KVBG
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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung* (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)

KVBG
Ausfertigungsdatum: 08.08.2020
Vollzitat:
"Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.7.2021 I 3026
Hinweis:
Änderung durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2479 (Nr. 54) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.8.2020 +++)
(+++ § 18 Abs. 8 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ Teil 2, 3, 4 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 8.8.2020 I 1818 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 14.8.2020 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

 
Allgemeine Bestimmungen
 
§  1Anwendungsbereich
§  2Zweck und Ziele des Gesetzes
§  3Begriffsbestimmungen
 
Teil 2
 
Zielniveau,
Ausschreibungsvolumen und
Umfang der gesetzlichen Reduzierung
 
§  4Zielniveau und Zieldaten
§  5Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
§  6Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
§  7Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
§  8Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
§  9Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
 
Teil 3
 
Ausschreibungen zur
Reduzierung der Steinkohleverstromung
 
§ 10Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 12Teilnahmeberechtigung
§ 13Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
§ 14Anforderungen an Gebote
§ 15Rücknahme von Geboten
§ 16Ausschluss von Bietern
§ 17Ausschluss von Geboten
§ 18Zuschlagsverfahren
§ 19Höchstpreis
§ 20Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
§ 26Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
 
Teil 4
 
Gesetzliche Reduzierung
der Steinkohleverstromung
 
§ 27Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
§ 28Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
§ 30Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
§ 31Investitionen in Steinkohleanlagen
§ 32Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 33Anordnungsverfahren
§ 34Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
§ 35Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
§ 36Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
§ 37Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
§ 38Steinkohle-Kleinanlagen
§ 39Härtefälle
 
Teil 5
 
Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung
 
§ 40Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 41Wahlrechte im Stilllegungspfad
§ 42Netzreserve
§ 43Braunkohle-Kleinanlagen
§ 44Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 45Auszahlungsmodalitäten
§ 46Ausschluss Kohleersatzbonus
§ 47Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve
§ 48Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
§ 49Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 50Zeitlich gestreckte Stilllegung
 
Teil 6
 
Verbot der
Kohleverfeuerung, Neubauverbot
 
§ 51Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52Vermarktungsverbot
§ 53Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
 
Teil 7
 
Überprüfungen
 
§ 54Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
§ 55Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
§ 56Überprüfung des Abschlussdatums
 
Teil 8
 
Anpassungsgeld
 
§ 57Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
 
Teil 9
 
Förderprogramm
zur treibhausgasneutralen
Erzeugung und Nutzung von Wärme
 
§ 58Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
 
Teil 10
Sonstige Bestimmungen
§ 59Bestehende Genehmigungen
§ 60Verordnungsermächtigungen
§ 61Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63Gebühren und Auslagen
§ 64Rechtsschutz
§ 65Bußgeldvorschriften
§ 66Fristen und Termine
 
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3)Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5)Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlage 3Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland.
(2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers anzuwenden.

§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.
(2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:
1. im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle,
2. im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und
3. spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.
(3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unterstützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795).

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „Anordnungstermin“ der Termin, der jeweils 31 Monate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erfolgt,
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage für die Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle nutzt,
3. „Ausgangsniveau“ die Summe der Nettonennleistung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,
4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe des Steinkohlezuschlags,
5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die der Anspruch auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
6. „bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall“ derjenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeitraums, welcher nach der jeweils aktuellen Reservebedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, für einen Betrachtungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve aufweist,
7. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,
8. „Braunkohle“ Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Braunkohle entstehen,
9. „Braunkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Braunkohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind; im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Steinkohleanlage entsprechend,
10. „Braunkohle-Kleinanlage“ eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
11. „Dampfsammelschiene“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
12. „Dampfsammelschienenblock“ eine thermodynamisch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder Block muss über mindestens einen Dampferzeuger, der kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine Turbine und einen Generator verfügen und auch ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeugen und die angegebene Nettonennleistung erreichen können,
13. „Gebotsmenge“ die Nettonennleistung in Megawatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,
14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
15. „Gebotswert“ der Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
16. „gesetzliche Reduzierung“ die aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des Verbots der Kohleverfeuerung,
17. „Hauptanlagenteile“ Dampferzeuger, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen und Generatoren,
18. „Hauptenergieträger“ der von einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend, mindestens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brennstoff,
19. „Höchstpreis“ der gesetzlich nach § 19 festgelegte Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
20. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Stein- oder Braunkohleanlage; der Austausch technischer oder baulicher Teile der Steinkohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme; im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks gleich,
21. „Kohle“ Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebriketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,
22. „Nettonennleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedingungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie erreicht,
23. „rechnerisch ermittelte Nettonennleistung“ der kleinere Wert eines Vergleichs der Feuerungswärmeleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Steinkohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von 34 Prozent einerseits und der Dauerwirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10 Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf andererseits,
24. „Steinkohle“ Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,
25. „Steinkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Hauptanlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeuger, die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind; verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und wurde nach § 13 eine wirksame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblöcken vorgenommen, gelten die Dampfsammelschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,
26. „Steinkohle-Kleinanlage“ eine Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
27. „Steinkohle-Reservedampferzeuger“ ein Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt wurde,
28. „Steinkohlezuschlag“ der Betrag in Euro, den die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagserteilung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,
29. „verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige“ die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
30. „verbindliche Stilllegungsanzeige“ die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1,
31. „verkürztes Verfahren“ verkürzte Ausschreibungsverfahren für die Jahre 2020 und 2021,
32. „Zielniveau“ die in § 4 geregelte höchstens zugelassene Summe der Nettonennleistung der in der Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und Steinkohleanlagen.

Teil 2

Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung

§ 4 Zielniveau und Zieldaten

(1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember 2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April 2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Gigawatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli 2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum 2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April 2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).
(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 oder Satz 2 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen. Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt.
Fußnote
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung

(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,
2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und
3. ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.
Fußnote
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2 ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.
(2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.
(4) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023, das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschreibungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.
Fußnote
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Gebots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzierung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zunächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung ermittelt
1. für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der im beschleunigten Verfahren nach § 8 ermittelten Kraftwerke addiert und
2. für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraftwerke auf der Liste nach § 29 Absatz 4 in Verbindung mit § 32 addiert.
(3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundesnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen,
1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben,
2. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,
3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,
5. denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde,
6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,
7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen wurde und
8. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.
(4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei ihr eingegangen sind. Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungsvolumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.
Fußnote
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen für die Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin, beginnend spätestens mit dem 30. September 2020, eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland, die eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben, mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite:
1. den Namen,
2. die Adresse,
3. die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und
4. die Nettonennleistung.
Bereits endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen sind von der Erhebung ausgenommen.
(2) Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Absatz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der dem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrekturbedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind, müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13.
Fußnote
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige

(1) Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr kann
1. bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 und 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungsanzeige) oder
2. gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in diesem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden.
(2) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss der Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den Kalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stilllegung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss der Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und mitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestimmungen nach den §§ 13b bis 13d des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetreiber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt oder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in der Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern,
1. darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 teilnehmen,
2. darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen.
Der Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am Tag vor dem 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber nach Satz 1 unberührt.
Fußnote
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Teil 3

Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020,
2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,
3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum,
4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum,
5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum,
6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum und
7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum .
(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstpreis,
4. den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwenden ist,
5. die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und
6. die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 12 Teilnahmeberechtigung

(1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich,
2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie,
3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage,
4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind,
5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt,
6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er
a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung),
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung).
7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und
8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfügung zu stellen.
(2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen,
1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben,
2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,
3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,
5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder
6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen

(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehaltlich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur wirksam, wenn
1. die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
2. mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,
3. jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,
4. sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
5. sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
6. für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.
(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anlagenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschienenblock mindestens angeben und durch geeignete Unterlagen nachweisen:
1. die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,
2. die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,
3. den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,
4. die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,
5. das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,
6. die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und
7. die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.
(3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens wirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Nettonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ordnungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Ausschreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in einem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblöcke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen. Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in weiteren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben, behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre Wirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach Satz 1 zugeordnet sind.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 14 Anforderungen an Gebote

(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
a) der Unternehmenssitz und
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,
3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,
4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,
6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,
8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,
9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,
10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,
12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und
13. eine aktuelle Bankverbindung.
(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.
(3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.
 
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 15 Rücknahme von Geboten

(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 16 Ausschluss von Bietern

Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und dessen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn er mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 17 Ausschluss von Geboten

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
2. das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
5. das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
6. sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.
Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 18 Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung ein Zuschlagsverfahren durch. Hierbei öffnet sie die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsverfahren aus.
(2) Soweit die Summe der zulässigen Gebote in einer Ausschreibung das Ausschreibungsvolumen übersteigt (Überzeichnung der Ausschreibung), wendet die Bundesnetzagentur das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 8 an. Abweichend von Satz 1 werden die Absätze 4 bis 6 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 nicht angewendet.
(3) Die Bundesnetzagentur errechnet für jedes zulässige Gebot eine Kennziffer. Die Kennziffer bestimmt sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkohleanlage. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betreibern der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens nach Absatz 1 die Namen der Steinkohleanlagen, für die zulässige Gebote abgegeben wurden. Die Betreiber der Übertragungsnetze nehmen gegenüber der Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Informationen nach Satz 1 gemeinsam dazu Stellung, welche der nach Satz 1 übermittelten Steinkohleanlagen für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforderlich waren. Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle Steinkohleanlagen, die
1. in einem bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfall für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt werden mussten,
2. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle marktgetrieben Energie erzeugen, aber für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes hätten eingesetzt werden müssen, wenn sie nicht bereits Energie erzeugt hätten, oder
3. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nicht verfügbar waren, aber deren Stilllegung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung erhöhen würde.
Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 berücksichtigen die Betreiber der Übertragungsnetze alle bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle aller künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung bestätigt wurden. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die gemeinsame Stellungnahme der Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung.
(5) Die Bundesnetzagentur errechnet für die Ausschreibungen bis zum Zieldatum 2026 auf Basis von Absatz 4 Satz 2 und 3 eine modifizierte Kennziffer für die Steinkohleanlagen, die nach Absatz 4 Satz 3 als erforderlich eingestuft wurden, indem sie in der Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 zu dem Gebotswert im Zähler einen Netzfaktor zu dem Gebotswert nach Absatz 3 Satz 2 addiert. Der Netzfaktor entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 1 etwas anderes geregelt wurde, den durchschnittlichen jährlichen Betriebsbereitschaftsauslagen in Euro pro Megawatt Nettonennleistung aller Erzeugungsanlagen, welche gemäß § 13d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in dem vorletzten Kalenderjahr vor dem jeweiligen Gebotstermin in der Netzreserve vorgehalten wurden, multipliziert mit:
1. 4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021,
2. vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022,
3. 3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023,
4. drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024,
5. 2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 und
6. zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026.
Sofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte Kennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte Kennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage ermittelte Kennziffer.
(6) Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach Absatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur den Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netzfaktor anzuwenden ist. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.
(7) Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote entsprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Ausnahme der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020, der modifizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in aufsteigender Reihenfolge. Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(8) Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer allen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zuschlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. Das Gebot, durch dessen Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals erreicht oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt. Den übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohlezuschlag. Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebotswert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.
Fußnote
(+++ § 18 Abs. 8 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 19 Höchstpreis

(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
3. für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
4. für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
5. für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
6. für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
7. für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung

(1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur jedem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19.
(2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in einer Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach § 6 Absatz 3 addiert.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unterzeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Ausschreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Reduzierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4 anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 20 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Satz 1 +++)
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
2. den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
b) der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d) Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und
3. dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung

(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;
2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und
3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.
(4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch
1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und
2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Teil 4

Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine

(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das Zieldatum 2027 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetzagentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2026 bereits am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge

(1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8 und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:
1. Name der Steinkohleanlage,
2. Adresse der Steinkohleanlage,
3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage und
5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.
Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.
(2) Bis spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundesnetzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Steinkohleanlage folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
1. Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließlich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,
2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,
3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und
4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohleanlage.
Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonennleistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 veröffentlichten Daten verwendet.
(3) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er im Verfahren der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30 Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Trifft ein Betreiber einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht mehr vornehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zugeordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5. Sie reiht die Steinkohleanlagen nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit der ältesten. Sofern für eine Steinkohleanlage ein korrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, ist dieses bei der Reihung maßgeblich.
(5) Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:
1. Name der Steinkohleanlage,
2. Adresse der Steinkohleanlage,
3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage,
5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage und
6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund einer Maßnahme nach § 31.
Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung

(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.
(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.
(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen

(1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens aktiviert worden sind. Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17. Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.
(2) Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:
1. Bezeichnung der Investition,
2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,
3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Investition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers und
4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition, mit denen sie als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.
Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohleanlage (korrigierter Investitionswert).
(4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie
1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme zwölf Monate addiert,
2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 18 Monate addiert,
3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 24 Monate addiert und
4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 36 Monate addiert.
(5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli. Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,
1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,
2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,
4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,
5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,
6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben oder
7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.
(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 33 Anordnungsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2027 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung legen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzierung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Bewirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat. Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berücksichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 festgelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum 31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grundlage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswirkungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohleanlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems untersucht. Die begleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind.
(3) Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Absatz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohleanlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausgesetzt werden sollte und spricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die in dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zustimmt.
(4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungsnetze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der gesetzlichen Anordnung entsprechend der Regelung in § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln.
(5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird mindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März, durch die Bundesnetzagentur aktualisiert.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung

(1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den Anlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin an, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Reduzierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 wirksam werden soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in § 43 etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 für einzelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus der Prüfung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt, dass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist. Die Aussetzung nach Satz 1 erfolgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 34 Absatz 3 Satz 3. Die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht länger erforderlich ist. Dies überprüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1. Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetzagentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist, um das Ziel des Gesetzes nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu erreichen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde unverzüglich über die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve

Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung

(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.
(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden auch Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft und
2. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen

§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden. Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden. Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen. Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28, 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach § 33 nicht berücksichtigt. Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 39 Härtefälle

(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß § 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach § 56.
(2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Absatz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung des Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist, um die unzumutbare Härte auszugleichen. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der Anlagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Teil 5

Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen

(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 50.
(2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der gestreckten Stilllegung nicht verlängert wird.

§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad

(1) In den in Anlage 2 in der Spalte „Wahlrecht“ genannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten Braunkohleanlagen am selben Standort. Ein Wahlrecht besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weisweiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F), zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H). Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll. Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt und welche zunächst in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird.
(2) Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahlrecht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum 31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwiderruflich mitteilt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Übt der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weisweiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2 für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts endgültig stillgelegt. Der jeweilige Anlagenbetreiber informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahlrechts.

§ 42 Netzreserve

(1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zu dem Überführungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungszeitpunkt.
(3) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anforderung des jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungszeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Stilllegungszeitpunkt zu übermitteln.

§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen

Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der gesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Teilen 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braunkohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.

§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen

(1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung gewährt.
(2) Der Anspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG ist durch Zahlungen der Entschädigung an die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Brandenburg) und die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Sachsen) zu erfüllen, wobei der Zahlungseingang bei den Zahlungsempfängern jeweils als Kapitaleinlage verbucht werden soll. Die quotale Aufteilung der Entschädigungszahlung zwischen den Zweckgesellschaften nach Satz 1 wird der Betreiber mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen gemeinsam abstimmen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig vor Auszahlungsbeginn, möglichst aber noch im Jahr 2020 mitteilen. Auf Anforderungen des Landes Brandenburg oder des Freistaates Sachsen wird ein Teil der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG direkt an im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestellte Treuhänder gezahlt. Die Anforderungen an die Treuhandvereinbarungen und den gegebenenfalls auf Treuhandkonten einzuzahlenden Teil der Entschädigung wird in dem nach § 49 mit den Anlagenbetreibern abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag näher konkretisiert.
(3) Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt es bei der Entschädigung nach Absatz 1.

§ 45 Auszahlungsmodalitäten

(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt.
(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten beträgt
1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023,
2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 1a kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.
(3) Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus

Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht werden.

§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve

(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen.
(2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckten Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckten Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.
(3) Die Bundesregierung prüft bis zum 30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum 31. Dezember 2033 überführt werden sollen.

§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II

(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.

§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung

(1) Braunkohleanlagen werden, sofern und solange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und anschließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte Stilllegung). Die Anlagenbetreiber erhalten für die Zeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohleanlage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3 zu berechnen ist.
(2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung. Dabei dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausreichend sind.
(3) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein und
2. die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich gestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung darf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus den Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. Nimmt der Übertragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betragen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rechnung gestellt werden, in denen ein Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn
1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und
2. ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist.
(6) Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagenbetreiber der betreffenden Braunkohleanlage
1. zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag ab dem 13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
2. zur Zahlung von jeweils 5 000 000 Euro in einem Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betreffenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag solange zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet des Absatzes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagenbetreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
(7) Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Monaten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig endgültig stillgelegt werden. In diesem Fall bleibt die Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung unverändert. Die vorzeitige endgültige Stilllegung muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigen.
(8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1 Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet.
(9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sanktionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt.

Teil 6

Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot

§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung

(1) Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben, darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Muss eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 endgültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden.
(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgendem Zeitpunkt wirksam:
1. im Fall eines Zuschlags nach § 21
a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 sieben Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
b) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 acht Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
c) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 16 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2022,
d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023 17 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2023,
e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2024,
f) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 28 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2025,
g) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2026,
h) (weggefallen)
2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundesnetzagentur,
3. im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, oder
4. im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Absatz 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49.
(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle genutzt wird.
(4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von der Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne von § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Steinkohleanlage unwirksam, solange
1. die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertragungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder
2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2.
(5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. April 2030 keine Kohle mehr verfeuern. Spätestens ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun- und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie eingesetzt werden.
Fußnote
(+++ § 51 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 Nr 2 +++)
(+++ Teil 6 (§§ 51 bis 53): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 52 Vermarktungsverbot

(1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).
(2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung
1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten,
2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist.
Fußnote
(+++ Teil 6 (§§ 51 bis 53): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen

(1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein- und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August 2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr erteilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braunkohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.
Fußnote
(+++ Teil 6 (§§ 51 bis 53): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Teil 7

Überprüfungen

§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme

(1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor. Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.
(2) Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022, zum 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erforderlich ist. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalteverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förderprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff. Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise, der Brennstoffpreise und der CO₂-Preise mit einbezogen. Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Entschädigung im Wege der Ausschreibung erhalten haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten vermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskonforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz- oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.
(3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legen der Bundesregierung Empfehlungen vor. Die Empfehlungen werden veröffentlicht.
(4) Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Überprüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1 und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausreichend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Umrüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. Die Bundesnetzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.

§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen

(1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jährlich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vorgaben des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes oder auf Basis des jeweils aktuellen Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, ob die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch die Maßnahmen dieses Gesetzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich gefährdet oder gestört ist. Dabei berücksichtigen sie insbesondere, inwieweit die Steinkohleanlagen den Betreibern der Übertragungsnetze außerhalb des Marktes im Rahmen der Netzreserve weiterhin für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zur Verfügung stehen können. Eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Leistungsbilanzdefizite an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit insbesondere vor, wenn der im Bericht zum Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß der europäischen Strommarktverordnung festgelegte Zuverlässigkeitsstandard unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven nicht eingehalten wird.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft auf Basis der wissenschaftlichen Untersuchung nach § 54 Absatz 1 und der dort festgelegten Kriterien und dazugehörigen Indikatoren, ob bei Fortführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahme eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine preisgünstige Versorgung zu gewährleisten.
(3) Bei den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Bundesnetzagentur die Berichte der Bundesregierung nach § 54 Absatz 1 und 2 und die Empfehlungen der Expertenkommission nach § 54 Absatz 3.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1 zu verhindern, beispielsweise durch Anpassung der Kapazitätsreserve. Kann eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1 durch die Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden,
1. weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2021 die Bundesnetzagentur an, die Ausschreibung für ein Zieldatum auszusetzen oder das Ausschreibungsvolumen zu reduzieren oder
2. setzt die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2022 die Ausschreibung für ein Zieldatum aus oder reduziert das Ausschreibungsvolumen oder setzt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 für ein Zieldatum aus oder reduziert die Reduktionsmenge.
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesregierung feststellt, dass die Indikatoren für die Entwicklung der Strompreise, die nach § 54 Absatz 1 festgelegt wurden, überschritten werden oder eine Überschreitung der Indikatoren droht und die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichen, um dies zu verhindern.
(5) Stromkostenintensive Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, sollen ab dem Jahr 2023 einen jährlichen angemessenen Ausgleich für zusätzliche Stromkosten erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Dazu soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende des Jahres 2020 eine Förderrichtlinie erlassen, wenn den stromkostenintensiven Unternehmen durch die in diesem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge eines Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In einer Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2020 zu erlassen ist, ist zu regeln, dass der Ausgleich nach Satz 1 der Höhe nach vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird, wobei die Kriterien für die Ermittlung im Einzelnen festzulegen sind, und der Anspruch nur in der Höhe entsteht, in der den stromkostenintensiven Unternehmen unter Zugrundelegung des Anstiegs des Börsenstrompreises zusätzliche Stromkosten nachgewiesen werden. Dabei sind auch die Auswirkungen steigender Anteile von Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen. In der Förderrichtlinie sind darüber hinaus insbesondere die Antragsvoraussetzungen, das Verfahren zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrags je Megawattstunde verbrauchten Stroms, der Zeitpunkt der Auszahlung und die zuständige Bewilligungsbehörde zu regeln.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet nach Behebung der Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Strompreise und der Indikatoren nach § 54 Absatz 1 über den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens, zu dem das Ausschreibungsvolumen der ausgesetzten oder reduzierten Ausschreibung ausgeschrieben wird, und den Zeitpunkt der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung, zu dem die ausgesetzte oder reduzierte gesetzliche Reduzierung nachgeholt wird.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt den Anlagenbetreibern, die von den Maßnahmen nach Absatz 4 betroffen sind, der Bundesnetzagentur und den zuständigen Betreibern der Übertragungsnetze die Änderung des Ausschreibungsvolumens oder des Ausschreibungszeitpunkts und die Aussetzung der gesetzlichen Reduzierung oder die Reduzierung der gesetzlichen Reduktionsmenge unverzüglich schriftlich mit.

§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums

Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezember 2035 erreicht werden kann. Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.

Teil 8

Anpassungsgeld

§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie den Steinkohleanlagen, die mindestens 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51, einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 oder einer Stilllegung gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters entstehen, können durch die Zahlung entsprechender Beiträge gemäß § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch direkt an die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden.
(2) Der Anlagenbetreiber hat in dem Verfahren zur Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 mitzuwirken. Er hat auf Anforderung der Bewilligungsstelle nach Absatz 4 die für das Verfahren zur Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 notwendigen Angaben mit weiteren geeigneten Auskünften und Unterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle nach Absatz 4, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Bundesrechnungshof und deren Beauftragte sind berechtigt, weitere Prüfungen durchzuführen.
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Richtlinien.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet über die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.

Teil 9

Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme.

Teil 10

Sonstige Bestimmungen

§ 59 Bestehende Genehmigungen

Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 60 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen nach Teil 3 abweichend von § 18 Absatz 4 und 5 auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 geregelt werden kann. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist § 18 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden.
(2) Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021 zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetzagentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netzanalyse nach § 34 Absatz 1 insbesondere geregelt werden, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,
10. Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie
11. die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Netzbetreiber erforderlich ist.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.

§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu
1. der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Ausschreibung nach Teil 3 und
2. der Anpassung der Fristen und Termine der nach § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wobei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen dürfen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

§ 63 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 64 Rechtsschutz

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 betreffen, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(3) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Reihung nach § 29 Absatz 4 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.

§ 65 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

§ 66 Fristen und Termine

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1841 - 1845)
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:
Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel

Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2480 - 2481)
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Anlagen-
betreiber
BlocknameWahlrechteBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich gestreckte
Stilllegung („Überführungszeitpunkt“)
Endgültiges Stilllegungsdatum
(„Stilllegungszeitpunkt“)
RWE PowerNiederaußem DBNA070529731.12.2020
RWE PowerNiederaußem CBNA071229531.12.2021
RWE PowerNeurath BBNA069729431.12.2021
RWE PowerWeisweiler E
oder F
Wahlrecht:
Weisweiler E/F
BNA1025 oder
BNA1026
32131.12.2021
RWE PowerNeurath ABNA069629401.04.2022
RWE PowerFrechen/Wachtberg
(Brikettierung)
BNA0292120
(von 176)
31.12.2022
RWE PowerNeurath DBNA069960731.03.2024
RWE PowerNeurath EBNA070060431.03.2024
RWE PowerWeisweiler F
oder E
Wahlrecht:
Weisweiler E/F
BNA1026 oder
BNA1025
32101.01.2025
LEAG KWJänschwalde ABNA078546531.12.202531.12.2028
LEAG KWJänschwalde BBNA078646531.12.202731.12.2028
RWE PowerWeisweiler G
oder H
Wahlrecht:
Weisweiler G/H
BNA1027 oder
BNA1028
663
oder
656
01.04.2028
LEAG KWJänschwalde CBNA078746531.12.2028
LEAG KWJänschwalde DBNA078846531.12.2028
RWE PowerWeisweiler H
oder G
Wahlrecht:
Weisweiler G/H
BNA1028 oder
BNA1027
656
oder
663
01.04.2029
LEAG KWBoxberg NBNA012246531.12.2029
LEAG KWBoxberg PBNA012346531.12.2029
RWE PowerNiederaußem G
oder H
Wahlrecht:
Niederaußem G/H
BNA0708 oder
BNA0707
628
oder
648
31.12.2029
RWE PowerNiederaußem KBNA070994431.03.2030
RWE PowerNeurath F
(BoA 2)
BNA1401a106031.03.2030
RWE PowerNeurath G
(BoA 3)
BNA1401b106031.03.2030
RWE PowerNiederaußem H
oder G
Wahlrecht:
Niederaußem G/H
BNA0707 oder
BNA0708
648
oder
628
31.12.202931.12.2033
Saale EnergieSchkopau ABNA087845031.12.2034
Saale EnergieSchkopau BBNA087945031.12.2034
LEAG KWLippendorf RBNA011587531.12.2035
EnBWLippendorf SBNA011687531.12.2035
LEAG KWSchwarze Pumpe ABNA091475031.12.2038
LEAG KWSchwarze Pumpe BBNA091575031.12.2038
LEAG KWBoxberg RBNA140464031.12.2038
LEAG KWBoxberg QBNA012485731.12.2038

Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3203 – 3204)
Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
V it
die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung erhält, in Euro,
P t
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
RD
i die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RE
i die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
O i
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
W i
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHB
i die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
C i
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge E
i nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
E i
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
EUA
t der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
i die jeweilige stillzulegende Anlage,
T das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2,
t das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.
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