Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
LAP-htVerwDV
Ausfertigungsdatum: 20.08.2004
Vollzitat:
"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 () geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 20.8.2021 I 3932 (
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Teil 1 | ||||
Allgemeiner Teil | ||||
Kapitel 1 | ||||
Anwendungsbereich, Laufbahn, Ausbildung | ||||
§ 1 | Anwendungsbereich | |||
§ 2 | Laufbahnämter | |||
§ 3 | Ziel und Inhalt der Ausbildung |
§ 4 | Einstellungsbehörde | |||
§ 5 | Einstellungsvoraussetzungen | |||
§ 6 | Ausschreibung, Bewerbung | |||
§ 7 | Auswahlverfahren | |||
§ 8 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |||
§ 9 | Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | |||
§ 10 | Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes | |||
§ 11 | Urlaub während des Vorbereitungsdienstes | |||
§ 12 | Ausbildungsakte | |||
§ 13 | Schwerbehinderte Menschen | |||
§ 14 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |||
§ 15 | Grundsätze der Ausbildung | |||
§ 16 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder | |||
§ 17 | Beurteilungen während der Ausbildung | |||
Kapitel 2 | ||||
Aufstieg | ||||
§ 18 | Ausbildungsaufstieg | |||
§ 19 | Praxisaufstieg | |||
Kapitel 3 | ||||
Prüfungen | ||||
§ 20 | Oberprüfungsamt | |||
§ 21 | Prüfungskommissionen | |||
§ 22 | Große Staatsprüfung | |||
§ 23 | Prüfungsort, Prüfungstermin | |||
§ 24 | Zulassung zur Großen Staatsprüfung |
§ 25 | Häusliche Prüfungsarbeit | |||
§ 26 | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht | |||
§ 27 | Mündliche Prüfung | |||
§ 28 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | |||
§ 29 | Täuschung, Ordnungsverstoß | |||
§ 30 | Bewertung von Prüfungsleistungen | |||
§ 31 | Gesamtergebnis | |||
§ 32 | Zeugnis | |||
§ 33 | Erwerb der Laufbahnbefähigung | |||
§ 34 | Prüfungsakten, Einsichtnahme | |||
§ 35 | Wiederholung | |||
Teil 2 | ||||
Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen | ||||
Kapitel 1 | ||||
Fachrichtung Hochbau | ||||
§ 36 | Einstellungsvoraussetzungen | |||
§ 37 | Gliederung der Ausbildung | |||
§ 38 | Prüfungsfächer, Prüfungszeiten | |||
§ 39 | Aufstieg | |||
Kapitel 2 | ||||
Fachrichtung Bauingenieurwesen | ||||
§ 40 | Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet | |||
§ 41 | Gliederung der Ausbildung | |||
§ 42 | Prüfungsfächer, Prüfungszeiten | |||
§ 43 | Aufstieg | |||
Kapitel 3 | ||||
Fachrichtung Bahnwesen |
§ 44 | Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen | |||
§ 45 | Gliederung der Ausbildung | |||
§ 46 | Prüfungsfächer, Prüfungszeiten | |||
§ 47 | Aufstieg | |||
Kapitel 4 | ||||
Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik | ||||
§ 48 | Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen | |||
§ 49 | Gliederung der Ausbildung | |||
§ 50 | Prüfungsfächer, Prüfungszeiten | |||
§ 51 | Aufstieg | |||
Kapitel 5 | ||||
Fachrichtung Luftfahrttechnik | ||||
§ 52 | Einstellungsvoraussetzungen | |||
§ 53 | Gliederung der Ausbildung | |||
§ 54 | Prüfungsfächer, Prüfungszeiten | |||
§ 55 | Aufstieg | |||
Teil 3 | ||||
Sonstige Vorschriften | ||||
§ 56 | Übergangsregelung | |||
§ 57 | Inkrafttreten |
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Anwendungsbereich, Laufbahn, Ausbildung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
(2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der Laufbahn.
§ 2 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Vorbereitungsdienst | Baureferendarin/Baureferendar, | |
2. | in der Probezeit bis zur Anstellung | Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.), | |
3. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) | Baurätin/Baurat, | |
4. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 14 | Bauoberrätin/Bauoberrat, | |
b) | Besoldungsgruppe A 15 | Baudirektorin/Baudirektor, | |
c) | Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor. |
Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 3 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den jeweiligen Fachrichtungen benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bauverwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die Ausbildung soll auch umfassende Kenntnisse in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Wirtschaftlichkeit vermitteln. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der Ausbildung zu übertragen sind.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 4 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind.
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2. ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an
a) einer Universität,
b) einer Technischen Hochschule oder
c) einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - mit Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung
erfolgreich abgeschlossen oder an einer Fachhochschule einen Masterabschluss mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat.
§ 6 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
4. Ablichtungen von Belegnachweisen der wissenschaftlichen Hochschule,
5. Ablichtungen der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen wie Diplom-Vorprüfung, Diplom-Hauptprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung an einer Universität, Technischen Hochschule, einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule sowie gegebenenfalls von Zeugnissen über zusätzliche Prüfungen, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,
6. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie gegebenenfalls Ablichtungen von Urkunden über andere akademische Grade und
7. gegebenenfalls
a) Nachweise über berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 7 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachrichtung das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen. Das Auswahlverfahren kann durch eine Potenzialanalyse oder ein ähnliches Verfahren zur Bestimmung des Potenzials der Bewerberinnen und Bewerber ergänzt werden. Dieses ergänzende Verfahren muss nicht von Angehörigen der Auswahlkommission durchgeführt werden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen oder nichttechnischen Dienstes, von denen eine oder einer die oder der Vorsitzende ist. Die anderen Mitglieder sind Beisitzende. Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollten dem höheren technischen Dienst angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,
3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
6. Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.
§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.
(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 35 Abs. 2 und 3.
§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 12 Ausbildungsakte
Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungsergebnisse aufzunehmen sind.
§ 13 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegrationsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt.
(4) Bezüglich der Beurteilungen während der Ausbildung nach § 17 wird auf die Rahmenintegrationsvereinbarung hingewiesen.
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen. Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind für jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt.
§ 15 Grundsätze der Ausbildung
(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung, ihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes ausgebildet. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur mit Zustimmung der Einstellungsbehörde möglich. Dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) In einem Einführungslehrgang wird den Baureferendarinnen und Baureferendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt. Ein Leitfaden erläutert ihnen das Ziel der Ausbildung und gibt Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und die Große Staatsprüfung.
(3) Die Ausbildung wird insbesondere durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften oder Exkursionen vertieft.
§ 16 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden von der Einstellungsbehörde, soweit sie nicht selbst Ausbildungsbehörde ist, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Auf Antrag und nach Übereinkunft mit den beteiligten Stellen kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei allen Verwaltungen des Bundes, der Länder und bei Kommunalverwaltungen oder bei sonstigen geeigneten Stellen stattfinden.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten, die durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben haben, zur Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich ist, deren Vertretung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder. Die Ausbildungsleitung kann auch gleichzeitig zur Ausbilderin oder zum Ausbilder bestellt werden.
(3) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung kann von den Baureferendarinnen und Baureferendaren sowie von den mit der Ausbildung befassten Personen regelmäßig Rückmeldungen über die Qualität der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstationen einholen.
(4) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) Zu Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Baureferendarin und für jeden Baureferendar einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete und Ausbildungsstationen sowie die jeweiligen Ausbildungszeiten ergeben. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen an der Erstellung ihres Ausbildungsplanes mitwirken und erhalten eine Ausfertigung.
(6) Die Baureferendarinnen und Baureferendare führen einen Ausbildungsnachweis, durch den sie eine Übersicht über die wesentlichen Teile ihrer Ausbildung geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstation und vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(7) Die Ausbildungsbehörde führt für die Baureferendarinnen und Baureferendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst.
§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.
(2) Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung. In ihr werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. Sie soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss geben.
Kapitel 2
Aufstieg
§ 18 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.
(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.
§ 19 Praxisaufstieg
(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.
(4) Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Kapitel 3
Prüfungen
§ 20 Oberprüfungsamt
(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten mit Sitz in Frankfurt am Main.
(2) Zu diesem Zweck werden beim Oberprüfungsamt für die jeweiligen Fachrichtungen und Fachgebiete oder Schwerpunktgebiete Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. Das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertretungen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können Mitglieder vorschlagen.
(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachrichtungen und Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission. Dies gilt entsprechend für die Vertretungen.
§ 21 Prüfungskommissionen
(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einer Fachrichtung oder in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
1. die oder der Vorsitzende des der Fachrichtung oder dem Fachgebiet entsprechenden Prüfungsausschusses oder ihre Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Prüfende. Eine oder einer der Prüfenden kann auch dem höheren nichttechnischen Dienst angehören.
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abgesehen werden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 22 Große Staatsprüfung
(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie
1. ihre auf einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können,
2. mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und
3. Kenntnisse über wirtschaftliches Handeln und Führungsaufgaben besitzen.
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.
(3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
§ 23 Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Oberprüfungsamt festgesetzt und den Baureferendarinnen und Baureferendaren zusammen mit dem Ort der Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit rechtzeitig mitgeteilt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig mit. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.
§ 24 Zulassung zur Großen Staatsprüfung
(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß durchlaufen hat.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung ist von den Baureferendarinnen und Baureferendaren der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung über die Ausbildungsbehörde an das Oberprüfungsamt zu richten. Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Ausbildungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt. Dem Antrag sind mindestens die Personalakte, die Beurteilungen nach § 17 Abs. 1, die Übersicht über den Vorbereitungsdienst und der Ausbildungsnachweis beizufügen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zu. Diese veranlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 17 Abs. 3 rechtzeitig vor den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht wieder zuzuleiten.
§ 25 Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus der Praxis richtig zu erfassen, methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis klar darzustellen.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. In begründeten Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder dem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher oder elektronischer Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.
(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem von der Deutschen Maschinentechnischen Gesellschaft und der Vereinigung der Regierungsbaumeister des Maschinenwesens ausgeschriebenen "Beuth-Wettbewerb" teilgenommen haben, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fachrichtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Vertretung. Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(6) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet, wird die Baureferendarin oder der Baureferendar nicht zur weiteren Prüfung zugelassen. Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden. Hierüber erhält sie oder er vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(7) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen.
§ 26 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die schriftliche Prüfung soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung schnell und sicher zu erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit.
(3) An vier aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern auszuwählen. Den verwaltungs- und rechtsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.
(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Sollen Baureferendarinnen und Baureferendare eigene Hilfsmittel zur Prüfung mitbringen, wird dies mit der Einladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben. Weitere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der oder dem Aufsichtsführenden zu hinterlegen.
(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(6) Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht nicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet das Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten an die aufsichtsführende Person zu geben. Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 13 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. Die Niederschriften der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten.
(7) § 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Arbeit unter Aufsicht und wird nicht nach § 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(9) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden ist. Sie ist auch bestanden, wenn der Durchschnitt aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht, wobei höchstens eine Arbeit schlechtestens mit der Note "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) bewertet sein darf. Ansonsten ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Hierüber erhält die Baureferendarin oder der Baureferendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 27 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll neben dem Wissen und Können der Fachrichtung vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale, gegebenenfalls auch ökologische und kulturelle Zusammenhänge erkennen lassen. Bei der Beurteilung soll auch Urteilsvermögen sowie Sicherheit im Auftreten und im mündlichen Ausdruck berücksichtigt werden.
(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die schriftliche Prüfung bestanden ist.
(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig zur mündlichen Prüfung ein, die sich auf zwei Tage erstreckt.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden. Während der Prüfung muss neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem jeweiligen Fachprüfenden mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein. Entscheidungen über die Leistungen in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung treffen nur die Mitglieder der Prüfungskommission, die bei dieser Prüfung anwesend waren.
(5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prüfung beträgt bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren insgesamt sechseinhalb Stunden. Sie wird bei weniger zu Prüfenden angemessen verkürzt. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.
(6) Zum Schluss der mündlichen Prüfung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem anderen, den Prüfling interessierenden, Gebiet entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.
(7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 30; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine mindestens gute Note gegeben.
(9) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission bestätigen.
§ 28 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen und Baureferendare mit Genehmigung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferendare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 29 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 21 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Oberprüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
§ 30 Bewertung von Prüfungsleistungen
Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut (1) Punktzahlen 1,0 und 1,3 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) Punktzahlen 3,7 und 4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) Punktzahl 5,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und |
ungenügend (6) Punktzahl 6,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 31 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt
1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert und
3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.
Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 27 Abs. 7) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittsnote darf dabei um nicht mehr als die Punktzahl 0,1 angehoben werden. Das Anheben der Durchschnittsnote darf auf das Bestehen der großen Staatsprüfung keinen Einfluss haben.
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl
1. | von 1,00 bis 1,49 | "sehr gut", |
2. | von 1,50 bis 2,44 | "gut", |
3. | von 2,45 bis 3,34 | "befriedigend" und |
4. | von 3,35 bis 4,00 | "ausreichend". |
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.
§ 32 Zeugnis
(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote und die Einzelbewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der mündlichen Prüfung einschließlich des Kurzvortrags enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 33 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.
§ 34 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 35 Wiederholung
(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen.
(2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder dem Baureferendar beantragt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung umfasst
1. - wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist - die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes von der Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantragen ist,
2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) und "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder
3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) oder "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.
Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wiederholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen.
(4) Die jeweilige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.
Teil 2
Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 1
Fachrichtung Hochbau
§ 36 Einstellungsvoraussetzungen
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
§ 37 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 30 | Staatliches oder kommunales Hochbauamt oder entsprechende öffentlichrechtliche Körperschaften |
|
II | 25 | Staatliche oder kommunale Bauverwaltung |
|
III | 12 | Mittlere oder oberste Behörde des Bundes oder Landes |
|
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
19 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 |
3. | Öffentliches Baurecht | 1 |
4. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 |
5. | Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues | 1 1/4 |
6. | Bautechnik | 1 1/4 |
------- | ||
zusammen | 6 1/2 |
§ 39 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.
Kapitel 2
Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich "Wasserstraßen", ausgebildet.
§ 41 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 20 | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt; Wirtschaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg |
|
II | 26 oder 20, soweit von Abschnitt III 3 Gebrauch gemacht wird | Öffentlichrechtlicher Bauträger |
|
III 1 | 6 | Unterbehörde der Wasserwirtschaftsverwaltung |
|
III 2 | 6 | Kommunale Verwaltung |
|
III 3 wahlweise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Europäische Union) |
|
IV | 11 1 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; Wirtschaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |
|
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
16 | Lehrgänge *) | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.
-----
*) Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.
§ 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | |||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. | Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | 1 1/4 | |
4. | Sondergebiete der Wasserstraßen | 1 | |
5. | Vorbereiten und Durchführen von Bauten | 1 | |
6. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 1/4 | |
------ | |||
zusammen | 6 1/2 |
§ 43 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen - zugelassen werden.
Kapitel 3
Fachrichtung Bahnwesen
§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:
1. Bauingenieurwesen (B),
2. Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder
3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
§ 45 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden.
Fachrichtung: Bahnwesen | |||||
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | ||
B | M/E | S | |||
I | 4 | 4 | 4 | Eisenbahn-Bundesamt | Abteilung 1: Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungsverfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungswidrigkeiten |
9 | 4 | 8 | Abteilung 2: Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
| ||
2 | 14 | 2 | Abteilung 3:
| ||
4 | 4 | 4 | Abteilung 4: Finanzierung von Infrastruktur | ||
4 | 3 | 3 | Sachbereich 1: Planfeststellung | ||
8 | 3 | 2 | Sachbereich 2:
| ||
2 | 2 | 8 | Sachbereich 3: Technische Aufsicht und Bauaufsicht | ||
4 | 5 | 4 | Sachbereich 4: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb | ||
2 | 2 | 2 | Sachbereich 5: Finanzierung (Verwendungsprüfung) | ||
- | 1 | 4 | Sachgebiete 224 und 226: Zulassung von Sicherungsanlagen | ||
II | 4 | 4 | 4 | Bahnunternehmen oder Unternehmen der Bahnindustrie | Fahrdienstleiterausbildung |
4 | 4 | 4 | Triebfahrzeugführerausbildung | ||
10 1) | 2 | 10 2) | Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen | ||
1 | 9 | 1 | Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen | ||
2 | 2 | 2 | Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge, Anlagen und Controlling | ||
III | 1 | 1 | 1 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
1 | 1 | 1 | Regierungspräsident/ Bezirksregierung | Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren | |
1 | - | - | Deutsches Institut für Bahntechnik | Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und Vorbereitungen europäischer Zulassungen | |
3 | 1 3) | - | Stadtbauverwaltung einschließlich Umweltamt | Aufgaben und Arbeitsweise | |
3 | - | - | Straßenbau- und Straßenverkehrsverwaltung | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | - | 2 | Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | 1 | 1 | Energieversorgungsunternehmen | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | 1 | - | Kraftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | 1 | 2 | Luftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise | |
6 | 6 | 6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
17 | 17 | 17 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | ca. 12 | ca.12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 104 | 104 | 24 Monate |
1) Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
2) Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
3) Nur Umweltamt.
§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
alle Schwerpunktgebiete: | Stunden | ||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. | Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik | 1 1/4 | |
4. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
------- | |||
zusammen | 4 1/4 | ||
Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen: | Stunden | ||
5. | Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen | 1 | |
6. | Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen | 1 1/4 | |
------ | |||
zusammen | 2 1/4 | ||
Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik: | Stunden | ||
7. | Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen | 1 | |
8. | Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen | 1 1/4 | |
------ | |||
zusammen | 2 1/4 | ||
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: | Stunden | ||
9. | Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-, telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | 1 |
10. | Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-, telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | 1 1/4 | |
------ | |||
zusammen | 2 1/4 |
§ 47 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden.
Kapitel 4
Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
§ 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
(1) In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis vom Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
§ 49 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I 1 | 14 oder 11, soweit von Abschnitt III 2 Gebrauch gemacht wird | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit Außenbezirken ohne Bauhof |
|
I 2 | 14 oder 11, soweit von Abschnitt III 2 Gebrauch gemacht wird | Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen |
|
I 3 | 5 | Gewerbeaufsichtsbehörde, Arbeitssicherheitsstelle |
|
II 1 | 12 | Werkstätten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (mindestens 10 Wochen), Unternehmen der Schiffbau-, Maschinenbau- und Elektroindustrie |
|
II 2 | 12 | Bundesanstalt für Wasserbau, Abteilung Maschinenwesen (mindestens 8 Wochen), die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle |
|
III 1 | 14 1 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |
|
III 2 wahlweise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Europäische Union) |
|
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
14 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate | ||
Ausbildungsplan Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung | |||
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 42 | Untere Staatliche bzw. Kommunale Baudienststellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung |
|
II | 8 | Private, staatliche bzw. kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG |
|
4 | Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme |
| |
III | 3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht |
|
3 | Technische Überwachung (z. B. Technischer Überwachungsverein) |
| |
7 | Oberfinanzdirektion oder Regierungspräsident/ Bezirksregierung als technische Aufsichtsbehörde |
| |
2 | Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen |
| |
6 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde |
| |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
11 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
§ 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen: | Stunden | ||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. | Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge | 1 1/4 | |
5. | Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen | 1 1/4 | |
6. | Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens | 1 | |
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zusammen | 6 1/2 | ||
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung: | Stunden | ||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. | Elektrotechnische Anlagen | 1 1/4 | |
5. | Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen | 1 | |
6. | Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik | 1 1/4 | |
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zusammen | 6 1/2 |
§ 51 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.
Kapitel 5
Fachrichtung Luftfahrttechnik
§ 52 Einstellungsvoraussetzungen
(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.
§ 53 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Fachrichtung: Luftfahrttechnik | |||
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 10 | Luftfahrt-Bundesamt |
|
6 | Luftfahrt-Bundesamt
|
| |
6 | Flugschule | Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiterführende Ausbildung im gleichen Umfang | |
II | 12 | Andere Stellen der Luftfahrt und der Luftfahrtverwaltung
| Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebsdienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafenverwaltung, andere Luftfahrtbehörden |
III | 2 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Einführung in die Aufgaben des Ministeriums |
3 | Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung |
| |
4 | Luftfahrt-Bundesamt |
| |
28 | Luftfahrt-Bundesamt | Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mitarbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt, ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung | |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
15 | Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmanagement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | |||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. | Flugtechnik | 1 1/4 | |
5. | Flugbetrieb | 1 1/4 | |
6. | Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst | 1 | |
----- | |||
zusammen | 6 1/2 |
§ 55 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.
Teil 3
Sonstige Vorschriften
§ 56 Übergangsregelung
Für Baureferendarinnen und Baureferendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 19. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 82), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1998 (VkBl. S. 1338), weiter.
§ 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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