KOVZusVtrAUTG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

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Ausfertigungsdatum: 27.04.1970
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"
Hinweis:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 20.8.2021 I 3932
Fußnote
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1964 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Wien am 7. Februar 1969 unterzeichneten Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
Schwerbeschädigter
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 220) wird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Fußnote
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981

Art 2

Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Landesversorgungsämter und in Fällen der Berufsförderung die Hauptfürsorgestellen bestimmt.

Art 3

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Art 4

Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) der Republik Österreich haben, erhalten Versorgung wie Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1964, Artikel 2 dieses Gesetzes jedoch mit dem ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden zum Zusatzvertrag folgenden Monats, Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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