KonsVerUSAV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Deutsch-Amerikanische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerUSAV)

KonsVerUSAV
Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
Vollzitat:
"Deutsch-Amerikanische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2136)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abkommen

Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 611, 612; 2008 II S. 851, 852) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen

(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Ortskräfte im Sinn dieser Vorschrift sind Konsularbedienstete der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, aber im Empfangsstaat im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig sind, und die nicht in den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) fallen.
(3) Für die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte gilt Artikel XIX des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-4, veröffentlichten bereinigten Fassung; Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist nicht anzuwenden.

§ 3 Anwendungsregelung

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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