Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
KredWGÄndG 3
Ausfertigungsdatum: 20.12.1984
Vollzitat:
"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1985 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 350/83 (CELEX Nr: 383L0350) +++)
Art 1
Art 2
Übergangsvorschriften
§ 1
Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.
§ 2
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen,
1. weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
2. bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen.
§ 3
(1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10a des Gesetzes über das Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat.
§ 4
Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende
1. erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und
2. Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.
§ 5
(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat.
§ 6
(1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes:
Im Falle einer Überschreitung der Grenze
1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern,
2. von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.
§ 7
Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden.
Art 3 bis 6
Art 7
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Art 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Berlin-Klausel
Art 9
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3 und 7 treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 und 17, soweit die Millionenkreditmeldungen betroffen sind, sowie die zugehörige Bußgeldvorschrift treten am 1. Juli 1986 in Kraft.
Inkrafttreten
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