Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
KrArchG
Ausfertigungsdatum: 06.01.1988
Vollzitat:
"Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65), das durch Artikel 155 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Hinweis:
Geändert durch Art. 155 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15. 1.1988 +++)
§ 1 Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich
(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 2 Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien
(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
§ 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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