Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
LAP-mDAAV 2004
Ausfertigungsdatum: 28.07.2004
Vollzitat:
"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.12.2022 I 2893
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 | ||
Laufbahn und Ausbildung | ||
§ 1 | Laufbahnämter | |
§ 1a | Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
§ 2 | Ziel und Inhalt der Ausbildung | |
§ 3 | Einstellungsbehörde | |
§ 4 | Einstellungsvoraussetzungen | |
§ 5 | Ausschreibung, Bewerbung |
§ 6 | Auswahlverfahren | |
§ 7 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
§ 8 | Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | |
§ 9 | Dauer des Vorbereitungsdienstes | |
§ 10 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
§ 10a | Nutzung digitaler Formate | |
§ 11 | Fachtheoretische Ausbildung | |
§ 12 | Fremdsprachliche Ausbildung | |
§ 13 | Praktische Ausbildung | |
§ 14 | Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika | |
§ 15 | Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und Bewertungen in den Praktika | |
Kapitel 2 | ||
Laufbahnprüfung | ||
§ 16 | Allgemeines | |
§ 17 | Durchführung | |
§ 18 | Prüfungskommission | |
§ 19 | Sprachprüfung | |
§ 20 | Fachprüfung | |
§ 21 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | |
§ 22 | Täuschung, Ordnungsverstoß | |
§ 23 | Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen | |
§ 24 | Noten, Rangpunkte | |
§ 25 | Gesamtergebnis | |
§ 26 | Zeugnis | |
§ 27 | Prüfungsakten, Einsichtnahme | |
§ 28 | Wiederholung |
Kapitel 3 | ||
Aufstieg | ||
§ 29 | Allgemeine Aufstiegsregelungen | |
§ 30 | Ausbildungsaufstieg | |
§ 31 | Praxisaufstieg | |
Kapitel 4 | ||
Sonstige Vorschriften | ||
§ 32 | Schwerbehinderte Menschen | |
§ 33 | Übergangsregelung | |
§ 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- | im Vorbereitungsdienst | Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter, |
- | in der Probezeit bis zur Anstellung | Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.), |
- | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) | Regierungssekretärin/ Regierungssekretär, |
- | in den Beförderungsämtern der | |
Besoldungsgruppe A 7 | Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär | |
Besoldungsgruppe A 8 | Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär |
Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/ Amtsinspektor. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die theoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt und europarelevante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompetenz sind zu fördern. Auf den Praxisbezug der Ausbildung ist besonderer Wert zu legen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.
§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;
2. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;
3. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss (z. B. Fachoberschulreife) nachweist;
4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;
5. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache nachweisen kann und
6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen müssen.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen, Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,
4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie gegebenenfalls über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,
6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
7. gegebenenfalls
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann auch psychologische Eignungstests und Sprachtests umfassen. Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen oder Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.
(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.
(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,
2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst,
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst,
4. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der im Personalreferat des Auswärtigen Amts für den Einsatz des mittleren Dienstes im In- und Ausland zuständig ist, und
5. eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen Dienstes.
(6a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann als Mitglied des Auswahlausschusses nach Absatz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine entsprechende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer bestellt werden.
(7) Die Leiterin, der Leiter, die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch
1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst und
3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst.
Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Auswahlausschuss – abweichend von Absatz 7 Satz 6 – schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.
(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.
(9) Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Ausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4. gegebenenfalls eine Ablichtung der Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst.
Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nummer 6 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 2.
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1. | Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) | 5 bis 6 Monate, |
2. | Inlandspraktikum | 2 bis 3 Monate, |
3. | Auslandspraktikum | 8 bis 10 Monate, |
4. | Schlusslehrgang | 6 bis 7 Monate. |
(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Ausbildungsabschnitte
1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und
2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.
§ 10a Nutzung digitaler Lehrformate
Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben des Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut gemacht.
(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den Ausbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den während der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbildung.
(3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.
§ 12 Fremdsprachliche Ausbildung
(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der englischen Sprache als Hauptsprache und in einer Nebensprache. Die Wahl der Nebensprache richtet sich nach vorhandenen Vorkenntnissen und den dienstlichen Erfordernissen.
(2) Wer in einem Test Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist, kann auf Antrag für den Unterricht in anderen Sprachen freigestellt werden.
§ 13 Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben, die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen Aufgaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit anderen Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertretung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:
1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle, Informationstechnik und Registratur,
2. Rechts- und Konsularwesen, insbesondere Pass- und Visastelle, Hilfe für Deutsche, Bescheinigungen und Beglaubigungen.
(3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht in der Landessprache, in der englischen oder der gewählten Nebensprache zu nehmen.
(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen jeweils einen Bericht über den Stand der Ausbildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbildungsstätte zu übersenden.
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
(1) Jede Arbeitseinheit oder Auslandsvertretung, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist; außerdem bestellt sie Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn des Auslandspraktikums erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 15 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und Bewertungen in den Praktika
(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens eineinhalbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten Fachgebieten zu fertigen.
(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und in der Nebensprache anzufertigen.
(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1. einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
2. die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.
(3) Für die Bewertung gilt § 24. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der Praktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach § 24. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt wird.
(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Gesamtbewertung.
(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbildungsstätte zuzuleiten.
Kapitel 2
Laufbahnprüfung
§ 16 Allgemeines
(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung (§ 20). Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sprachprüfung und der Fachprüfung
1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird und
2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 17 Durchführung
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen fest und stimmt diese Termine mit der Prüfungskommission sowie den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 18 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in abweichender Besetzung zusammen.
§ 19 Sprachprüfung
(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt. § 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer besetzt ist. Die mündliche Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 10 bis 12 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rangpunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden.
(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission nur besetzt ist mit
1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern.
§ 20 Fachprüfung
(1) In der schriftlichen Fachprüfung sind insgesamt vier Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens drei Zeitstunden zu fertigen. Die Aufgaben sind aus folgenden Fachgebieten auszuwählen, von denen das Fachgebiet Nummer 1 obligatorisch ist:
1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
2. Organisation (Behördenaufbau und Geschäftsabläufe),
3. Staats- und Europarecht,
4. Verwaltungsrecht,
5. Zivilrecht,
6. Konsularrecht,
7. Staatsangehörigkeits- und Passrecht,
8. Ausländerrecht,
9. Recht des öffentlichen Dienstes,
10. Besoldungsrecht,
11. Reisekostenrecht,
12. Auslandskostenrecht und
13. Liegenschaftsrecht.
(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von Absatz 1 Satz 1 –
1. der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten verkürzt wird und
2. die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen gestellt werden. Nach zwei Arbeitstagen soll ein Studientag vorgesehen werden.
(3) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 32 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 21 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(7) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Fachprüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zugelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
(8) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(9) Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren Auswärtigen Dienst vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer aus. Es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle Fächer zusammen höchstens 40 Minuten.
(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1. der mündliche Teil der Fachprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,
2. für den mündlichen Teil der Fachprüfung weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer ausgewählt werden und
3. auf die Durchführung des mündlichen Teils der Fachprüfung vollständig verzichtet wird, wenn
a) geeignete technische Einrichtungen für eine Durchführung unter Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
b) nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
aa) der mündliche Teil als Einzelprüfung durchgeführt würde und
bb) die Prüfungsfächer aus weniger als vier Fachgebieten ausgewählt würden.
(10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Fachprüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(11) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 24; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen jeweils die Bewertungen vor. Das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Ergebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a).
(12) Über den Ablauf der mündlichen Fachprüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden. Sie entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Prüfungskommission, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt 18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von insgesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Auslandspraktikum 10 Prozent).
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent berücksichtigt.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berücksichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit 9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Prozent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.
(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,
1. wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 12 Prozent ein,
2. wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 18 Prozent ein.
Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,
1. wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,
2. wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,
3. wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündliche Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.
§ 24 Noten, Rangpunkte
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, | |
15 bis 14 Punkte | ||
gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, | |
13 bis 11 Punkte | ||
befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, | |
10 bis 8 Punkte | ||
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | |
7 bis 5 Punkte | ||
mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, | |
4 bis 2 Punkte | ||
ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. | |
1 bis 0 Punkte |
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks, in der Nebensprache auch der Lernfortschritt, angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte | |
---|---|---|
100 bis 93,7 | 15 | |
unter | 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter | 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter | 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter | 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter | 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter | 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter | 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter | 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter | 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter | 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter | 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter | 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter | 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter | 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter | 12,5 | 0. |
§ 25 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Vorleistungen (§ 23) fest. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und in dem Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
§ 26 Zeugnis
(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungskommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätzlich zu dem Zeugnis über die Laufbahnprüfung ein Sprachzeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.
§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 28 Wiederholung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Kapitel 3
Aufstieg
§ 29 Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren überprüft. Das zuständige Personalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen werden.
(2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.
(3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Aufstiegs
1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben,
2. in der englischen Sprache oder einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben und
3. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren.
(4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes verliehen. Bis dahin verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes endgültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
§ 30 Ausbildungsaufstieg
(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die
1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von
einem Jahr bewährt haben.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen sind.
§ 31 Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt, indem sie die Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen. Einzelheiten regelt das für den mittleren Dienst zuständige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungsleitung für den mittleren Dienst.
(4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehrveranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gemäß § 11, in dem drei Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs zu erbringen sind, sowie Fortbildungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Ausländerrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.
(5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang erbrachten Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 müssen wenigstens mit fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden sein. Wird in mehr als einem dieser Leistungsnachweise eine geringere Punktzahl erreicht, sind die schlechter als ausreichend bewerteten Leistungsnachweise zu wiederholen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindestanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der gesamte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine Wiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind erneut vier Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann die Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstieg teilnehmen.
(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommission (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zu einer Feststellung nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 32 Schwerbehinderte Menschen
(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung - über die gleiche Qualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen.
(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommission auf Vorschlag der Ausbildungsleitung.
§ 33 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung begonnen haben, führen diese nach dem bis zum 31. August 2006 geltenden Recht zu Ende.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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