Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *) (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
KÜO
Ausfertigungsdatum: 16.06.2009
Vollzitat:
"Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.10.2021 I 4740
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Abweichendes Landesrecht:
Diese V idF v. 16.6.2009 I 1292: Berlin - Abweichung durch
§ 2 der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (SchfGebO) v. 3.12.2010 GVBl. S. 544 mWv 18.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 32), Abweichung aufgeh. durch § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (SchfGebO) v. 3.12.2010 GVBl. S. 544 mWv 1.1.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 69)
Die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5.8 dieser Verordnung treten gem. § 8 Satz 1 am 20.6.2009 in Kraft.
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1. Abgasanlagen,
2. Heizgaswege der Feuerstätten,
3. Räucheranlagen,
4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
1. gasbeheizten Wäschetrocknern,
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4. Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7. Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Formblätter
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.
§ 6 Gebühren
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,
(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Fußnote
§ 6 Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch
§ 1 Abs. 1 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (BezSchfGebG HA)
v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474 mWv 1.1.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 820). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Geänderte Abweichung durch § 1 Abs. 2 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474, geändert durch das G v. 17.9.2013 HmbGVBl. S. 399, mWv 25.9.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 4068). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
§ 7 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr | Anzahl der Überprüfungen | |
---|---|---|---|
1 | Feste Brennstoffe | ||
1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 | |
1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 | |
1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) | 2 | |
1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 | |
1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 |
1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 | |
1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 | |
1.8 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | einmal im Kalenderjahr | |
1.9 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
2 | Flüssige Brennstoffe | ||
2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 | |
2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 | |
2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 | |
2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 | einmal im Kalenderjahr | |
2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
2.6 | nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal im Kalenderjahr | |
2.8 | Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
2.9 | Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
2.10 | Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
2.11 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
3 | Gasförmige Brennstoffe |
3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
Anlage 2 (zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 762 - 772;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formblatt
Datum des Feuerstättenbescheides: | ||
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid: |
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) | Liegenschaft: | |||
Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008* , BGBl. I S. 2242) |
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden: |
Laut Feuerstättenbescheid | Datum der Arbeits- ausführung | Mängel vorhanden ja/nein | Änderungsmitteilung/Mängelart/ Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt) | |
Nr. | Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang) | |||
Name und Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden. |
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde: | Datum Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers |
Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben): |
Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO* [ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO [ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV | ||||
Ausfertigung für |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: | |||
Gebäudeteil: | ||||
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung | Nennleistung |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung | Brennstoff |
Feuerstättenart | Art der Anlage | ||
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | Abgasleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Feuerstätte: | – an der Strömungssicherung | O₂-Gehalt im Abgas | % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Befestigung/Abstände | – in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– äußerer Zustand | – an anderer Stelle | O₂-Differenz im Ringspalt | % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Brenner/Heizgasweg | Abgasklappe | Lufttemperatur im Ringspalt | °C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Flammenbild | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
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