. Werkzeuge,
3. Holzverbindungen,
4. Klebstoffe,
5. Flächen- und Körperberechnung,
6. Zeichnen einfacher Werkstücke.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
e) Werkstoffe,
f) Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten Kunststoffen,
g) Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
h) Oberflächenbehandlung,
i) Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüberwachungsinstrumente,
k) Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b) Material- und Lohnberechnungen,
c) Mischungsberechnungen,
d) Hebelgesetz;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
b) Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2115 - 2119)
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachten | |||
b) | unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben | |||||
c) | Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten | |||||
d) | Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreiben | |||||
e) | Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben | |||||
f) | Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben | |||||
g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
h) | Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nennen | |||||
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5) | a) | Zeichengeräte handhaben | |||
b) | technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||
c) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen | |||||
d) | Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen | |||||
6 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6) | a) | Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen | 16 | ||
b) | Holz und Holzwerkstoffe lagern | |||||
c) | Fehler und Güteklassen des Holzes beschreiben | |||||
d) | Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen | |||||
e) | Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwenden | |||||
f) | Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitel | |||||
g) | Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführen | |||||
h) | Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäften | |||||
i) | Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen | |||||
7 | Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7) | a) | Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben | 10 | ||
b) | einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand halten | |||||
c) | Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführen | |||||
d) | Gewinde schneiden | |||||
e) | Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbinden | |||||
f) | Schraubverbindungen herstellen und sichern | |||||
8 | Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8) | a) | Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen | 10 | ||
b) | Kunststoffteile lagern | |||||
c) | Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden | |||||
9 | Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9) | a) | Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben | 16 | ||
b) | Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereiten | |||||
c) | einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellen | |||||
d) | Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe | |||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9) | a) | Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden | 14 | ||
b) | faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellen | |||||
c) | faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellen | |||||
d) | Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden | |||||
2 | Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10) | a) | Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben | 6 | ||
b) | Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreiben | |||||
c) | Handmaschinen einsetzen | |||||
d) | Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen | 8 | ||||
e) | Maschinenwerkzeuge instandhalten | |||||
f) | Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben | |||||
g) | Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten | |||||
h) | Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen | |||||
3 | Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11) | a) | Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden | 2 | ||
b) | Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen | 10 | ||||
c) | Schablonen und Vorrichtungen anfertigen | |||||
d) | Urmodelle anfertigen | |||||
e) | Formen herstellen | |||||
f) | Vorrichtungen und Formen instandhalten | |||||
4 | Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12) | a) | Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen | 10 | ||
b) | Schalen laminieren | 8 | ||||
c) | Einbauteile einkleben | |||||
d) | Beschläge montieren | |||||
e) | Schalen verkleben | |||||
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13) | a) | Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen | 12 | ||
b) | unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polieren | |||||
c) | Oberflächen ausbessern | |||||
d) | Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen | |||||
6 | Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14) | a) | Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen | 22 | ||
b) | Hauptbaugruppen zusammenfügen | |||||
c) | Fahrwerk und Beschläge montieren | |||||
d) | Steuerwerk einstellen | |||||
e) | Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfen | |||||
f) | Wägung und Endkontrolle durchführen | |||||
7 | Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15) | a) | Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen | 12 | ||
b) | Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen |
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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