Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
KVMeistPrV
Ausfertigungsdatum: 09.02.2012
Vollzitat:
"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 59 V v. 9.12.2019 I 2153
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr und damit die Befähigung,
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern des Personen- und Güterkraftverkehrs Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in Transport und Verkehr, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Anforderungen,
2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen,
3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln,
4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung von technischen Systemen,
5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Controlling,
6. Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal,
7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruflichen Entwicklung,
8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung,
9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit,
10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit,
11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes,
12. Umsetzen von Qualitätszielen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Kraftverkehr“ oder „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“.
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation „Geprüfter Meister für Kraftverkehr“ und „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“ umfasst:
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2. Grundlegende Qualifikationen,
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Meister für Kraftverkehr“ und zur „Geprüften Meisterin für Kraftverkehr“ gliedert sich in die Prüfungsteile:
1. Grundlegende Qualifikationen,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Grundlegende Qualifikationen
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich zu prüfen:
1. Rechtsbewusstes Handeln,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
4. Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung,
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,
5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwenden von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzubereiten, technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende Planungstechniken einzusetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,
3. Anwenden von Präsentationstechniken,
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu gehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Beachtung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung,
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern,
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.
(7) Wurden in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche
1. Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement,
2. Organisation und Kommunikation,
3. Führung und Personal.
(2) Der Handlungsbereich „Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Fuhrparktechnik,
2. Fuhrparkmanagement.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparktechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben die Fahrzeuge vorschriftsmäßig, verkehrs- und betriebssicher bereitzustellen und die Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten zu überwachen. Hierzu zählen das Überprüfen des technischen Zustands, die Einhaltung der Instandhaltungs- und Prüfintervalle, die Reinigung der Fahrzeuge sowie das Gewährleisten der Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, der Funktionsfähigkeit der Informationssysteme und der Sicherheitsausstattung. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung gesetzlicher und technischer Vorgaben für das Laden und Sichern der Ladegüter, die Fahrgastsicherheit und die Durchführung von Beförderungen zu gewährleisten und dabei die einschlägigen naturwissenschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
2. Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten sowie von Sicherheits- und Informationssystemen in und an Fahrzeugen,
3. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
4. Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren Zustands der Ladung unter Beachtung der Sicherungsmittel und der Ladehilfsmittel,
5. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Sicherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung nach den gesetzlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen,
6. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten und Überwachen von Instandhaltungs- und Prüfintervallen,
7. Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen bei der Beförderung.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparkmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Vorgaben sowie technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln für die Erbringung von Beförderungsleistungen zu planen, zu steuern und zu überwachen sowie die zielgerichtete Erneuerung des Fuhrparks mitzugestalten. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit von Beförderungsleistungen unter Beachtung der Rahmenbedingungen und des Zusammenwirkens verschiedener Verkehrsträger zu analysieren und zu optimieren sowie an der Gestaltung von Kundenbeziehungen und der Weiterentwicklung von Beförderungsleistungen mitzuwirken. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Planen von Beförderungsleistungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung von Sicherheitsanforderungen,
2. Überwachen der Einhaltung der für die Durchführung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen,
3. Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten,
4. Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen, Lade- und Ladungssicherungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungsauftrag,
5. Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden Dokumente,
6. Ermitteln und Analysieren von Daten über die Einhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,
7. Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugeinsatzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten,
8. Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Störungen und Schäden bei der Beförderung,
9. Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungsketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten anderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit mit anderen Partnern,
10. Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen und Geräten,
11. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und Ersatzteilen,
12. Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes von Anlagen,
13. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit.
(5) Der Handlungsbereich „Organisation und Kommunikation“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Betriebliches Kostenwesen und Controlling,
2. Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme,
3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
4. Qualitätsmanagement.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen und Kalkulationsverfahren anzuwenden sowie organisatorische und personelle Maßnahmen unter Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten,
2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets,
3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung,
4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
5. Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung relevanter Kennzahlen für das Controlling,
6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kommunikationsprozesse im Betriebsablauf mitzugestalten sowie Planungsziele und Betriebsabläufe mit Hilfe von betrieblichen Systemen zu überwachen, zu steuern und zu dokumentieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ableiten von Maßnahmen,
2. Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen,
3. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen,
4. Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,
2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen,
5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,
2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,
4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern, Lenken und Bewerten von qualitätswirksamen Maßnahmen.
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Personalführung,
2. Personalentwicklung.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen,
3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,
9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal.
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Festlegen von Personalentwicklungszielen,
2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von Umsetzungsmaßnahmen,
4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung,
5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
(13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(16) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Der zu prüfenden Person sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 11 Übergangsvorschriften
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, außer Kraft.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2360 – 2361)
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
---|---|---|---|
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2362)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. die Benennung, die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5,
2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
4. die Gesamtnote in Worten,
5. Befreiungen nach § 6,
6. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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