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DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

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Ausfertigungsdatum: 10.03.1964
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 10. März 1964 (BGBl. 1964 II S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 3 G v. 27.4.1970 II 197
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967 +++)
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetze beschlossen:

Art 1

Dem in Bonn am 7. Mai 1963 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
Schwerbeschädigter
wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Fußnote
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981

Art 2

Für die Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung nach Artikel 3, 4, 6 und 7 Abs. 2 des Vertrags und für die Kostenerstattung an die Krankenkassen gelten die §§ 18 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes oder die an ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechend, soweit sie sich nicht auf Leistungen beziehen, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Vertrags ausgenommen sind.

Art 2a

Artikel 11 des Vertrags wird, soweit es sich um Erstattungsverfahren in Durchführung der Artikel 2 bis 7 und 10 handelt, für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland von dem Versorgungsamt durchgeführt, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung für die Versorgung der Opfer des Krieges in der Republik Österreich zuständig ist.

Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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